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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Die bundeseigene „Stiftung Warentest“ darf ein Unternehmen als „unseriös“ in seine „Warnliste Geldanlage“ aufnehmen, wenn gegen den früheren Gründer bereits einmal wegen gewerbsmäßigen Betruges ermittelt wurde.

 

OLG-Stuttgart, Urteil vom 19.12.2018, 4 U 233/18

 

Vorsicht ist hingegen gegenüber vielen anderen Testseiten geboten. Viele Sternebewertungen sind manipulierbar, teilweise werden diese auch gekauft. Dann kann keine Rede mehr von neutralen und objektiven Tests sein. Vielmehr finden sich auf vielen Seiten sogar sogenannte „Affiliate-Links“, über die Nutzer direkt mit einem Online-Shop verbunden werden, in dem das vermeintlich getestete Produkt erworben werden kann. Der „Tester“ erhält dafür sogar noch eine Provision. Kunden werden dazu ermutigt, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. Im Gegenzug wird der Kaufpreis zurückerstattet oder ein Bonus versprochen. Gefälschte Produktbewertungen gibt es im Internet an jeder Ecke zu kaufen. Zehn Fünfsterne-Bewertungen von Amazon kosten rund EUR 220,00, bei Google sogar nur EUR 120,00.

 

Ganz anders bei der gemeinnützigen Stiftung Warentest. Sie testet unabhängig und transparent. Dies gilt auch für einige andere Fachmagazine, die sowohl Belastungs- wie auch Funktionstests und die Überprüfung von Schadstoffen anbieten.

Technische Produkte unterliegen vielfältigen rechtlichen Anforderungen. Da geht es sowohl um die Produktsicherheit, wie um die Produkthaftung, aber auch um das Umweltproduktrecht, das Produktrecht im Allgemeinen und das Straßen­verkehrszulassungsrecht, ebenso wie um allgemeine Zulassungserfordernisse. Der Verbraucherschutz spielt ebenso eine Rolle, wie der Umweltschutz, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Schutz der Gesundheit und des Lebens sowie der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten. Fragen der Normung (DIN und CEN) spielen ebenso eine Rolle, wie die Beseitigung von Handelskenntnissen und die Harmonisierung von Rechtsvorschriften in der EU. Zu berücksichtigen ist ebenso die Produktsicherheitsrichtlinie, wie auch Typgenehmigungen und CE-Regelungen. Unter die technischen Regeln fallen auch technische Normen, während harmonisierte Normen teilweise hiermit konkurrieren.

 

Von hoher praktischer Relevanz sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik und der Stand von Wissenschaft und Technik, wie sie sich beispielsweise in der Maschinenrichtlinie, in der Aufzugsrichtlinie, in der Druckgeräterichtlinie, in der Niederspannungsrichtlinie, in der EMV-Richtlinie niedergeschlagen haben. Diese haben sowohl Bedeutung für den kaufrechtlichen Mangelbegriff, wie auch für die Produzentenhaftung und die Produkthaftung sowie das Strafrecht. Das Elektrogesetz und das Batteriegesetz sind ebenso zu beachten, wie zahlreiche weitere Spezialgesetze, die auch die Rücknahme und das Recycling, wie etwa durch das neue Verpackungsgesetz, regeln.

 

REACH und RoHS-Richtlinie sowie das Öko-Design und die Outdoor-Richtlinie spielen ebenso eine große Rolle, wie Geräuschemissionsgrenzwerte und die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) oder funk­technische Anforderungen.

 

Hinweispflichten, Kennzeichnungspflichten, Mitteilungs,-Registrierungs- und Anzeigepflichten sind ebenso zu beachten, wie Konformitätskennzeichnungen (CE-Kennzeichnung, EU-Typgenehmigungszeichen, Prüfzeichen). Aber auch nach dem Verkauf sicherheitsrelevanter Produkte bestehen weitergehende Über­wachungspflichten. Hersteller und Händler sind zur fortlaufenden Produktbe­obachtung und notfalls auch zum Produktrückruf verpflichtet. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen von Technik und Recht.

Der Bundestag hat am 21.03.2019 das neue Geschäftsgeheimnisgesetz beschlossen.

 

Damit wird eine EU-Richtlinie zum Schutz geheimer Unternehmensinformationen vor rechtswidriger Veröffentlichung, Nutzung oder Erwerb umgesetzt.

 

Journalisten und Whistleblowern werden besonders geschützt, so dass die Informationsfreiheit erhalten bleibt

Artikel 18 UMV

 

1.

Hat der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Unionsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

 

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

 

  1. a) Die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;

 

  1. b) das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Verpackung in der Union ausschließlich für den Export.

 

Die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

 

Artikel 47 Abs. 2 UMV

 

Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder das berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

 

Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

 

Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

 

Artikel 47 Abs. 3 UMV

 

Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Abs. 2a UMV mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Union die Benutzung in dem Mitgliedsstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.

 

Artikel 64 Abs. 2 UMV

Prüfung des Löschungsantrages

 

Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesenm Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetreten ist. War die ältere Unionsmarke am Anmeldetag oder am Prioritätsantrag der Anmeldung der Unionsmarke bereits fünf Jahre eingetragen, so hat der Inhaber der älteren Unionsmarke auch den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 47 Abs. 2 UMV genannten Bedingungen an diesem Tage erfüllt waren. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.

 

 

Artikel 58

Verfallsgründe

 

1.

Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

 

  1. a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;

 

  1. b) wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleitung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;

 

Artikel 127

Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden

 

1.

Die Unionsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.

 

2.

Gegen Klagen gemäß Artikel 124 a u. c ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte.

 

Artikel 128 UMV

Widerklage

 

Die Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann nur auf die in dieser Verordnung geregelten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

 

Artikel 16 UMV

Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede im Verletzungsverfahren

 

1.

