Die „Bild“-Berichterstattung über die Scheidung von Anke Engelke und Claus Fischer hat ein Nachspiel. Das Boulevard-Blatt durfte zwei Bilder, auf denen die Ex-Eheleute auf dem Weg zum Familiengericht zu sehen waren, nicht veröffentlichen. Die Veröffentlichungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Anke Engelke. Es handelte sich nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte nach §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz), so dass eine Einwilligung der Abgebildeten in die Veröffentlichung erforderlich gewesen wäre.
BGH, Urteile vom 07.07.2020, VI ZR 246/19 und 250/19
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