Die fast identische Übernahme von im Anmeldezeitpunkt bereits in vielen Ländern benutzten und bekannten außerordentlich fantasievoll gestalteten Marken für identische Dienstleistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke. Dies gilt insbesondere wenn er auf seiner Website eine Verbindung zu den älteren Marken durch angebliche Beteiligung an einem internationalen Franchise-System behauptet.
EuG, Urteil vom 28.01.2016, T-335/14 – DoggiS –.
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