Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Der Justizkrimi um Ritter Sport geht weiter: Der Bundesgerichtshof verhandelt erneut über den Schutz der quadratischen Schokoladentafelverpackung. Dabei ist das Thema eigentlich ein alter Hut: Milka, der Erfinder der lila Kuh, prozessiert schon seit Jahren gegen die Monopolisierung einer Schokoladentafel in Quadratform.

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“. So wirbt das Familienunternehmen aus dem schwäbischen Waldenburg schon seit Jahrzehnten für seine quadratischen Schokoladentäfelchen in unterschiedlichsten Geschmacksrichtungen und Zusammensetzungen. Und das so erfolgreich, dass es sich sogar ein eigenes Museum leisten kann, das sich ausschließlich der quadratischen Form widmet. Die Schoko-Tafel soll besonders zum Verzehr unterwegs geeignet sein und praktisch in jede Hosentasche passen. Milka-Hersteller Mondelez (früher Kraft) will das Monopol brechen. Dazu hat er die seit dem 24.05.1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 2913183 angemeldete dreidimensionale Marke angegriffen. Im ersten Anlauf scheiterte der Versuch.

Während das Bundespatentgericht noch meinte, die quadratische Form stelle eine wesentliche Gebrauchseigenschaft der Schokolade dar und sei daher nicht markenfähig, kippte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung und entschied das Gegenteil.

Nunmehr macht Milka einen zweiten Nichtigkeitsgrund geltend. Die Konkurrenz behauptet, die quadratische Form verleihe der Schokolade ihren wesentlichen Wert. Dieser Auffassung folgte das Bundespatentgericht aber nicht. Nun muss noch einmal der Bundesgerichtshof entscheiden. Verhandelt wurde am 14. Mai 2020, das Ergebnis steht noch aus.

Die Suche nach der richtigen Dosierung für ein Medikament kann die notwendige erfinderische Tätigkeit für eine Patenterteilung beinhalten.

Im Streitfall sollte ein weiterer „PDE 5-Inhibitor“ zur wirksamen Behandlung sexueller Dysfunktion mit möglichst geringen Nebenwirkungen zur Verfügung gestellt werden.

Vorgeschlagen wurde eine Einheitsdosiszusammensetzung von 1mg – 5mg „Tadalafil“ zur täglichen oralen Verabreichung.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Fachmann aufgrund des Standes der Technik Anlass, Tadalafil als mögliche Alternative zu einem bereits bekannten Mittel namens „Sildenafil“ zu verwenden, bei dem mit einer Tagesdosis von 5mg bereits gute Erfolge erzielt worden waren. Im vorliegenden Fall fehlte es somit an der notwendigen erfinderischen Tätigkeit.

BGH, Urteil vom 21.01.2020, X ZR 65/18 – Tadalafil –

Beruht der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeuges zur Erreichung eines angestrebten Zwecks auf einer erfinderischen Tätigkeit?

Maßgeblich ist, ob der Fachmann aus dem bereits bekannten Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, die dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden. Dabei ist von Bedeutung, ob sich für den Fachmann aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergeben hat.

In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu in einem amtlichen Leitsatz: „Der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs (hier: Reverse-Sandwich-Technik) kann auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wenn sich die mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten und realisierten Vorteile hierdurch nicht ohne weiteres einstellen und der Fachmann aus dem Stand der Technik keine (hinreichenden) Anregungen erhält, dass das Werkzeug für die Erreichung des angestrebten Zwecks (hier: Nachweis von Autoantikörpern gegen Antigene von Pankreasinselzellen) geeignet und ohne Schwierigkeiten einsetzbar ist.“

BGH, Urteil vom 17.12.2019, X ZR 115/17 – Autoantikörpernachweis –

Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.2012, X ZR 98/09 – Calcipotriol-Monohydrat –

vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, Xa ZR 130/07 – Escitalopram –

Unternehmen sind verpflichtet, neben ihrem vollständigen Namen auch die Rechtsform anzugeben. Die Pflicht zur Identitätsangabe folgt aus § 5a Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Ein Werbehinweis „Reifen-Zentrale S. + R.“ ist daher unzulässig.

Die Pflicht gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Anzeige hätte also richtig „Reifen-Zentrale S. + R. GbR“ lauten müssen.

