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Das Landgericht Köln verurteilte zwei Fotografen zu jeweils einem Jahr Haft auf Bewährung, da sie den Musiker Herbert Grönemeyer fälschlich beschuldigt hatten, sie tätlich angegriffen zu haben. Dieser hatte am 21.12.2014 am Flughafen Köln-Bonn einen Fotografen und einen Kameramann abgewehrt, die ihn und seine Familie belästigt und in eine Falle gelockt hatten.

 

LG Köln, Urteil vom 07.03.2019

Unionsmarkeninhaber aufgepasst!

 

Kommt es am 29.03.2019 zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Gemeinschaft, dann droht der Verlust von Markenrechten im Vereinigten Königreich. Sie verlieren auf der Insel ihre Wirkung. Ab dem Brexit können britische Gerichte keinerlei Entscheidungen auf der Basis von Unions­marken oder zu deren Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit mehr treffen. Auch bisher mögliche gemeinschaftsweite Gerichtsentscheidungen, z.B. in Deutschland, sind nach dem Brexit in England, Wales, Schottland und Nordirland nicht mehr durchsetzbar.

 

Was also ist zu tun? Zunächst wurde aufgrund einer Debatte am 19.07.2018 im britischen Unterhaus davon ausgegangen, Unionsmarken (und auch Gemein­schaftsgeschmacksmuster) würden automatisch und kostenfrei in britische Marken und Designs umgewandelt. Das wäre aber nur für den Fall eines erfolgreichen Abkommens („weicher Brexit“) der Fall gewesen. Eine solche Umwandlung müsste gemäß Artikel 139 Abs. 1 UMV auch bereits vor dem Brexit erfolgen. Beides ist mittlerweile unwahrscheinlich geworden.

 

Es empfiehlt sich daher zur Sicherheit eine eigene britische Marke anzumelden. Besitzt man bereits eine international registrierte Marke, so kann für diese auch eine Schutzerstreckung auf Großbritannien beantragt werden.

 

Wir beraten Sie gern über den besten Weg und die entstehenden Kosten.

Kurz vor Schließung der letzten Zeche im Ruhrgebiet konnten wir noch einmal an einer Besucher-Gruppenfahrt auf dem Bergwerk „Prosper-Haniel“ in Bottrop teilnehmen.

 

Auf Schacht 10 ging es mit rasender Geschwindigkeit in 1300 m Tiefe. Dort erwarteten unsere Gruppe ungewohnte Geräusche, ohrenbetäubender Lärm, kilometerlange Dunkelheit und spärliches Kunstlicht. Eingeklemmt in einer Ein-Schienenhängebahn ging es unter Tage viele Kilometer bis zur letzten, im Ruhrgebiet noch abgebauten Steinkohle. Bei schwülwarmen Temperaturen, die mit jedem Meter heißer wurden, und vermehrter Staubentwicklung konnten wir letztmalig den modernsten Untertageabbau mit automatischem, hydraulischem Schildausbau und vollautomatischem Kohlehobel erleben. Einen fetten Brocken hat Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke über Tage gebracht. Passend dazu zeigte der WDR vor kurzem noch einmal „Jede Menge Kohle“ auch die „Fliegenden Bilder“ am Dortmunder U geschaffen hat.

 

 

 

Jedes vierte Kinderprodukt ist mangelhaft. Zu diesem erschreckenden Ergebnis kommt die Stiftung Warentest in ihrer aktuellen Auswertung von 278 Produkten aus 15 Untersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018. Die Quote von 28 % liegt damit 4-mal so hoch wie der Durchschnitt aller mangelhaften Produkte. Gerade Produkte für Kinder bergen häufig Unfallgefahren, sind extrem schadstoffbelastet oder versagen bei der Datensicherheit.

 

Es gibt nahezu keine Produktkategorie, die hiervon nicht betroffen wäre: Buggys, Kinderwagen, Kinderlaufräder, Babyspielzeug, Buntstifte, Kinderhochstühle, Autokindersitze, sogar Spielschleim weisen äußerst schädliche Schadstoffe wie Bor, Naphtalin oder Formaldehyd in gefährlichen Dosen auf. Sie reizen nicht nur Haut und Schleimhäute, sondern können auch Krebs auslösen, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder Allergien hervorrufen. Bei einigen der Produkte wurden die zulässigen Grenzwerte gleich um ein Mehrfaches weit überschritten.

 

Bei Kinderhochstühlen besteht die Gefahr schwerer Verletzungen, Kindermatratzen können Kinder ersticken, Babyspielzeug kann verschluckbare Kleinteile aufweisen, Autokindersitze lösen sich beim Frontalaufprall aus ihrer Verankerung und Fahrradsitzgurte lassen sich ohne Probleme von Kindern öffnen. Smarte Spielzeuge wie vernetzte Puppen sind versteckte Spione im Kinderzimmer, über die jeder Smartphonebesitzer arglose Kinder abhören und verunsichern kann.

