Zeigt eine Verkaufsplattform im Internet bei der Produktsuche nach „Birkenstock“ auch „Birki“-Sandalen des Originalherstellers an, liegt keine Markenverletzung vor. Die Herkunfts-, Werbe- und Garantiefunktion der Marke wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Ob die Investitionsfunktion der Marke beeinträchtigt wird, weil damit der Aufbau eines bestimmten Markenimages gestört wird, hängt von den Gesamtumständen an. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber in seinem eigenen Werbeauftritt keine deutliche Trennung zwischen den Waren mit der Original-Marke und den Waren mit der Bezeichnung „Birki“ vornimmt. Die Beeinflussung der Suchfunktion führt dann auch nicht zu einer relevanten Irreführung i.S. von § 5 UWG.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2018, 6 W 11/18
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