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, 4 U 66/19

Der Oberste Gerichtshof Italiens hat die Anordnung der KIKO-Konzeptläden nach Artikel 2 Nr. 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes als schutzfähig angesehen.

Die Art und Weise, wie die verschiedenen Elemente, die zur Einrichtung solcher Läden verwendet werden, kombiniert, koordiniert und zusammengesetzt werden, stellen danach einen architektonischen Plan dar.

Ein Innenarchitekturplan, der ein einheitliches Projekt mit einem klar definierten und visuell relevanten Schema mit einem klaren stilistischen Schlüssel vorsieht, das sich auf einzelne Elemente bezieht, die organisiert und koordiniert werden, um eine bestimmte Umgebung funktionell und harmonisch zu gestalten, und somit die persönliche Note des Urhebers widerspiegelt, ist als architektonisches Werk gemäß Artikel 5 Nr. 2 des italienischen Urheberrechtsgesetzes schutzfähig.

Oberster Gerichtshof Italien, Urteil vom 06.02.2020, 780/2020

Der Gerichtshof bestätigt damit die EuGH-Entscheidung „Cofemel“, wonach das Fortbestehen der Originalität, wie es das Urheberrecht verlangt, d.h. das Fortbestehen einer wohl definierten und schöpferischen Ausdrucksform, die die freie Entscheidung und Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, nicht auch bedeutet, dass sie aus ästhetischer Sicht eine visuell relevante Wirkung erzeugt.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat vor dem Landgericht Wiesbaden Klage wegen Verstoßes gegen die Preisbindung gegen die Internetplattform „ebay“ eingereicht. Hintergrund ist ein 10-%-Adventsrabatt, den ebay am 08.12.2019 beworben hatte. Nach Ansicht des Börsenverein widerspricht dies der Preisbindung für gebundene Bücher. Eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung hat das Landgericht wegen fehlender Dringlichkeit auf den Widerspruch von ebay hin aufgehoben. Nunmehr wird das Hauptsacheverfahren durchgeführt.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) hat Insolvenz angemeldet. Die GVU wurde vor 35 Jahren von der Filmbranche gegründet, um gegen Raubkopierer vorzugehen. Ende der 90-iger Jahre schlossen sich auch Computerspiele- und Games-Hersteller an. Auch Microsoft engagierte sich seit 2000, ebenso wie Buch- und Musikverlage, um Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen.

Besonders bekannt wurde eine Razzia gegen das Filmportal Kino.to.

Allgemein wird nicht mit einer Sanierung oder Fortführung, sondern mit einer Liquidation der GVU gerechnet.

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 36g IN 1933/20

Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte stellt keine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit eines Ingenieurs dar. Sie ist daher nach § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verboten und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. BGH, NJW 2016, 3441

Eine Architektin darf für einen Grundstückseigentümer nicht in „offener Stellvertretung“ eine Bauvoranfrage stellen. Erst recht darf sie hierfür nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Gem. § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist die selbstständige Erbringung

von außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt. Die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung, die z.B. Inkassounternehmen erlaubt ist, hinaus.

Das Führen eines Widerspruchsverfahrens gegen die negative Bescheidung einer zuvor gestellten Bauvoranfrage ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Denn dabei handelt es sich um keine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehört. Vielmehr kommt dem Widerspruchsverfahren als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erhebliches Gewicht zu, das qualifizierte Rechtskenntnisse voraussetzt.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, 9 U 1067/19

Das Portraitfoto eines Polizeibeamten, das bei einem alltäglichen Polizeieinsatz angefertigt worden war, darf nicht im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst veröffentlicht werden. Damit würde das Foto zweckentfremdet. Ein besonderes Interesse an der Abbildung gerade des betreffenden Beamten etwa wegen der Besonderheit der Einsatzteilnahme bestehe nicht. Vielmehr sei zu befürchten, dass der betreffende Polizist bei Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstranten im Hambacher Forst für ein Verhalten an den Pranger gestellt werden könnte, das er bei dem konkreten Einsatz gerade nicht gezeigt hatte. Dem Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten wurde im Ergebnis der Vorrang vor dem Informationsinteresse eingeräumt.

VG Aachen, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 6 K 3067/18