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Die Werbung mit einer der Star-Sängerin Tina Turner zum Verwechseln ähnlichen Person für eine Tribute-Show ist unzulässig. Fans könnten glauben, die Sängerin würde unter dem Titel „Simply the best – Die Tina Turner Story“ selbst auf der Bühne stehen.

Damit bestehe Verwechslungsgefahr.

LG Köln, Urteil vom 22. Januar 2020, 28 O 193/19

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagen-Unternehmen durch die Uber-App ist wettbewerbswidrig.

Uber verstößt gegen die gesetzliche Verpflichtung, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagen-Unternehmens eingegangen sind. Auch liegt ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht vor. Danach muss ein Mietwagenfahrer nach jeder vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, wenn er nicht zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Das Warten in der Nähe des Bahnhofs oder Flughafens ist daher unzulässig.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. Dezember 2019, 3-08 O 44/19

Ein Fruchtnektar ist kein Saft.

Der „Rauch Happy Day“ enthält statt Maracuja-Saft in Wahrheit nur Maracuja-Nektar. Deshalb darf ein Kokos-Likör mit dem grafisch abgesetzten Zusatz „inkl. 1 l Maracuja-Saft“ nicht beworben werden, wenn es sich in Wahrheit nur um einen Nektar-Zusatz handelt.

OLG Rostock, Urteil vom 25. September 2019, 2 U 22/18

Bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken muss das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis eigerechnet werden.

Vielmehr ist die Einbeziehung des Flaschenpfandes gemäß § 1 Abs. 4 PAngV unzulässig. Dies gilt unbeschadet von Art. 7 Abs. 4 c und Art. 3 Abs. 5 der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

OLG Köln, Urteile vom 06. März 2020, 6 U 89/19 und 6 U 90/19

Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung des Nutzers. Ein voreingestelltes Häkchen (Opt-out) oder eine sonstige Widerspruchsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Ausnahme gilt nur für unbedingt erforderliche Cookies, etwa für den User-Input-Cookie für den Warenkorb, Authentifizierungs-Cookies, nutzerorientierte Sicherheitscookies oder Cookies zur Anpassung der Benutzeroberfläche. Dagegen ist auch für die Nutzung von Analysetools, die lediglich pseudonymisierte Daten verarbeiten, eine vorherige Zustimmung erforderlich. Es wird nicht zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Informationen unterschieden.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2020, I ZR 7/16

EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17

E-privacy-Richtlinie 2002/58/EG

Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 6 Geschäftsgeheimnisgesetz besteht nicht automatisch eine Eilbedürftigkeit. Hat etwa ein Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden Kundenlisten oder Adressbücher unerlaubt kopiert und mitgenommen, so muss die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung dem Gericht dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die sogenannte „Dringlichkeitsvermutung“ aus § 12 Abs. 2 UWG kann nicht analog angewendet werden.

LG München I, Beschluss vom 08. August 2019, 29 W 940/19

Die Nutzungsbedingungen in einem sozialen Netzwerk können durch Anklicken eines Buttons in einem „Pop-Up“-Fenster wirksam werden. Eine solche Zustimmung ist auch nicht sittenwidrig, wenn nur die Alternative besteht, das Nutzungsverhältnis zu beenden, wenn keine Zustimmung gegeben wird.

OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, 4 U 1471/19

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Der Kunde muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach sein Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Abzustellen ist auf einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.

BGH, Urteil vom 24. November 1988, III ZR 288/87

Tabakhändler in der Europäischen Union müssen bei der zuständigen Behörde des Ziellandes registriert sein, damit diese das vorgeschriebene Altersverifikationssystem überprüfen kann. Es reicht aber aus, sich bei einer der 16 Registrierungsbehörden in einem Bundesland anzumelden, wenn man z.B. online Zubehör für e-Zigaretten vertreiben will.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07. November 2019, 6 U 61/19

Der aus Funk und Fernsehen bekannte Warnhinweis für Arzneimittel ist für die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika unzulässig. Durch einen solchen Hinweis wird der fälschliche Eindruck erweckt, es handele sich bei den beworbenen Produkten um Medikamente. Das ist jedoch irreführend.

OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2019, 14 U 941/18