 

Die kostenlose Auswertung gibt es online unter www.test.de/kindersicherheit

Die Blockchaintechnologie fristet in Deutschland noch ein Nischendasein. Eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergab, dass knapp 90 Prozent eines repräsentativen Stichprobe von etwa 1.000 Unternehmen mit mehr als 40 Mitarbeitern hierfür noch keine praktischen Anwendungsmöglichkeiten sieht. Viele befürchten auch rechtliche Unsicherheiten, obwohl die Hälfte aller Unternehmen davon ausgeht, dass mit der Blockchain sichere und transparente Übertragung von Eigentumsrechten nachweisbar wird. Statt einer Beurkundung beim Notar, wäre somit eine manipulationssichere Speicherung des Immobilienkaufvertrages möglich. Voraussetzung ist, dass ein Token als digitaler Mechanismus dieselbe Funktion haben darf wie eine Papierurkunde so wie von Bitkom-Chef Achim Berg gefordert.

Ein Sportveranstalter darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Sportstadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der Verbreitung in eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie und der Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen, da eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterfällt. Es handelt sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht des Medienunternehmens gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

 

OLG München, Urteil vom 07.06.2018, 29 U 2490/17

Verbraucher können sich über die rechtliche Zulässigkeit aggressiver Mahnschreiben von Inkassounternehmen auf www.inkasso-check.de informieren, die von den Verbraucherzentralen zur Verfügung gestellt wird. Seit Februar 2018 wurde diese Seite bereits über 100.000 mal aufgerufen, es wurden 40.000 automatisierte Antwortschreiben generiert.

 

www.inkasso-check.de

Der Begriff „Black Friday“ genießt in Deutschland nach wie vor Markenschutz.

Zwar hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarke im Jahr 2018 gelöscht. Die Markeninhaberin, die Firma Super Union Holdings Limited, Hong Kong, die die Firma Black Friday GmbH in Österreich berechtigt hat, die Marke „Black Friday“ für den Betrieb der Website www.blackfridaysale.de zu nutzen, hat jedoch Beschwerde zum Bundespatentgericht eingereicht. Deshalb besteht die Wortmarke „Black Friday“ immer noch. Bis zu einer endgültigen Entscheidung, möglicherweise auch in einem sogenannten „Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch den Bundesgerichtshof, kann es noch mehrere Jahre dauern. Bis dahin bleibt die Marke „Black Friday“ markenrechtlich geschützt, es drohen nach wie vor kostenpflichtige Abmahnungen.

Inhaber eines Internetanschlusses, über den durch Filesharing eine Urheber­rechtsverletzung begangen wurde, müssen nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch Familienmitglieder mitteilen, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Es genügt nicht, einfach irgendein Familienmitglied zu benennen, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte.

 

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleich­gewicht zwischen der Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht des geistigen Eigentums und seiner wirksamen Durchsetzung gefunden werden.

 

Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Familienvater geklagt, über dessen Internetanschluss ein Hörbuch zum Download angeboten worden war. Er ver­suchte sich einer Haftung hierfür dadurch zu entziehen, dass er lediglich pauschal angab, auch seine Eltern hätten Zugang zu seinem Anschluss gehabt. Während nach der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Angabe ausreichen kann, um selbst nicht haften zu müssen, sieht dies der Europäische Gerichtshof inzwischen etwas anders.

 

EuGH, Urteil vom 18.10.2018, C-149/17

 

Sind mehrere natürliche oder juristische Personen Mitinhaber eines Gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke) findet hierauf grund­sätzlich das Recht der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB Anwendung. Es ist daher stets empfehlenswert, eigene Vereinbarungen über die gemeinsame Verwaltung zu treffen. Sonst steht nach § 743 Abs. 2 BGB jedem Mitinhaber ein Nutzungsrecht an dem gemeinsamen Schutzrecht zu, soweit dadurch der Mitge­brauch der übrigen Mitinhaber nicht beeinträchtigt wird. Haben die Mitinhaber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen und auch einen nach

 

BGH, GRUR 2005, 663 f. – Gummielastische Masse II –

 

Ob der nicht nutzende Teil im Einzelfall eine Entschädigung verlangen kann, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei spielt eine Rolle, aus welchen Gründen der möglicherweise Ausgleichsberechtigte von einer eigenen Nutzung abgesehen hat.

 

BGH, Urteil vom 16.05.2017, X ZR 85/14 – Sektionaltor II –

 

Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf vor Längerem bereits das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach festgestellt hatte.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2014, I-2 U 91/13 – Sektionaltor –

 

Hat es nunmehr die Klage nach Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass unter anderem der Umfang der beiderseitigen Nutzung und die Größe der jeweiligen Erfindungsanteile zu be­rücksichtigen seien. Wenn die eine Seite trotz grundsätzlich bestehender struktureller Möglichkeit von einer eigenen Nutzung Abstand genommen habe, stehe ihm nicht automatisch eine Billigkeitsentschädigung zu. Vielmehr sei es seine eigene Sache, die wirtschaftlichen Früchte aus seinen Beitrag zu der Erfindung zu ziehen. Ein Ausgleichsanspruch bestehe nur, wenn er durch stich­haltige Gründe an einer Verwertung gehindert sei. Das sei besonders dann der Fall, wenn sich betragsmäßig nicht annähernd gleiche oder ähnliche Erfindungs­anteile gegenüberstünden, sondern der potentielle Ausgleichsberechtigte nur Unwesentliches beigetragen habe.

 

Da das Oberlandesgericht keine stichhaltigen Gründe für die Nichtnutzung fand, hat es die Klage abgewiesen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-2 U 91/13 – Sektionaltor III –