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Können Mitbewerber, Verbände, Einrichtungen und Kammern nach § 8 Abs. 3 UWG Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ohne Auftrag einer konkret verletzten betroffenen Person gerichtlich geltend machen?

Oder stellt die DSGVO eine abschließende Regelung dar, die eine selbstständige Klagebefugnis von Verbänden und Wettbewerbern ausschließt?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2020 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Derzeit sind sich die deutschen Gerichte in dieser Frage nicht einig. Zuletzt hat sich das OLG Stuttgart dazu entschieden, beispielsweise Artikel 13 DSGVO zu einer Marktverhaltensregel zu erklären und damit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für anwendbar zu halten. Nach seiner Auffassung enthält die DSGVO keine ab-

schließende Regelung für eine privatrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) um die Geltendmachung von Datenschutzverstößen in Facebooks „App-Zentrum“. Beim Anklicken des Buttons „Sofort spielen“ erschien eine nach Ansicht des VZBV ungenügende Information, die keine wirksame Einwilligung darstellt.

Nach altem Datenschutzrecht (BDSG) hatten sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin dem VZBV die Klagebefugnis zugesprochen. Dies entsprach auch der Rechtsprechung des EuGH vom Juli 2019 in der Rechtssache

C-40/17 –Fashion ID.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist aber unklar, ob die Klagebefugnis auch nach der neuen DSGVO fortbesteht. Der Ausgang des Verfahrens ist für viele Unternehmen von großer Bedeutung. Er könnte eine neue Abmahn- und Klagewelle auslösen.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020, I ZR 186/17

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet ist seit dem 03.07.2020 beschlossene Sache. Nach dem Bundestag beschloss auch der Bundesrat die gesetzliche Neuregelung, um Neonazi-Propaganda, Volksverhetzung oder Mord- und Vergewaltigungsdrohungen in sozialen Netzwerken, wie „Facebook“ oder „Twitter“ besser zu bekämpfen. Die Social-Media-Dienste müssen derartige Posts künftig nicht mehr nur löschen, sondern sofort dem Bundeskriminalamt (BKA) melden.

Dabei müssen sie auch die IP-Adressen weitergeben, um die Täter schnell identifizieren zu können. Bei Terrorismus und Tötungsdelikten können mit richterlicher Anordnung auch die Passwörter verlangt werden, auch wenn sie verschlüsselt sind. Das Bundesjustizministerium rechnet mit ca. 150 000 Fällen pro Jahr. Hierzu müssen neue Stellen geschaffen werden.

Für Drohungen mit Körperverletzung oder sexuellen Übergriffen oder Ankündigungen schwerer Sachbeschädigungen drohen wie bisher schon bei Morddrohungen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, bei öffentlichen Morddrohungen sogar bis zu drei Jahren. Auch Beleidigungen im Internet können mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Bisher war es nur strafbar, bereits begangene Taten öffentlich zu befürworten. Zukünftig gilt dies auch für (nur) angekündigte Delikte.

Neben Bundes- und Landespolitikern werden zukünftig auch Kommunalpolitiker ausdrücklich besonders geschützt, ebenso medizinisches Personal in Notaufnahmen. Angriffe auf Ärzte und Pfleger sind zukünftig mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht, ebenso wie bislang schon Angriffe auf Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten.

Strafverschärfend wirken stets antisemitische Motive.

Lokalpolitiker, ehrenamtlich Tätige und Journalisten können künftig leichte Auskunftssperren für ihre Daten im Melderegister erwirken und so verhindern, dass Unbekannte ihre Adresse leicht herausfinden. Bislang kann jeder den vollen Namen und die Anschrift bei den zuständigen Behörden erfragen. Wird ein berechtigtes Interesse geltend gemacht, geben die Meldebehörden bisher sogar Auskünfte zu Familienstand und Staatsangehörigkeit.

Quelle: LTO.de vom 03.07.2020

Langjährige Mieter können vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Voraussetzung ist, dass die Schönheitsreparaturen nicht wirksam im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden und eine wesentliche Verschlechterung des Deko-

rationszustandes eingetreten ist.

Allerdings muss sich der Mieter an den hierfür anfallenden Kosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen, weil durch die ausgeführten Schönheitsreparaturen der Wohnungszustand gegenüber der Situation bei Mietbeginn verbessert wird. Damit hat der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine salomonische Lösung gefunden, die den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung trägt.

Im ersten Fall hatten die Mieter die unrenovierte Wohnung bereits im Jahr 2002 angemietet. Nachdem sich ihr Zustand zwischenzeitlich verschlechtert hatte, forderten sie ihren Vermieter im Jahr 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem Kostenvoranschlag durchführen zu lassen. Die Klage hatte zunächst weder bei dem Amtsgericht Charlottenburg, noch bei dem Landgericht Berlin (Urteil vom 02.05.2018, 18 S 392/16) Erfolg. Gleiches galt im zweiten Verfahren für eine bereits im Jahre 1992 unrenoviert übergebene Mietwohnung.

Auch hier blieb eine Klage auf Durchführung der bereits im Dezember 2015 verlangten Renovierung zunächst erfolglos (AG Berlin-Schöneberg, 19 C 408/15 und LG Berlin, Urteil vom 24.07.2018, 63 S 283/17).

Diese für die langjährigen Mieter unbefriedigenden Entscheidungen wurden nunmehr durch den Bundesgerichtshof (teilweise) korrigiert.

BGH, Urteil vom 08.07.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

Die Werbung für ein Bio-Mehrfrucht-Gemüsesaft unter anderem mit Matcha und Spirulina-Algen unter der Bezeichnung „Detox“ ist irreführend und unzulässig.

Sie verstößt gegen die europäische Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006). Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen.

