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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Führt ein erheblich zu geringer Kilometerstand in einer Anzeige auf einer Gebrauchtwagen-Plattform zu einer blickfangartig hervorgehobenen Bewertung als „Top-Angebot“, so handelt es sich um eine irreführende und damit unzulässige Werbung.

Ein VW-Golf wurde mit einem Kilometerstand von angeblich nur 2.040 km für lediglich € 1.100,- beworben, obwohl der tatsächliche Kilometerstand 204.000 km betrug. Das war auch auf einem beigefügten Foto zu erkennen. Im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landgericht Köln, entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht. Die falsche Angabe führt zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen unwahren Bewertung als „Top-Angebot“, das in Wahrheit nicht existiert.

OLG Köln, Urteil vom 09. März 2020, 6 W 25/20

Von der ersten Idee bis zum fertigen Produkt dauert es oft Jahre. Um teure Fehlentwicklungen zu vermeiden, sollte gleich am Beginn eine Recherche stehen, ob es nicht bereits ältere Patente, Gebrauchsmuster oder Designs Dritter gibt, die dem geplanten Produkt im Wege stehen können. Stellt sich erst nach langer Zeit und kostenintensiven Entwicklungen heraus, dass das neue Produkt aufgrund älterer Schutzrechte nicht hergestellt und vertrieben werden darf, ist der Ärger groß.

Außerdem sollte die eigene Erfindung möglichst früh zum Patent angemeldet werden. Denn nur derjenige, der zuerst anmeldet, erwirbt auch das Recht auf ein Patent. Häufig liegen bestimmte Probleme „in der Luft“ oder es werden von Mitbewerbern heimlich Parallel-Entwicklungen vorangetrieben. Dann gewinnt der, der als erster eine Anmeldung einreicht. Das muss nicht unbedingt derjenige sein, der zuerst die richtige Idee hatte. Er kann das Nachsehen haben.

Außerdem schützt eine möglichst frühe Patentanmeldung auch davor, dass Informationen neuheitsschädlich an die Öffentlichkeit gelangen. Alles was in Form einer schriftlichen oder mündlichen Beschreibung oder in Form einer Messeausstellung oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, steht einer eigenen Patentanmeldung des Erfinders entgegen.

Muss während der Entwicklung mit Herstellern oder Zulieferern gesprochen werden, sind Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen unerlässlich. Ihre Formulierung sollte daher ebenfalls einem erfahrenen Patentrechtler anvertraut werden.



Der berüchtigte Abmahn-Verband aus Leverkusen handelt rechtsmissbräuchlich, da er bei Wettbewerbsverstößen nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht. Vielmehr werden diese von Abmahnungen verschont. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Landgerichts Heilbronn und wiesen eine Unterlassungsklage gegen einen nicht dem Verband angehörigen Online-Händler wegen Rechtsmissbrauchs ab.

LG Heilbronn, Urteil vom 20. Dezember 2019, 21 O 38/19 KfH

Aktualisierung:

Online-Händler hassen ihn: Der sogenannten „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)“ mahnt reihenweise E-Commerce-Anbieter wegen meist simpler Rechtsverstöße ab.

Wettbewerbsvereine dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Abmahnungen verschicken, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört. Die IDO-Mitglieder sind jedoch in der Regel nur passive Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht. Sie erscheinen daher nur als Mittel zum Zweck, um die formale Abmahnbefugnis zu erlangen. Das sieht das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil aber als rechtsmissbräuchlich an.

OLG Celle, Urteil vom 26. März 2020, 13 U 73/19

In anderen Fällen hatten die Gerichte dem IDO die Abmahn- und Prozessführungsbefugnis auch bereits deshalb aberkannt, weil er seine eigenen (passiven) Mitglieder bei Verstößen nicht abmahnt und damit besser stellt.



