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Vor dem Landgericht Wiesbaden stritten die basisdemokratisch organisierte Fridays for Future Bewegung mit einem von einem ehemaligen Rechtsanwalt neu gegründeten Verein Fridays for Future e.V. um die deutsche Internet-Domain fridaysforfuture.de.

Nachdem das Gericht zunächst eine einstweilige Verfügung zugunsten des Ex-Anwalts und seines privaten Vereins erlassen hatte, wurde diese auf den Widerspruch der Aktivisten nach mündlicher Verhandlung am 14. Mai 2020 wieder aufgehoben. Die Entscheidung ist noch nichts rechtkräftig.

Quelle: faz.de vom 15. Mai 2020, Nr. 113, S. 7

Der Quellcode der geplanten Corona-App soll der Öffentlichkeit zugänglich sein. Das beschlossen die Bundeskanzlerin Angela Merkel und die ihr zugeschalteten Länderchefs per Video-Konferenz am 6. Mai 2020.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass Experten den Code nach Schwachstellen oder Funktionen überprüfen können, durch die heikle Daten an Dritte abfließen könnten. Sicherheitslücken sollen so schnell gefunden und repariert werden.

Bei der Datenspende-App des Robert-Koch-Instituts (RKI) waren vom Chaos Computer Club (CCC) weitreichende Mängel festgestellt worden. Z.B. würden die Nutzerdaten direkt von den Anbietern der Fitnesstracker abgeholt, und nicht, wie erwartet, vom Smartphone. Auch beim Löschen der App bleibe der Zugriff auf die Fitnessarmbänder erhalten.

Die neue Kontakt-Traching-App wird von SAP und T-Systems entwickelt. Auch die Startup-Initiative „Gesund zusammen“ hilft mit, ebenso wie das Fintech Unternehmen Finleap und der Versicherer WeFox. Sowohl der Internet-Konzern Google als auch das IT-Unternehmen Apple wollen gemeinsam eine Schnittstelle zur Einbindung in ihre Betriebssysteme Android und iOS beisteuern.

Arbeitgeber dürfen die Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG kontrollieren. Vielmehr werden damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt. Die Aufnahmen wurden mittels einer Software anonymisiert und auf im Ausland befindlichen Servern gesichert. Die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspricht der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras.

Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24. April 2020, 2 BVGa 4/20

Das Landgericht Düsseldorf hat am 06. Mai 2020 erstmals öffentlich per Video-Konferenz verhandelt.

Im Gerichtssaal saß der Vorsitzende Hartwig Ollerdißen nur mit Zuschauern.

Die Prozessbevollmächtigten waren per Video live aus Frankfurt und Berlin zugeschaltet. Es geht um eine Fortsetzung der unendlichen Matratzen-Streitigkeiten.

Ein Onlineshop muss Verbrauchern auch eine Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto gestatten.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbietet einem Zahlungsempfänger, dem Zahlungspflichtigen vorzugeben, in welchem Mitgliedsstaat er sein Zahlungskonto zu führen hat.

BGH, Urteil vom 06. Februar 2020, I ZR 93/18

Der Briefverkehr zwischen dem Bundeskanzleramt und der Witwe des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl muss offengelegt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin aufgrund einer Klage der Berliner Zeitung „Der Tagesspiegel“.

Das Informationsinteresse überwiegt das Interesse der Kohl-Witwe Dr. Maike Kohl-Richter an Geheimhaltung. Sie könne nicht als Privatperson behandelt werden, da der Schriftverkehr im dienstlichen Zusammenhang stehe. Der Verbleib der Akten liege im öffentlichen Interesse.

Helmut Kohl hatte 2017 mehrere hundert Aktenordner mit nachhause genommen, die zu einem Großteil in Ludwigshafen-Oggersheim lagerfn sollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die Dienstakten in die Regierungszentrale gehören, und nicht in sein Privathaus. Nach wie vor ist nicht geklärt, wo die Akten heute tatsächlich sind.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2020, VG 2 K 202.18

In ungewöhnlich scharfer Form hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2020 gegen den Europäischen Gerichtshof geschossen.

Erstmals stellte das Gericht unter seinem scheidenden Präsidenten Andreas Voßkuhle fest, dass das Kaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank von den deutschen Zustimmungsgesetzen zur europäischen Gemeinschaft nicht mehr gedeckt sei.

Noch härter gingen die Verfassungsrichter mit dem EuGH um. Dessen Entscheidungen seien „methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar“, die Auslegung der europäischen Verträge sei „nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich“.

Der Konflikt zwischen dem deutschen Verfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof schwelt schon seit längerer Zeit. Nun ist er offen ausgebrochen. Die Folgen sind nicht explosiv genug einzuschätzen. Sie könnten auch Tür und Tor für abweichende Entscheidungen in anderen Ländern öffnen, twa in mehr oder weniger totalitär regierten Staaten, wie Ungarn oder Polen.

Hoffentlich weiß das Bundesverfassungsgericht, welche Lawine es losgetreten hat.

Besteht durch eine Verarbeitung von Daten ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, so muss gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.

Das erfordert eine umfangreiche Vorbereitung und ein abgestuftes und aufeinander abgestimmtes Vorgehen. Zunächst müssen die neuen, geplanten oder geänderten Verarbeitungsvorgänge mit den für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmenden Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO dokumentiert werden.

Es schließen sich eine Dokumentation der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO und dokumentierte Vorüberlegungen zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Verarbeitung unter Beachtung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DSGVO an.

Weiter ist die Rolle der Verantwortlichen für die Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und möglicher unterstützender Auftragsbearbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 f. DSGVO festzulegen. Eine begleitende Beratung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO.

Zur Klärung der Frage, ob bei der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO besteht, hat zunächst eine Prüfung der dort genannten Fälle und eine Durchsicht der von den Aufsichtsbehörden erstellten Positivlisten nach Art. 35 Abs. 4 und Art. 68 DSGVO („Muss-Listen“) ebenso wie eine Berücksichtigung der von der Art.-29-Datenschutzschutzgruppe aufgestellten Kriterien zu erfolgen.

Es schließt sich eine eigenständige Prüfung der Höhe und Existenz von Risiken für Rechte und Freiheiten angesichts der Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung an. Am Schluss steht eine Dokumentation der durchgeführten Schwellwertanalyse. Kommt diese zu einem positiven Ergebnis, muss eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.

Alles Nähere hierzu erfahren Sie bei Bedarf durch unsere Kanzlei.

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Ein selbst ernannter „gerichtlicher“ Sachverständiger scheiterte vor dem Landgericht Augsburg. Es gibt nämlich nur öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte, verbandsanerkannte und/oder geprüfte Sachverständige. Selbst ein Sachverständiger, der regelmäßig von einem Gericht mit Gutachten beauftragt wird, wird dadurch nicht zu einem „gerichtlichen Sachverständigen“. Er erhält auch keine gerichtliche Zulassung.

LG Augsburg, 2 HK O 2530/19

Ein Eigenmarkensortiment einer Handelsgruppe steht nicht im Preiswettbewerb mit anderen Anbietern. Deshalb ist die Werbung mit dem „besten Preis“ mangels einer Vergleichbarkeit des Preises mit den Produkten von Wettbewerbern auch nicht irreführend.

OLG Bamberg, Urteil vom 25. 01. 2019, 3 U 135/17

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

BGH, Beschluss vom 28. 11.2019, I ZR 45/19