Die von dem ehemaligen AfD Vorstandsmitglied Frauke Petry angemeldete Marke „Die blaue Partei“ wurde vom Landgericht München I für nichtig erklärt
LG München I, Urteil vom 29.01.2019, 33 O 42/18.
Grund war eine zwei Wochen früher von der AfD selbst angemeldete Wortmarke „Die Blauen“, mit der Verwechselungsgefahr gegenüber der kombinierten
Wort-/Bildmarke bestand, die Petry als Logo angemeldet hatte. Nach Auffassung des Gerichts können beide Marken nicht sicher auseinandergehalten werden.
Umgekehrt gab das Landgericht Köln Petry in einem anderen Fall Recht. Die AfD hatte dort gegen die Verwendung der Farbe „Blau“ geklagt. Die blaue Farbe sei fester Bestandteil ihrer Corporate Identity und dürfe daher nicht von anderen Parteien verwendet werden. Das LG Köln meinte hingegen, die Farbe Blau sei nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der AfD zur Identifizierung (anders als etwa bei Bündnis 90/Die Grünen). Vielmehr werde die Partei in der Öffentlichkeit üblicherweise nur als „Alternative für Deutschland“ bzw. mit der Abkürzung „AfD“ bezeichnet und in Verbindung gebracht.
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