Die Auflistung der zugelassenen Angaben findet sich im Anhang der VO (EU) 432/2012 sowie im Register der Europäischen Kommission. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, Artikel 10 Abs. 3 HCVO.

Bei der Angabe „Detox“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe

BGH, Beschluss vom 06.12.2017, I ZR 167/16 – Detox -.

Da aber die Bezeichnung „Detox“ entgegen Artikel 10 Abs. 1 HCVO nicht in der Liste der zugelassenen Angaben steht, ist sie unzulässig.

LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2019, 2 HK O 17/19

OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, 13 U 77/15

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2016, 20 U 75/15

OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, 3 U 32/16

Das Zugänglichmachen externer Inhalte im Internet auf der eigenen Website im Wege des „Framing“, insbesondere durch Setzen eines Links auf die fremde Website, soll weiter zulässig bleiben. Laut Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs liegt hier keine öffentliche Zugänglichmachung vor, da durch das „Framing“ kein neues Publikum eröffnet wird. Das gelte sogar dann, wenn durch das „Framing“ technische Maßnahmen, die dieses eigentlich verhindern sollen, umgegangen würden.

Das direkte Einbetten fremder Werke, beispielsweise von Fotos oder Videos durch automatische Links bedarf hingegen nach Auffassung des Generalanwalts der Zustimmung des ursprünglichen Urhebers. Durch „Inline-Linking“ werde das Werk dem Publikum erstmalig neu zugänglich gemacht, an das der Urheberrechtsinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe. Es bestehe nämlich für den Nutzer keinerlei Verbindung zur Ursprungswebsite des fraglichen Werks.

Ob der EuGH genauso entscheidet, bleibt abzuwarten. EuGH, Rechtssache C-392/19, GA-Schlussantrag vom 10.09.2020.

Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet durch Online-Händler sollen zukünftig nicht mehr durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden können. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nur noch gegenüber Gewerkschaften und speziellen Wirtschaftsverbänden, die mindestens 75 Mitgliedsfirmen nachweisen müssen. Massenabmahnungen wird ebenso ein Riegel vorgeschoben wie überhöhten Vertragsstrafen. Auch die freie Wahl des angerufenen Gerichts aufgrund eines „fliegenden Gerichtsstands“ wird stark eingeschränkt: Zukünftig ist regelmäßig das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Eine Kostenerstattungspflicht entfällt auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nach diesen Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 10.09.2020 treten die neuen Bestimmungen größtenteils schon am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 37 DSGVO schreibt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten für alle Unternehmen vor, die Datenverarbeitungsvorgänge durchführen. Nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG gilt dies für alle Unternehmen, die mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dabei handelt es sich nach Artikel 4 Nr. 1 DSGVO um alle Informationen, die sich auf identifizierte oder auch nur identifizierbare natürliche Personen beziehen. Dazu genügt die Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen.

Unter die 20 Personen-Grenze fallen nicht nur Vollzeit-, sondern auch Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer sowie Aushilfen, Student*innen und Auszubildende. Es genügt bereits die Nutzung eines E-Mail-Programms, um mit der Datenverarbeitung beschäftigt zu sein.

Der/Die Datenschutzbeauftragte muss Verfahren und Techniken der ADV kennen und zudem über Kenntnisse der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge verfügen. Diese Qualifikation ist nachzuweisen und muss bereits bei der Benennung vorliegen. Die erforderliche Sachkunde richtet sich nicht nach einer bestimmten Ausbildung, sondern nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit. Entscheidend sind hierfür die Größe des Unternehmens, die Menge an Datenverarbeitungsvorgängen, die eingesetzten IT-Verfahren und die Sensibilität der verarbeiteten Daten. Der Datenschutzbeauftragte darf sich auf fachkundige Kollegen*innen stützen, muss sich aber regelmäßig fortbilden und die notwendige Zuverlässigkeit mitbringen.

LAG Rostock, Urteil vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19

Gleichzeitig sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Der/Die Datenschutzbeauftragte darf in der Regel nicht gleichzeitig die Leitung der IT-, Marketing- oder Personalabteilung, Vertriebsleitung oder als Geschäftsführer*in tätig sein, da er sie sich sonst selbst kontrollieren müsste. Interessenkonflikte sind aber in jedem Fall zu vermeiden. Dies bedeutet, dass auch ein Rechtsanwalt, der für dasselbe Unternehmen tätig ist, in der Regel nicht auch die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten für dieses ausüben kann.

Facebook muss den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin nicht nur Zugang zu den Kommunikationsinhalten, sondern zu dem vollständigen Benutzerkonto er-

öffnen. Es reicht nicht aus, lediglich einen USB-Stick mit einer pdf-Datei mit über 14.000 Seiten zu übermitteln.

BGH, Beschluss vom 23.08.2020, III ZB 30/20

Der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter als Erbin übergegangen. Sie ist dadurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hat als neue Kontoberechtigte einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter mit den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Dies beinhaltet einen Zugang auf dieselbe Art und Weise wie zuvor die Tochter hatte.

BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17

Pressemitteilung 115/18

Am Mittwoch, den 4. November 2020, bieten Meinke, Dabringhaus & Partner einen digitalen Workshop zum Thema „Marken und Urheberrechte im Internet“ an.

diwodo2020

Der Deutsche Bundestag hat am 10.09.2020 die schon in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auf europäischer Ebene enthaltene „Reparaturklausel“ in das deutsche Designgesetz aufgenommen. Dadurch wird der Markt für sichtbare Ersatzteile, insbesondere für Automobile, weiter geöffnet. Die Monopolstellung der Originalhersteller für Kotflügel, Scheinwerfer und Stoßstangen wird damit aufgebrochen.