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Das absolute Eintragungshindernis wegen Sittenverstoßes nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/20009 setzt eine genaue Einzelfallprüfung voraus, die auch Hintergründe und Begleitumstände der Markenanmeldung und ihren Gesamtkontext berücksichtigt. Wurde der Ausdruck bereits öffentlichkeitswirksam verwendet und vom Verkehr nicht als anstößig empfunden, muss ein Verstoß gegen die guten Sitten wegen der Verwendung als Marke hinreichend plausibel erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) nicht ausreichend berücksichtigt worden.

EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, C-240/18 P

EuG, Urteil vom 24. Januar 2018, T-69/17

5. Beschwerdekammer des EUIPO vom 01. Dezember 2016 – Entsch. R 2205/2015-5

§ 299 Abs. 1 ZPO beinhaltet ein Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten. Es erstreckt sich grundsätzlich auf alle Schriftsätze sowie Unterlagen, die eingereicht wurden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Partei sich bereits bei der Einreichung vorbehalten hat, dass die Unterlagen nicht an die Gegenseite weitergegeben werden dürfen.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020, X ZR 33/19 – Akteneinsicht XXIV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2019, 2 O 31/16

Auch im Markenrecht können ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Überlegungen eine Rolle spielen. Die Markeninhaberin besitzt eine unter anderem für Tablettendosen oder ähnliches eingetragene deutsche Marke „ABC“ und erstellte bei Amazon eine Produktdetailseite mit der Überschrift „ABC Medikamenten-Dosierer, Pillendose …„ Die Beklagte vertrieb ebenfalls einen Medikamenten-Dosierer über Amazon. Der Algorithmus hängte ihr Angebot an die von der Klägerin erstellte Produktdetailseite automatisch an, so dass ihr Angebot ebenfalls den Hinweis auf die Marke „ABC“ aufwies.

Beide Parteien beziehen ihre Pillendosen von demselben chinesischen Hersteller.

Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht Hamm in einem Hinweisbeschluss in dem Verhalten der Beklagten keine Markenverletzung. Diese liege zwar eigentlich vor, nach den Umständen des Einzelfalls stehe aber der Beklagten der Einwand des § 242 BGB (Treue und Glauben) zur Seite. Die Klägerin stelle sich im Internet unzutreffend als Herstellerin dar, obwohl sie genau wie die Beklagte nur Händlerin der Medikamenten-Dosierer sei. Genau diese irreführende und unlautere Markennutzung führe aufgrund des Amazon-Suchalgorithmus dazu, dass die übrigen Händler automatisch eine Markenverletzung begehen müssten.

Könnte die Klägerin markenrechtliche Unterlassungsansprüche verfolgen, würde dies einen Preiswettbewerb der Händler auf der Webseite von Amazon verhindern.

Die Markeninhaberin hat daraufhin die Berufung der Beklagten „anerkannt“, obwohl dies prozessual nicht vorgesehen ist. Sie hätte eigentlich die Klage zurücknehmen oder auf die geltend gemachten Ansprüche verzichten müssen.

OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019, 4 U 77/18

Die Werbung mit „Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“ ist unzulässig, wenn der Werbetreibende nicht mindestens einen Architekten beschäftigt. In der Internet-Anzeige hieß es weiter (unzutreffen): „Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherren liegt darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann.“

In einem über einen Link erreichbaren Text wurden zudem im Allgemeinen Architektenleistungen beschrieben.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden daraus den Schluss ziehen, dass die angebotenen Leistungen tatsächlich durch einen Architekten erbracht werden. Tatsächlich beschäftigte die Firma aber keinen Architekten, so dass die angegriffene Werbung irreführend war.

OLG Hamm, Beschluss vom 27. August 2019, 4 U 39/18

Die Corona-Warn-App soll bald kommen:

Trotz aller Kritik und des Abspringens einiger Projektpartner soll sich die Software PEPP-PT unter drei möglichen technischen Plattformen durchgesetzt haben. Damit erhält das Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing den Vorrang vor dem Decentralizing Privacy Privacy-Preserving Proximity Tracing (D3PT) sowie der Accenture GmbH aus Österreich. PEPP-PT setzt auf eine zentrale Datenspeicherung, während DP3T Daten nur dezentral auf den benutzten Smartphones ablegen wollte. Hiergegen haben sich unter anderem 300 Experten in einem offenen Brief ebenso wie Die Grünen ausgesprochen.

