Dreidimensionale Zeichen sind Bildzeichen, die als Oberflächenmuster oder dreidimensional genutzt werden können. Schutzvoraussetzung ist eine ungewöhnliche Gestaltung oder erworbene Unterscheidungskraft kraft Verkehrsdurchsetzung.
Das Oberflächenmuster der Birkenstocksohle ist jedoch nicht unter-scheidungskräftig. Es verschmilzt mit der Ware. Die Gestaltung ist banal, der Gesamteindruck entspricht der Branchenüblichkeit. Das Muster ist weder originell noch ungewöhnlich.
EuG, Urteil vom 09.11.2016, T-579/14 –.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht