Einer aus dem Bildhintergrund herausgelösten Abbildung eines Soldaten kommt für sich genommen kein Werkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu. Sie weist weder im Hinblick auf das Motiv noch bezüglich des Blickwinkels, der Verteilung von Licht und Schatten, des Zusammenspiels von Schärfen und Unschärfen oder sonstiger gestalterischer Elemente irgendwelche Besonderheiten auf, in denen ein besonderer schöpferischer Gehalt zum Ausdruck kommt. Vielmehr kann ein solcher Bildausschnitt lediglich Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ge-
nießen. Nach dieser Vorschrift sind auch kleinste Teile eines Fotos urheberrechtlich geschützt. Insoweit kommt es nicht auf eine bestimmte Individualität an, es genügt vielmehr allein die rein technische Leistung.
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, 308 S 6/18
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