Nicht Fernsehen, sondern Internet für Millionen:

Die beiden Marktführer Telekom und Vodafone wollen unbenötigte TV-Frequenzen zum Ausbau des neuen Mobilfunkstandards 5G verwenden und damit noch im Jahr 2020 mehr als 10 Mio. Menschen in Deutschland auf 60.000 km2 erreichen. Es handelt sich um das alte 700 MHz-Band, das bis 2019 noch für das digitale terrestrische Fernsehen DVB-T genutzt wurde. Das aktuelle Digital-Fernsehen wird im Bereich unter 690 MHz ausgestrahlt. Eine neue Technologie ermöglicht es, dem bisherigen LTE-Mobilfunk und das neue 5G über dieselbe Antenne mittels Dynamic Spectrum Sharing zu verbreiten. Dabei wir die Bandbreite dynamisch auf alle an der jeweiligen Basisstation eingebuchten Smartphones verteilt. Zugleich erhöht sich die Reichweite erheblich. Im 700 MHz-Band beträgt diese bis zu 20 km. Auch dringen diese Funkfrequenzen erheblich tiefer in Gebäude ein und Verbessern innerhalb des Hauses den Empfang. Das Könnte in Zukunft Internet-Festnetzanschlüsse überflüssig machen. Bei Vodafone gibt es hierfür eine neue Version des 5G-Routers „GigaCube“. Auf der anderen Seite ist auf den neuen Frequenzen nur ein geringerer Datendurchsatz möglich, beträgt aber angeblich immer noch rund 200 MB/s.

Subjektive Bewertungen der Mitarbeiter statt objektive Fakten:

Das Landgericht Köln hat dem Online-Vergleichsportal Check24 ein irreführendes Werbeversprechen „nirgendwo günstiger“ verboten.

Die HUK-COBURG Versicherung war dagegen mit dem zutreffenden Argument vorgegangen, es gäbe durchaus günstigere Angebote. In Wahrheit erscheinen auf dem Vergleichsportal nur ca. 80 % der günstigsten Angebote. Auch die von Check24 vergebenen Tarifnoten beruhen nach Ansicht des Gerichts auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachzuvollziehen sind. Sie sind weder transparent, noch beruhen sie auf objektiven Kriterien. Die HUK-COBURG verzichtet auf eine Zusammenarbeit mit Check24, um keine Provisionen zahlen zu müssen.

LG Köln, Urteil vom 22. April 2020, 84 O 76/19

Facebook muss eine automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen. Insofern liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. 

LG Hamburg, 12. Zivilkammer, Urteil vom 13. Februar 2020, 312 O 372/18

Anwaltliche Schriftsätze dürfen zur Prüfung standeswidrigen Verhaltens an die zuständige Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Dies ist, soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt, jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 e DSGVO zulässig.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Februar 2020, 6 W 19/20

Es ist eine wahrhaft unendliche Geschichte:

Seit über 20 Jahren wird über die eigenmächtige Verwendung eines 2-Sekunden-Tonschnipsels der Band „Kraftwerk“ mit dem Produzenten Moses Pelham und der Sängerin Sabrina Setlur prozessiert. In der Sache „Metall auf Metall III“ legte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 01. Juni 2017, I ZR 115/16 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur angeblichen Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vor. Mit Urteil vom 29. Juli 2019, C-476/17 gab der EuGH eine differenzierte Antwort zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht und der verwandten Schutzrechte sowie der Richtlinie 2006/115/EG bzgl. des Vermiet- und Verleihrechts und bejahte die Frage, ob durch Sampling im Wege der Kopie eines Tonschnipsels überhaupt ein Eingriff in das Recht eines Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegen kann. Das gilt allerdings nicht, wenn der Zuhörer das fremde Werk überhaupt nicht mehr erkennen kann. Andernfalls kann evtl. das Zitatrecht greifen. Umgekehrt bezeichnete der EuGH das deutsche Recht der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG als unionsrechtswidrig. Nach dieser Vorschrift dürfen selbstständige Werke in freier Benutzung ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers verwertet werden. Diese Schrankenregelung wurde verworfen. Die danach vorgesehene, zulässige, Anlehnung an bestehende Werke, die weiter geht als das Zitatrecht, besteht also nicht mehr.

Im konkreten Fall wird der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 eine vierte Entscheidung verkünden, nachdem darüber am 09. Januar 2020 mündlich verhandelt wurde.

BGH, I ZR 115/16