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Verstöße gegen die PreisAngabenVerordnung führen häufig zu Abmahnungen. Gemäß § 2 Abs. 1 PAngV müssen Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies für Fertigpackungen, offene Packungen oder auch Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Ausnahmen bestehen nur bei Waren mit einem Nenngewicht oder Volumen von weniger als 10 g oder ml sowie bei Kau- und Schnupftabak mit einem Gewicht bis 25 g (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV). Auch kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung    oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, erfordern keine Grundpreisangabe (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV).

Das Gleiche gilt, wenn der Grundpreis dem Endpreis entspricht (z.B. bei 1 l oder 100 g).

Für Warensets und Bundles, also eine Zusammenfassung von Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, besteht eine weitere Ausnahme gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Das gilt auch bei einem Set-Angebot, das unterschiedliche Tee-Sorten umfasst, die in einem 4er-Pack angeboten werden.

OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2019, 29 W 1235/19

Stimmen Erzeugnisse nicht in ihrem charakteristischen Merkmalen überein, z.B. Hering und Thunfisch, Sahne und Butter bzw. Erbsen und Möhren, sind sie verschiedenartig. Allerdings bedarf es dann einer Grundpreisangabe, wenn das Zusatzprodukt nur eine untergeordnete Beigabe zur Hauptware darstellt.

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind je nach konkretem Sachverhalt auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Ein Kraftfahrzeug-Händler vertrieb über eBay Teile ohne die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.

Die daraufhin von einem Wettbewerbsverband erhobene Klage wurde zunächst vom LG Stuttgart abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu einer gegenteiligen Entscheidung. Zwar sei § 13 TMG seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr anwendbar, der Unterlassungsanspruch könne jedoch auf Art. 13 DSGVO gestützt werden. Der klagende Wettbewerbsverband sei auch nach der DSGVO klagebefugt, wenn es um eine Marktverhaltensregelung gehe. Art. 80 DSGVO enthalte keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung. Deshalb müsse jede Norm konkret daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handle. Das sei bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten zu bejahen; sie weise den notwendigen Wettbewerbsbezug auf und diene auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der übrigen Marktteilnehmer.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Naumburg. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2019, 2 U 257/19

Das Angebot von Kommunikationsanwendungen im iTunes App-Store durch die Firma Apple stellt ein Anbieten im Inland zur Benutzung im Inland dar. Stellt die Anwendung zugleich ein Mittel dar, das geeignet ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, liegt darin eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.

LG München I, Urteil vom 05. Dezember 2019, 7 O 5322/18

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen aus Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind alle auch für nationale Schutzrechte zuständige Landgerichte zuständig. Anders als für Hauptsacheklagen ist nicht nur das Landgericht Düsseldorf als einziges Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Unionsmarkenrecht in Nordrhein Westfalen zuständig. Damit ist die bisherige Rechtsprechung des OLG Köln obsolet.

EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-678/18

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einrichtung eines internationalen einheitlichen Patentgerichts (EPG) gestoppt. Damit ist das geplante europäische Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) vom Tisch.

BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020, 2 BvR 739/17

Rechtsfragen des Verhältnisses von Gemeinschaftserfindern und gemeinsamen Patentinhabern waren Gegenstand der Werkstattgespräche auf Mickeln der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Januar 2019, an denen wir regelmäßig teilnehmen.

Zur neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht referierte kürzlich Prof. Dr. Wolfgang Büscher, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Ergänzend erläuterte Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm, die aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenats zum Wettbewerbsrecht. Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nimmt regelmäßig an dieser beliebten zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil, um stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.

Benutzer fremder Patente sind nicht automatisch auch Patentverletzer. Ihnen stehen verschiedene Einwendungsmöglichkeiten zur Seite. Von der Erschöpfung über das Vorbenutzungsrecht bis hin zur Zwangslizenz und zur Aufbrauchfrist referierte am 09.12.2019 der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus Grabinski im Industrie-Club in Düsseldorf. Vorgestellt und diskutiert wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Verteidigungs­möglichkeiten des Patentbenutzers. Wir sind damit wieder auf dem aktuellsten Stand an der Rechtsprechung.

Am 30.01.2019 nahm Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke an den Osnabrücker Gesprächen zum Unternehmensrecht teil. Gegenstand der dreistündigen Veranstaltung waren insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B).

Fragen in Bezug auf den neuen Geheimnisschutz, das Urheber- und Markenrecht waren Gegenstand einer aktuellen Fachtagung am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Rechtsfragen zu Domains, Keywords, Clouds, Brexit wurden ebenso besprochen, wie Influencer-Marketing, E-Mail-Marketing und Marketing über Stichworte bei Amazon, eBay und anderen Plattformen. Auch gab es erste Entscheidungen zum Datenschutzrecht nach der DSGVO und Gesetzesänderungen zugunsten von Verbrauchern im Internet. Zur Sprache kam auch die Haftung im Internet, insbesondere von Host- und Access-Providern sowie neue Fragen zu Blockchain und Smart Contracts.