Auch wenn man sich gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses wehren kann, schließt dies den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht aus.
Die Geldentschädigung beträgt in der Regel nicht weniger als EUR 2.500,00.
OLG-Dresden, Urteil vom 30.01.2018, 4 U 1110/17
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