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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer neuen Stellungnahme vom 1.4.2019 klargestellt, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage-Seite auch weiterhin nicht datenschutzkonform möglich sei. Facebook habe zwar einen Join Controller Mustervertrag vorgelegt. Das Gremium erklärt, dass das Vertragsmuster nicht ausreichend ist, sondern erheblich nachgebessert werden muss. Bis dahin, so die DSK, sei „ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich.“.

Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.

Zum Mustervertrag von Facebook heißt es im einzelnen:

„Diese von Facebook veröffentliche „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Insbesondere steht es im Widerspruch zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, dass sich Facebook die alleinige Entscheidungsmacht „hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten“ einräumen lassen will. 

Die von Facebook veröffentlichten Informationen stellen zudem die Verarbeitungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Fanpages und insbesondere Seiten-Insights durchgeführt werden und der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterfallen, nicht hinreichend transparent und konkret dar. Sie sind nicht ausreichend, um den Fanpage-Betreibern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher ihrer Fanpage zu ermöglichen.“

Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag
der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle
erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole
(for Mannheim)“. Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen
sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den
Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die
Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen
Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das
bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der
Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die
Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im
Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus
der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation
„PHaradies“. Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des
Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens
2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht
wieder aufgebaut.

Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung
ihres Urheberrechts.

Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung
einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage
vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der
Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im
Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht
zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 98/17 das angegriffene
Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben, soweit das
Oberlandesgericht ihren Klageantrag auf Zahlung einer Vergütung bis zur
Höhe von 66.000 € zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision
zurückgewiesen. Im Verfahren I ZR 99/17 hat der Bundesgerichtshof die
Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung
der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG
geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der
Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten
Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten
persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden,
ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des
Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf
Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten
Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob
von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu
berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein
Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem
Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein
Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische
Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein.
Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des
Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den
Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht
hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten
an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse
der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf
vertraglicher Grundlage nicht gegeben.

BGH, Urteil vom 21.2.2019 – I ZR 98/17 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum,
der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung
befürchten zu müssen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die
Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp
Nachricht befinden und nicht nur telefonisch geäußert wurden.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019 – 16 W 54/18

Ein Amazon-Händler, der für sogenannte „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und darunter Produkte als „von…“ anbietet, hat keinen Unterlassunganspruch gegen einen Konkurrenten, der sich an dieses Angebot „anhängt“,  wenn er selbst irreführend handelt. Im konkreten Fall war der Abmahner selbst auch nicht Hersteller der Ware, sondern lediglich Händler, so dass sowohl Kläger als auch Beklagter über die betriebliche Herkunft täuschten. In diesem Fall steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, da dieses Verhalten über den Einwand der „unclean hands“ hinausgeht. Der Kläger beging exakt denselben Verstoß, den er abgemahnt hatte.

 

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 – 4 U 73/18

 

Seit Einführung der sog. “Button-Lösung” im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestell-Button mit “kaufen” o.ä. zu beschriften, sondern es sind auch noch einmal bestimmte Informationen auf der Checkout-Seite zu wiederholen, u.a. der Preis und die Produktmerkmale. Ein Link auf die Produktdetailseite, wie er bei Amazon vorhanden ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18

Gibt der Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen einer telefonischen Kundenwerbung mündlich eine falsche Rufnummer an, unter der das Unternehmen über längere Zeit nicht erreichbar ist, handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß.

 

Die Pflicht, die richtige Telefonnummer anzugeben, ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB.

 

OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18

Mitarbeiter haben mit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 das Recht, mit formlosem Antrag und ohne Begründung vom Arbeitgeber Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Geht ein Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber ein, hat dieser innerhalb von 30 Tagen die angeforderten Daten auszuhändigen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Monatsfrist überschritten werden, worüber der Mitarbeiter zu informieren ist.

Wer einer Unterlassungspflicht unterliegt, hat alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wieder vorkommt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen. Rdnr. 14: „Der Gläubiger hat durch Vorlage entsprechender Internetausdrucke nachgewiesen, dass die inkriminierten Werbeaussagen nach Zustellung des Anerkenntnisurteils weiterhin im Internet aufgerufen werden konnten (Anlagen K 1, OA 2 und 3 zur Antragsschrift vom 12.03.2018). Der Schuldner ist damit dem Unterlassungsgebot nicht ausreichend nachgekommen, auch wenn er behauptet, die Inhalte sowie die dazugehörigen Domains und Domainpfade von seiner Website und aus dem Internet entfernt zu haben. Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen. Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich.“

OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2018, 6 W 45/18

 

“FragDenStaat“ darf Glyphosat-Gutachten vorläufig nicht
veröffentlichen. Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und darf
auch wegen der  Nichtanwendbarkeit der Schranken aus § 50, § 51 UrhG nicht
auf einer Plattform zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Landgericht Köln, Beschluss vom 19.3.2019 – 14 O 86/19

Das „Gesetz zum Schutz vom Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 25.04.2019 in Kraft. Die Neuregelung soll dabei insbesondere die Nutzung oder Offenlegung von Ge­schäftsgeheimnissen durch Unbefugte verhindern und die Position der Ge­heimnisinhaber durch weitreichende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stärken. Gleichzeitig schafft das Gesetz jedoch auch eine wichtige Ausnahme für Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“), die ein Geschäftsgeheimnis zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung offenlegen.

Das GeschGehG wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019, S. 466-472.