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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Zur Sicherung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen bei kreativen Leistungen gegenüber Vertragspartnern und Verwertungsgesellschaften fand am 30.10.2019 eine Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts in Bochum statt. Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nahm an dieser Fortbildungsveranstaltung teil, um sich wieder auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur zu bringen. Er selbst referiert und publiziert auch regelmäßig zu verschiedensten Fragen des Urheber- und Arbeitnehmererfinderrechts.

Werbeangaben zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln, insbesondere aber auch von Nahrungsergänzungsmitteln oder (rezeptfreien) Arzneimitteln sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei spielt häufig in erster Linie die Frage eine Rolle, wie der angesprochene Verbraucher die jeweilige Aussage versteht. Ebenso ist umstritten, wie ein unspezifischer Health-Claim einem zugelassenen, spezifischen Health-Claim im Sinne von Artikel 10 (3) VO (EG) Nr. 1924/2006 beizufügen ist. In der aktuellen Rechtssache „B-Vitamine“ (Queisser) hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (BGH, GRUR 2018, 959). Dabei wird auch die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den Angaben „Gehirn“ und „Gedächtnis“, die angeblich durch das beworbene Ginko-Präparat positiv beeinflusst werden, tatsächlich um unspezifische

oder doch eher um spezifische und damit zulassungspflichtige Health-Claims handelt.

 

Dieses Verfahren sowie die vorangegangenen BGH-Entscheidungen „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und „Tiegelgröße“ (GRUR 2018, 431) sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2019, 6 U 141/18, zu „Plüsch-Teddybären“ war ebenfalls Gegenstand eines engagierten Vortrags und einer ausführlichen Diskussion bei der Bezirksgruppe West der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht am 11.11.2019 (!) in Köln von Herrn Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, wie die noch beim EuGH anhängige Rechtssache „Kulturchampignons“ (GRUR 2018, 104) in der es darum ging, ob sogar die legale Kennzeichnung eines Lebensmittels dennoch irreführend sein kann, was inzwischen durch Urteil vom 04.09.2019 verneint wurde (EuGH, C-686/17).

Die Lockerungen zur Videoüberwachung gem. § 4 Abs. 1 BDSG aus dem Jahr 2017 verstoßen gegen das EU-Recht und gegen die DSGVO. Die Regelung zur Privilegierung privater Videoüberwachung ist somit nicht anwendbar.

 

Ein Zahnarzt darf daher den Empfangsbereich seiner Praxis nicht per Video überwachen lassen.

 

BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18

Wettbewerbsverbände müssen eine erhebliche Zahl an Unternehmen nachweisen, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese sogenannte „Prozessführungsbefugnis“ muss sowohl im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, als auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung bestehen. Damit soll ein Rechtsmissbrauch verhindert werden.

Bei einer Gesamtmitgliederzahl von 2.100 Mitgliedern reichen lediglich 9 Mitglieder, die auf demselben Markt wie der Abgemahnte aktiv sind, nicht aus.

LG Rostock, Urteil vom 14.08.2018, 6 HK O 149/17

Auf die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren muss eindeutig hingewiesen werden. Nicht ausreichend ist die Aussage „Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden“. Dieser Text lässt offen, welche Kriterien der Unternehmer hierfür voraussetzt.

BGH, Urteil vom 21.08.2019, VIII ZR 265/18

Da nun auch ein alkoholbedingter „Kater“ eine Krankheit darstellt, darf der Hersteller eines Nahrungsergänzungsmittels nicht damit werben, sein Produkt beuge dem „Kater“ am nächsten Tag vor. Denn Lebensmittel dürfen keine krankheitsbezogenen Eigenschaften zugeschrieben bekommen.

Aussagen wie „natürlich bei Kater“ oder „mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“ sind daher nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verboten.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2019, 6 O 114/18

Meldet der Markeninhaber dieselbe Marke in (fast) identischer Form für dieselben Waren-/Dienstleistungen noch einmal an, liegt darin häufig eine künstliche Verlängerung der Benutzungsschonfrist. Ob eine solche Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen ist, ist weiterhin umstritten. Jedenfalls obliegt es dem Markenanmelder, ein modernisiertes Logo neu anzumelden.

 

EuG T-136/11, GRUR-Int. 2013, 144 – Pelikan –

 

Vergleiche auch Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken vom 01.08.2016

Teil D Löschung Abschnitt 2

 

Bösgläubigkeit kann jedoch nicht im Widerspruchs-, sondern nur im Nichtig­keitsverfahren nach Artikel 59 Abs. 1b UMV geltend gemacht werden. Wurde die erste Marke noch in der Benutzungsschonfrist in Benutzung genommen, stellt eine Wiederholungsanmeldung keine bösgläubige Markenanmeldung dar.

