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Falsche Tatsachenbehauptungen versus Meinungsfreiheit:

Art. 5 des Grundgesetzes erlaubt auch harte Kritik. Beleidigungen oder Verleumdungen können jedoch teuer werden. Es ist ein Unterschied, ob man behauptet, ein Restaurant serviere Tiefkühlkost, oder die Pizza habe einfach nicht geschmeckt. Eine strafbare Beleidigung kann es sogar darstellen, seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ zu brandmarken. Dies rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

LAG Hamm, 3 Sa 644/12

Auch das Verraten von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 278/11

Ein Arztbewertungsportal darf hingegen Ärzte auch gegen ihren Willen in einer Liste aufführen und bewerten.

BGH, VI ZR 358/13

Das gilt zumindest solange, wie das Bewertungsportal die Rolle eines neutralen Informationsvermittlers einnimmt. Gibt es hingegen seine Neutralität auf, kann der Arzt sich gegen ohne seinen Willen erstellte Profile wehren. Das ist etwa dann der Fall, wenn das kostenfreie Portal „Jameda“ Werbung für einen anderen Arzt anzeigt.

BGH, VI ZR 30/17

Bewertungsportale wie „Yelp“ dürfen Kundenbewertungen von Hotels, Restaurants oder Fitness-Studios automatisiert in „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ eingruppieren.

BGH, VI ZR 496/18

Die Auskunftsrufnummer 11830 des Frankfurter Telekommunikationsunternehmens wurde von der Bundesnetzagentur abgeschaltet. Die Firma hatte die Vorschriften zur Preistransparenz verletzt und darf seinen Kunden weder Verbindungskosten weiterhin in Rechnung stellen, noch bereits in Rechnung gestellte Beträge eintreiben.

Auch Kinder haben Rechte. Ein niedersächsischer Vater durfte das Lichtbild seiner kleinen Tochter nicht auf Facebook veröffentlichen. Obwohl die Großmutter mütterlicherseits das alleinige Sorgerecht besaß, veröffentlichte er das Foto ohne deren Erlaubnis. Das Amtsgericht Hannover verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe von € 1.600,-.

AG Hannover, 244 Ds 228/19

Modellbauer dürfen den berühmten VW-Bus T1 als Miniatur nachbauen. Der Verbraucher erkennt den Unterschied zum Original. Trotz maßstabs- und original-getreuer Nachbildung können die Verbraucher zwischen einem Modellbauer und der Volkswagen AG unterscheiden. Die Abnehmer werden nicht über die Herkunft der Miniaturen getäuscht, auch wird der gute Ruf von VW nicht unzulässig ausgenutzt.

LG Düsseldorf, 12 O 172/16

Siehe auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010, I ZR 88/08 – Opel Blitz II

Anbieter eines auf eine Online-Plattform angebotenen Produkts trifft für Kunden-Bewertungen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, I ZR 193/18

38 Seiten lange Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht unzumutbar, auch wenn sie gegen das Transparenz-Gebot verstoßen können. Bei PayPal sei zu berücksichtigen, dass die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht werde, nämlich sowohl Zahlungspflichtiger, Zahlungsempfänger als auch Banken, Kreditkartenunternehmen und PayPal selbst.

OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2020, 6 U 184/19

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Einsatz von Google-Analytics und anderen Remarketing-Tools ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher ist nach der Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig (EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17). Deshalb sind inzwischen erste Untersagungsanordnungen der Landesdatenschutzbeauftragten ergangen. 

Quelle: Pressemitteilung Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) vom 21. Februar 2020

Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, besteht auch die Pflicht, zeitnah die Löschung veralteter Informationen aus dem Google ( oder auch Bing)-Cash zu beantragen. Andernfalls wird die versprochene Vertragsstrafe (Strafgedinge) fällig, etwa, wenn in der Anzeige der Google-Snippets weiterhin die Angabe der fehlerhaften Herstellergarantie erscheint. Denn dies stellt eine Irreführung entgegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG dar, da diese Vorschrift nicht lediglich Gewährleistungsrechte, sondern auch Garantiebedingungen umfasst.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. August 2019, 6 U 83/19

Für Online-Glücksspiele darf im Fernsehen nicht geworben werden. Das gilt auch für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein). Eine Werbung für die Top-Level-Domains .de entfaltet auch eine mittelbare Werbewirkung für die TLD .com, die in Deutschland keine gültige Glücksspiellizenz besitzt. Bei den Fernseh-Spots bleibe vor allem die grafische Gestaltung der Internetseiten in Erinnerung, so dass leicht von einer .de- auf eine .com-Domain geschlossen und gewechselt werden könne. Auch bei Eingabe der Suchbegriffe in  Internet-Suchmaschinen werde direkt auf die .com-Domains verlinkt. Das Glücksspielwerbeverbot gilt nicht nur für Veranstalter, sondern auch für die beklagten Senderunternehmen.

LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2020, 31 O 152/196 n. rk.

Der Deutsche Wetterdienst darf nur Unwetterwarnungen kostenlos anbieten. Andere Dienstleistungen darf er nur unter Marktbedingungen erbringen, etwa durch Zahlung einer Vergütung oder Erzielung von Werbeeinnahmen, wie sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a DWD ergibt.

Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hob damit eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2019, 6 U 180/17 auf und stellte das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2017, 16 O 21/16 weitgehend wieder her.

BGH, Urteil vom 12. März 2020, I ZR 126/18