Wurde auf eine außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies teuer werden:

Wer glaubt, die Vertragsstrafe nur dann zahlen zu müssen, wenn er die verbotene Handlung in Zukunft wiederholt, irrt. Ihn treffen auch Beseitigungs- und Rückrufpflichten. Denn der Verpflichtete muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um auch Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Weiter ist er verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes, den er zu beseitigen hat, erforderlich ist.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. Juni 2015, 6 W 48/15,

BGH, Urteil vom 04. Mai 2017, I ZR 208/15

Unterlassen bedeutet also auch „Beseitigung“ bzw. „Rückruf“.

Wer ein bestimmtes Produkt nicht weiter verkaufen darf, muss auch bereits verkaufte Ware zurückrufen.

Zumindest muss sich der Verpflichtete nachweislich mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit um die Rückerlangung der Produkte bemühen.

Werden im Internet unzulässige Inhalte angezeigt, bedarf es einer nachdrücklichen, schriftlichen Aufforderung an die Betreiber der bedeutendsten Suchmaschinen (zumindest „Google“ und „Bing“), die beanstandeten Medien unverzüglich zu entfernen.

OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017, 13 W 45/17

Auch der Google-Cache bzw. sonstiger Suchmaschinen muss gelöscht werden. Häufig sind dort noch alte Darstellungen zu finden. Das gilt auch bei rechtsverletzenden Angeboten auf eBay. Die entsprechenden Suchergebnisse sind regelmäßig durch Eingabe der direkten URL noch weiter auf der Seite abrufbar. Dies muss beseitigt werden.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, I ZB 86/17

Um dies sicherzustellen, müssen regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. März 2016, 2 W 49/15

Etwas großzügiger entschied das Oberlandesgericht Celle.

Danach ist es nicht zumutbar, unabhängig von einem konkreten Anlass Videoportale zu kontrollieren und zu überwachen. Deren Anzahl sei kaum zu bestimmen. Laden Dritte Videos ohne Beteiligung oder Wissen des Verpflichteten hoch, kann ihm dies nicht zugerechnet werden.

OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017, 13 W 45/17

Es ist immer wieder bemerkenswert, womit sich die Rechtsprechung alles beschäftigen muss:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Werbung für Plüschtiere auf eBay bzw. in einem Online-Shop mit diagonal gemessenen Längen nicht irreführend sei. Das Landgericht Köln hatte noch gemeint, die angesprochenen Verbraucher erwarteten, dass die Teddybären vom Scheitel bis zur Sohle eine bestimmte Größe aufwiesen. Tatsächlich war die Höhe jedoch ca. 15 % kleiner als die Diagonale.

In der angegriffenen Werbung war jedoch eingezeichnet, dass sich die angegebenen Maße auf die Länge der Diagonale von der Fußspitze der einen bis zum Ende des Ohres an der anderen Seite des Bären bezogen. Verbraucher könnten daher zwischen Höhe und Diagonale unterscheiden. Für die Kaufentscheidung sei mehr von Bedeutung, dass das Aussehen als „süß“ und ansprechend empfunden werde. Eine Größendifferenz von 15 % sei hingegen nicht maßgeblich.

OLG Köln, Urteil vom 06. Februar 2019, 6 U 141/18

Vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, I ZR 129/13,

GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett

BGH, Urteil vom 05. November 2015, I ZR 182/14,

GRUR 2016, 521 – Durchgestrichener Preis II

Ein Kieferorthopäde darf nicht für „perfekte Zähne“ werben. Dies stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen entgegen § 3 Satz 2, Nr. 2a HWG (Heilmittelwerbegesetz) dar. Danach darf durch Werbeaussagen nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Der Verbraucher nehme eine solche Werbeaussage auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung wahr, sondern nehme das Erfolgsversprechen ernst. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020, 6 U 219/19