 

EUIPO Nichtigkeitsabteilung, Entscheidung vom 21.03.2007,

1344 C-AX 26-SARL/RED BULL

 

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist widersprüchlich, teilweise wurde der Widersprechende zum Nachweis der Benutzung aufgefordert, obwohl sich die zweite Marke noch in der Benutzungsschonfrist befand.

 

EUIPO 4. BK-R 1785/2008-4 – Pathfinder –

EUIPO 2. BK-R 1260/2013-2 – Rn. 12 – 28 – CANEL + CANEL

a.A. EUIPO 2. BK-R 2181/2010-2 Rn. 18 – NAVIGO –

EuG T-736/15, BeckRS, GRUR 2015, 469588 Rn. 22 –SKYLIGHT –

 

Beide Entscheidungen ergehen im Widerspruchsverfahren mit Verweis darauf, dass Bösgläubigkeit nicht zu prüfen ist.

 

Praxishinweis:

Geht es um die Bösgläubigkeit einer Wiederholungsanmeldung, muss daher ein separates Nichtigkeitsverfahren angestrengt werden.

 

Ort der Benutzung

 

Die Unionsmarke muss gemäß Artikel 18 UMV „in der Union“ benutzt werden.

 

Dabei sind die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten außer Betracht zu lassen.

 

EuGH, C-149/11 EUZW 2013, 228 Rn. 44 – Leno Merken –

 

Danach reicht die Benutzung ausschließlich in einem Land der EU grundsätzlich aus, eine grenzüberschreitende Benutzung ist nicht erforderlich.

 

EuG T-278/13 BeckRS 2016, 80100 – NOW –

EuG T-398/13 BeckRS 2015, 80858 Rn. 57 –TVR –

 

Selbst eine Benutzung fast nur in Luxemburg wurde als ausreichend angesehen.

 

EuG T-2413/ BeckRs 2015, 81576 –CACTUS –

 

Auch eine Benutzung der Unionsmarke ausschließlich in Deutschland ist ausreichend.

 

BGH, GRUR 2013, 925 – VOODOO –

BpatG, BeckRS 2017, 132751 Konrad/Conrad

a.A. EuG T-386/16, BeckRs 2017, 142993 Rn. 50

– silente PORTE & PORTE –

 

Allerdings ist eine reine örtlich beschränkte Benutzung ggfls. durch eine höhere Intensität der Benutzung auszugleichen.

 

EUIPO 5. BK-Entscheidung vom 29.03.2015, R 2825/2014-5 Rn. 17 – 24 –Pret a porter –

 

Eine Benutzung nur in der Schweiz reicht trotz des Deutsch-Schweizer-Aner­kennungsübereinkommens vom 13.04.1892 nicht aus.

 

EuGH, C-445/12 P, BeckRS 2013, 82331 Rn. 48 – BASKAYA“–

 

Hinweis: Nach Artikel 18 Abs. 1b UMV reicht auch das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export als ernsthafte Benutzung aus.

 

Brexit: Artikel 50 Abs. 5 des Ausscheidensabkommens sah vor, dass die Nichtbenutzung im Vereinigten Königreich bis 31.12.2020 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der britischen Konversionsmarke haben soll, soweit die Unionsmarke anderweitig in der Union ernsthaft benutzt wurde und wie sich eine nur im Vereinigten Königreich erfolgte Benutzung auf die Unionsmarke auswirkt, blieb ungeregelt.

 

Abweichende Benutzungsform

 

Gemäß Artikel 18 Abs. 1a UMV gilt auch die Benutzung in abweichender Form als ausreichend, wenn hierdurch die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Unschädlich ist, wenn die abweichende Form ebenfalls als Marke eingetragen ist.

 

EuGH, C-553/11, GRUR 2012, 1257 Rn. 30 – Proti –

EuGH, C-12/12, GRUR-Int. 2013, 566 – Colloseum –

EuGH, C-234/06 P Bainbridge –

 

Ob ein Zusatzelement die Unterscheidungskraft verändert, ist im Einzelfall zu prüfen; dies hängt sowohl von der Unterscheidungskraft der Marke, wie auch von der Art und der Unterscheidungskraft der Zusatzelemente ab. Die Benutzung einer reiner Wortmarke in stilisierter Form oder als kombinierte Wort-/Bildmarke verändert die Unterscheidungskraft nicht, wenn die zusätzlichen Bildelemente rein dekorativer Natur oder zu vernachlässigen sind.

 

EuG T-551/12 BeckRS 2014, 240 Rn. 43 – SEMBELLA –

EuG T-105/13 BeckRS 2014, 82651 Rn. 49 DRINKFIT –

 

Die Unterscheidungskraft wird auch nicht durch hinzugefügte schwache oder nicht unterscheidungskräftige Elemente beeinflusst.

 

EuG T-353/08, GRUR-Int. 2010, 318 Rn. 29 – 33 – KOLORES –

 

Auch die Weglassung eines untergeordneten Elementes, das keine eigene Kennzeichnungskraft besitzt, schadet nicht.

