Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Auto-Vermieter müssen keine Vergütung an die GEMA bezahlen. Die Bereitstellung eines Radios im Mietwagen stellt keine öffentliche Wiedergabe dar.

EuGH, Urteil vom 02. April 2020, C-753/18

Hat sich ein Lehrer mit seiner Schulklasse fotografieren lassen, hat er keinen Anspruch auf Entfernung der im Schuljahrbuch veröffentlichten Bilder. Die Veröffentlichung verletzt sein Persönlichkeitsrecht nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus dem dienstlichen Bereich in unverfänglicher Situation. Die Lichtbilder waren auch weder ehrverletzend noch in irgendeiner Weise unvorteilhaft. Eine etwaig erforderliche Einwilligung sei zumindest konkludent erteilt worden, da es sich um ein gestelltes Foto handelte.

OVG Koblenz, Beschluss vom 02. April 2020, 2a 11539/19.OVG

Mittels elektronischer Befehle an einem Computer erstellte virtuelle Abbildungen stellen keine Erzeugnisse im Sinne des § 72 UrhG dar, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden.

Selbst wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, ist allein das Herstellungsverfahren maßgeblich; auf das Ergebnis kommt es nicht entscheidend an.

KG, Urteil vom 16.01.2020, 2 U 12/16. Kart

§ 291 Strafgesetzbuch:

Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten

1. …

2. …

3. …

für eine sonstige Leistung

4. …

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung … stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. …

2. die Tat gewerbsmäßig begeht

3. …

Das Wesen des Wuchers liegt darin, dass der Täter eine individuelle Schwächesituation seines Opfers materiell ausbeutet, um für seine eigene Leistung eine deren Wert weit übersteigende Gegenleistung zu gewinnen.

Der Schutz einer bedrängten Einzelperson oder einer Gruppe von Menschen vor krasser wirtschaftlicher Übervorteilung ist das wesentliche Rechtsgut der Vorschrift. Auch spielt der Sozialwucher, d.h. die Ausbeutung einer allgemeinen Mangellage, ebenfalls eine gewisse Rolle. Allerdings stellt eine die gesamte Bevölkerung treffende Mangellage, z.B. in Krisenzeiten auf dem Lebensmittelsektor, keine Zwangslage im Sinne des § 291 StGB dar.

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausnutzung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Doppelten des normalen Preises.

Zu einer regelrechten „Corona-Epidemie“ kommt es derzeit bei den deutschen und europäischen Markenämtern. Für praktisch alle denkbaren Produktgruppen, seien es Lebensmittel oder Bekleidungsstücke, Drucksachen, Spiele oder dgl. werden die unterschiedlichsten Wortkreationen angemeldet. Auch vor „Corona-Party“ bzw. „After-Corona-Partys“ wird nicht zurückgeschreckt. Linderung verspricht ein „Anti-Corona-Water“ und „Corona-Ex“. Man darf gespannt sein, ob und welche Produkte dann tatsächlich das Licht der Welt erblicken.

Selbst hergestellte Masken dürfen nur äußerst eingeschränkt beworben werden. „Schutz vor Corona-Virus“ ist ebenso irreführend, wie „Mundschutz“, „Mundschutzmaske“ oder gar „Atemschutzmaske“. Derartige Produkte unterliegen nämlich den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Medizinproduktegesetztes (MPG). Dazu benötigt man eine klinische Leistungsbewertung, zudem muss die Marke ein „CE“-Kennzeichen tragen. Außerdem müssen Angaben über den Verantwortlichen gemacht und eine Gebrauchsanweisung beigefügt werden.

Verstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, lediglich unverfängliche Formulierungen, wie vielleicht „Mundbedeckung“ oder „Mund- und Nasen-Maske“ zu benutzen (ohne Gewähr!).

Lufttrockungssysteme, Papier-Handtücher und Stoff-Handtücher stehen zueinander in Konkurrenz. Wegen umstrittener Studien hat das Landgericht Köln nun die Werbung „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ verboten. Dyson hatte verschwiegen, dass eine Studie, wonach die Bakterienanzahl bei Verwendung seiner Turbohandtrockner tatsächlich um 40 % reduziert werde, von Dyson selbst beauftragt wurde. Deshalb sei die reißerische Reklame irreführend.

LG Köln, Urteil vom 11. März 2020, 84 O 204/19, n.Rk.

Aus der Commerzbank-Arena in Frankfurt wird der Deutsche-Bank-Park. Nach 15 Jahren endet der Namens-Sponsor-Vertrag der Commerzbank AG Ende Juni 2020. An ihre Stelle tritt die Deutsche Bank für mindestens 7 Jahre.

Quelle: Markenartikel-Magazin

Die Verletzung datenschutzrechtlicher Informationspflichten kann auch von einem Wettbewerber abgemahnt werden. Art. 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Wettbewerbsverbände können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 3a UWG solche Verstöße geltend machen, bei denen es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

Die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 a, c und Abs. 2 b, d und e DSGVO stellen solche Marktverhaltensregelungen dar. Betroffen ist jede Tätigkeit auf einem Markt, der objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020, 2 U 257/19

vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017, 2 U 127/16 Extraportion Vitamin C –

Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug derart aufweist, dass die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager in Betracht kommenden Personen schützt.

BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015, I ZR 225/13 – Eizellspende

BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 215/15 – Aufzeichnungspflicht

BGH, Urteil vom 28. November 2019, I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers –

OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018, 2 U 167/17

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde unbeschränkt zugelassen. Der Rechtsstreit wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die umstritten sind.

Auch in China lassen sich Marken- und Designrechte erfolgreich durchsetzen. Das beweist die dänische Spielklötzchen-Firma „LEGO“, die sich gegen billige Nachahmerprodukte aus China durchsetzen konnte. Die Firma Lepin kopiert nicht nur Figuren und Steine, sondern auch Verpackungen und Logos und wirbt mit einer 100%igen Kompatibilität. Aus „LEGO City®“ wurde „Lepin Cities“, statt „LEGO Ninjao®“ heißt es „Lepin Ninjasaga“ und statt „LEGO Star Wars®“ „Lepin Star Wnrs“. Dies untersagte nun der Guangzhou Intellectual Property Court. Lepin darf 18 Bausätze nicht weiter kopieren und verkaufen und muss eine Geldstrafe zahlen. Außerdem hat die Polizei Razzien in drei Lepin-Fabriken in Shantou und Shenzhen durchgeführt, bei der 650.000 Sets mit einem Marktwert von ca. $ 30.000.000,- sichergestellt wurden. An über 10 Fließbändern wurden 90 Produktserien fleißig kopiert, gefunden wurden auch 200.000 Aufbauanleitungen, vier Fälscher wurden festgenommen. Allerdings stehen bereits Nachfolger in den Startlöchern. Statt Lepin heißen die neuen Anbieter nunmehr King und Nuogao.

Quelle: lto.de vom 25. März 2020