In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 64 Abs. 2 UMV nicht für nichtig erklärt werden könnte.

 

2.

Im Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nicht für nichtig erklärt werden könnte.

 

 

3.

Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Abs. 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.

 

Kommentar:

 

Artikel 18 UMV regelt die materiell-rechtlichen Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung.

 

Die Folgen der Nichtbenutzung sind in den weiteren Vorschriften geregelt.

 

Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Erfolgt keine rechtserhaltende Benutzung, ist die Marke latent löschungsreif. Die Benutzung in einer abweichenden Form genügt, soweit die Unterscheidungskraft der Marke dadurch nicht beeinflusst wird, selbst wenn diese abweichende Form ebenfalls als Marke eingetragen ist, Artikel 18 Abs. 1a UMV. Nach Artikel 18 Abs. 1b UMV genügt das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export, ebenso die Benutzung durch einen Dritten mit Zustimmung ihres Inhabers, z.B. durch Lizenznehmer oder Tochterunternehmen.

 

Die Kunsthalle Mannheim muss die von ihr entfernte multimediale und multidimensionale Rauminstallation „H-Hole (for Mannheim)“ im sogenannten

Athene-Trakt nicht wieder herstellen. Es handelt sich um eine Installation über mehrere Gebäudeebenen die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Die Geschossdecken und das bisherige Dach wurden im Rahmen der Neueinrichtung eines anderen Gebäudeteils entkernt und weitgehend entfernt. Damit wurde auch das Kunstwerk zerstört.

 

Ebenso erging es der weiteren Lichtinstallation „PHaradies“ im Rahmen der Dachsanierung des Billing-Baus. Auch diese Lichtinstallation wurde vollständig entfernt und nicht wieder neu aufgebaut.

 

Auf Klagen der Künstlerin auf Wiederherstellung ihrer Installationen wurden abgewiesen und Ansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Zwar stellt die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beein­trächtigung“ gem. § 14 UrhG dar. Jedoch ist bei der gebotenen Interessen­abwägung der berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk dem Interesse des Eigentümers, Nutzungsänderungen vorzunehmen oder bautechnischen Gründen zu entsprechen, in der Regel der Vorrang einzuräumen. Allerdings kann der Künstlerin ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierüber muss das OLG-Karlsruhe, an das einer der beiden Fälle zurückverwiesen wurde, noch einmal neu entscheiden.

 

BGH, Urteile vom 21.02.2019, I ZR 98/17 – H-Hole (for Mannheim) – und

I ZR 99/17-  PHaradies –

OLG Karlsruhe, Urteile vom 26.04.2017, 6 U 92/15 und 6 U 207/15

LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015, 7 O 18/14 und

Urteil vom 23.10.2015, 7 O 70/15

Erfinderclubs sind in der Regel gemeinnützig. Ihre Anerkennung ist vor allem zur Förderung von Bildung möglich. Geht es um die Forschung, dürfen nicht nur die Mitglieder forschen, sondern dies muss auch der Verein selbst tun. Eine Förderung der gewerblichen Tätigkeit seiner Mitglieder ist hingegen schädlich für die Gemeinnützigkeit. Meldet der Verein hingegen seine eigenen Forschungser­gebnisse zum Patent an, ist dies für die Steuerbegünstigung unschädlich.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Videoplattformen, wie „YouTube“ die IP-Adressen von Nutzern herausgeben müssen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Videos hochgeladen haben, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

 

Der Filmverleiher „Constantin“ verlangt Auskunft über die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die IP-Adresse von Nutzern. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied 2017, dass YouTube nur zur Herausgabe der E-Mail-Adresse verpflichtet sei. Der Filmverleiher möchte aber auch die IP-Adresse und die Telefonnummer erhalten. Ob das auch unter die gesetzliche Vorschrift, wonach „Namen und Anschrift“ herauszugeben sind, fällt, muss nun der EuGH klären.

 

BGH, I ZR 153/17 vom 20.02.2019

 

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

 

Dieser Warnhinweis für Arzneimittel ist für Kosmetika verboten. Er stellt eine Irreführung entgegen § 5 UWG dar, ebenso wie für Nahrungsergänzungsmittel. Dadurch wird der fälschliche Eindruck erweckt, es handele sich bei den be­worbenen Produkten um Arzneimittel.

 

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, 14 U 941/18

Die Angabe „World´s Lightest“ für Gepäckstücke ist irreführend gem. § 5 UWG, wenn diese im Vergleich zu den Produkten anderer Hersteller tatsächlich nicht die leichtesten sind.

 

Werden entsprechende Angebote auf einer internationalen Messe im Inland gemacht oder unter einer „.de-Top-Level-Domain“ verbreitet, sind die deutschen Gerichte zuständig.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.02.2019, 6 U 3/18

 

Das deutsche Namensrecht ist kompliziert. Jeder kennt Vornamen und Zunamen (Familiennamen), sicher auch Firmennamen und Handelsnamen. Komplizierter wird es da schon mit Doppelnamen, Begleitnamen, Ehenamen oder Spitznamen.

 

Tarn- und Decknamen oder Künstlernamen (Pseudonyme) gibt es ebenso wie Alias-Namen oder Anonyme. Im Wirtschaftsleben spielen Domain-Namen ebenso eine Rolle wie Markennamen, insbesondere Wortmarken, kombinierte Wort-/Bild­marken, aber auch geografische Namen (Herkunftsangaben), Gewährleistungs­marken und Kollektivmarken.

 

Im Namensrecht kennen wir uns aus. Wir sind Spezialisten für Firmennamens- und Markenrecht sowie Titelschutzrecht (Werktitel).