Neuartige Lebensmittel benötigen eine lebensmittelrechtliche Zulassung. Andernfalls sind sie nicht verkehrsfähig. Das gilt auch für ein cannabidiolhaltiges TofuProdukt. Denn obwohl die Hanfpflanze selbst in Europa bereits eine sogenannte „Verzehrgeschichte“ aufweist, gilt dies nicht für den in der Hanfpflanze vorkommenden CBD-Bestandteil. Deshalb verstoße das Cannabis-Tofu gegen die Novel-Food-Verordnung.
VG Trier, 6 K 3630/21. TR vom 11.03.2022
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