 

EuG T-135/04, GRUR-Int. 2006, 232 Rn. 37 –Online Bus –

 

Der Umstand, dass die Unionmarke einmal mit und einmal ohne Zusatzelemente benutzt wird, kann darauf schließen lassen, dass die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird.

 

EuG T-482/08, GRUR-Int. 2011, Rn. 36 – Atlas Transport –

 

Erkennt der Verbraucher die benutzte Marke aber nicht mehr als die einge­tragene Marke, dann wird die Unterscheidungskraft unzulässig beeinflusst.

 

Die Benutzung von „Fruit of the Loom“ stellt keine rechtserhaltende Benutzung der reinen Wortmarke „Fruit“ dar.

 

EuG T-514/10 BeckRS 2012, 82072 Rn. 40 – Fruit of the Loom –

 

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wortfolge eine originelle kreative Be­deutung hat, die sich von dem reinen Wort „Fruit“ unterscheidet. Außerdem sei „Fruit“ nicht das dominante Element in der gesamten Wortfolge, sondern mit „Loom“ gleichrangig. Auch die Benutzung des zusammengesetzten Zeichens

„DorzoCOMP“-Vision und“ Dorzo“-Vision stellt keine rechtserhaltende Benutzung der reinen Wortmarke „Dorzo“ dar.

 

BGH, GRUR 2017, 1043 – Dorzo –

 

Die Benutzung von Emidio Tucci ist lediglich eine Benutzung dieser Marke, jedoch nicht der ebenfalls eingetragenen Marke „E.Tucci“.

 

EuG, T-39/10, BeckRS 2012, 82134 Rn. 37 – TUZZI – .

Wer mit Preisvorteilen beim Möbelkauf wirbt, jedoch nicht deutlich macht, welche Angebote von der Aktion ausgeschlossen sind, begeht einen Wettbewerbsver­stoß. Unter dem Titel „Altes raus – Neues rein! Bis zu 500 EURO-Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ wurden mit einem sogenannten „Sternchenhinweis“ Prospekt­angebote ausgenommen und auf die Webseite des Möbelhändlers verwiesen. Dies stellt ein Verstoß gegen § 5a Abs. UWG dar, da dem Verbraucher hiermit wesentliche Informationen vorenthalten werden, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

 

LG-Arnsberg, Urteil vom 06.12.2018, I-8 O 73/18

Auf Reisende kommen möglicherweise höhere Hotelpreise zu. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat dem Buchungsportal „Booking.com“ erlaubt, eine „enge Bestpreisklausel“ zu verwenden. Damit soll es Hotels verboten werden, ihre Zimmer selbst günstiger anzubieten. So soll verhindert werden, dass sich Reisende zunächst bei „Booking.com“ über Angebote informieren und dann zu niedrigeren Preisen direkt im Hotel buchen. Allerdings lassen sich Buchungs­portale ihre Vermittlungstätigkeit mit einer Provision von 10% bis 20% vergüten. Deshalb hatte das Bundeskartellamt die Bestpreisklausel zunächst untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung aber wieder aufgehoben. Das Bundeskartellamt will nun erst einmal die Begründung abwarten und dann überlegen, ob es eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, um die Entscheidung noch einmal anzufechten.

 

Eine noch „engere Bestpreisklausel“ war bereits 2005 als Kartellrechtsverstoß vom Oberlandesgericht Düsseldorf verboten worden.

 

OLG-Düsseldorf, VI –Kart 2/16 (V) vom 04.06.2019

Die Logistik gewinnt im Zeitalter der Globalisierung immer größere Bedeutung. Zugleich nehmen die Digitalisierung und neue Technologien im Bereich „Sensorik“ und „Mobilfunk“ immer schneller Fahrt auf. Die Europalette soll zukünftig nicht mehr nur als Ladungsträger, sondern auch als Informationsträger fungieren. Das Internet der Dinge (IoT) bildet die Möglichkeit für eine detaillierte Warenfluss- und Warenrückverfolgung auf der Ebene des Ladungsträgers. Flächendeckende Funktechnologien übermitteln die erfassten Daten, Cloud Services stellen sie als Informationen bereit. Integrierte Systeme ermöglichen einen umfassenden Überblick über die Position, den Zustand der Ware und des Ladungsträgers und über die gesamten Datenflüsse im logistischen Netzwerk.

 

Einen Einblick in brandneue Entwicklungen erhielten wir bei einem Besuch des Fraunhofer Instituts für Materialfluss und Logistik in Dortmund. Im Winter­semester 2019/2020 werden wir im Rahmen der Vorlesung „Patentrecht und Innovationsmanagement“ an der Westfälischen Wilhelms Universität-Münster erneut zu Besuch kommen, um insbesondere die Fortschritte bei „bio-intelli­genten Systemen „zu erkunden.