Die Lübecker Drägerwerke sind der Shooting-Star mit ihren Beatmungsgeräten. Intensivstationen von Krankenhäusern suchen händeringend nach neuen Apparaten, um schwererkrankte COVID-19-Patienten zu beatmen. Kürzlich hat selbst die Bundesregierung 10.000 Stück bestellt. Dabei war das zugrundeliegende Patent ursprünglich für ein ganz anderes Problem gedacht: Das „Lubeca-Ventil“ sorgte für die richtige Menge Kohlensäure in Bier-Zapfanlagen der Lübecker Brauhäuser und Bierschenken. Das Prinzip wurde auf Narkoseapparate übertragen, die ebenfalls mit der Dosierung unter Druck stehender Gase Probleme hatten. Seitdem sind über 100 Jahre vergangen. In der aktuellen Corona-Krise schlägt wieder die Stunde des alteingesessenen Familienunternehmens aus Lübeck.

Volksverhetzende Posts und beleidigende Tweets sind ein Fall für den Staatsanwalt der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT). Diese kooperiert auch mit Organisationen aus der Zivilgesellschaft, wie www.hassmelden.de, www.hateaid.de und www.ichbinhier.de. Deren Aktivisten haben den Ermittlern innerhalb eines halben Jahres schon 17.000 Meldungen erstattet. In Zukunft sollen auch soziale Netzwerke selbst strafbare Posts der Generalstaatsanwaltschaft melden. Bislang wurden schon 140 Ermittlungsverfahren eingeleitet, hinzu kommen 120 Verfahren, die über die zentrale Meldeplattform www.hessengegenhetze.de in Gang kamen. Trotzdem stoßen die Ermittler oft an Grenzen. Eine grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel könnte die geplante E-Evidence-Verordnung erleichtern, um effektiver an Bestandsdaten zu gelangen und reale Menschen hinter anonymen Accounts zu identifizieren. Während dies bei Youtube und Google einigermaßen funktioniert, klappt es bei Facebook nur selten, bei Twitter eher gar nicht.

Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat China im Jahr 2019 zum ersten Mal mehr Patente angemeldet als die USA (58.990 Anmeldungen gegenüber 57.840 Neuanmeldungen). Die USA hatten seit 1978 ununterbrochen geführt. Auf Platz 4 liegt Deutschland mit 19.350 Anmeldungen hinter Japan. Dahinter folgen mit Abstand die Niederlande, Süd-Korea und Frankreich. Unter den aufstrebenden Staaten befindet sich auch die Türkei. Insgesamt wurden über 265.800 Patente weltweit angemeldet, mehr als die Hälfte dieser internationalen Patentanmeldungen stammen aus Asien.

Dabei führt das chinesische Telekommunikationsunternehmen Huawei mit 4.411 Anmeldungen vor Mitsubishi aus Japan mit 2.661 Anträgen, dem Samsung-Konzern aus Süd-Korea mit 2.334 und der US-Firma Qualcomm mit 2.127 Anmeldungen.

Die Computer-Technologie liegt vor digitaler Kommunikation und Elektromaschinenbau an erster Stelle. Unter den Top 10 ist Bosch mit fast 1.700 Anmeldungen das einzige deutsche Unternehmen auf Platz 9.

Vor 20 Jahren kamen aus China gerade einmal 267 Patentanmeldungen. In der Statistik nicht berücksichtigt sind reine nationale Anmeldungen (z.B. in Deutschland) oder rein europäische Patentanmeldungen, sondern nur internationale (PCT-)Anmeldungen. Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermöglicht es Erfindern und Unternehmen, ihre Erfindungen mit einer einzigen Anmeldung zumindest vorläufig weltweit zu schützen.

Verleger aller mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellter und zur Verbreitung bestimmter Medienwerke müssen unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Pflichtexemplar unentgeltlich und auf eigene Kosten an die zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abliefern. Das gilt auch für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden. An die Stelle der Ablieferung tritt die Bereitstellung.

§ 1 Pflichtexemplargesetz NRW erfasst sämtliches in NRW verlegtes und angebotenes Schrifttum, ohne dass es auf einen inhaltlichen Bezug zum Bundesland ankommt.

OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2020, 4 A 1474/17