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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Zustimmungen zur Mieterhöhung können nicht widerrufen werden. Die fernabsatzrechtlichen Vorschriften über den Widerruf bei Verbrauchergeschäften sind nicht anwendbar. Die Regelungen über die Miethöhe schützen Mieter ausreichend. § 312 Abs. 4 S. 1 BGB über Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind einschränkend auszulegen. Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gehen die Schutzmöglichkeiten aus §§ 558 ff. BGB vor.

 

BGH, Urteil vom 17.10.2018, VII ZR 94/17

 

Ein ausländisches Gerichtsurteil darf im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen die Meinungs- und Medienfreiheit verbunden ist.

 

Das ZDF hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdrof, Buchenwald und Dachau mit der Information angekündigt, bei den Lagern Majdanek und Auschwitz habe es sich um polnische Vernichtungslager gehandelt. Später änderte das ZDF den Text in „deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet“. Ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz- Birkenau und Flossenbrück beanstandete die ursprüngliche Formulierung als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und verlangte nach der Veröffentlichung einer Entschuldigung. Obwohl das ZDF sich in zwei Schreiben an ihn entschuldigt und außerdem in einer Korrekturnachricht sein Bedauern über die unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung ausgedrückt und alle Betroffenen um Entschuldigung gebeten hatte, wurde hierauf eine Klage gegen das ZDF erhoben. Ein zweit-instanzliches Urteil des Appellationsgerichts Krakau, verpflichtet das ZDF, für die Dauer eines Monats auf seiner Internetstartseite eine Entschuldigung zu veröffentlichen. Tatsächlich veröffentlichte das ZDF den durch das Urteil vorgeschriebenen Text vom Dezember 2016 bis Januar 2017 auf seiner Internetseite. Trotzdem verlangte der Betroffene das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, da er die Veröffentlichung für unzureichend hielt.

 

Dieses Verlangen wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung verstoße offenkundig gegen das Recht des ZDFs auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Es gehe nicht um die falsche Formulierung, sondern darum, dass das ZDF eine eigene Äußerung dahingehend abgeben müsse, dass es seine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes beeinträchtigende Formulierung bedauere und sich entschuldige. Nach deutschem Verfassungsrecht könne das ZDF aber nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der beanstandeten Formulierung als eigene Meinung zu veröffentlichen. Außerdem verstoße der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs 1 GG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die beiden entgegengesetzten Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daher aufgehoben.

 

BGH, Beschluss vom 19.07.2018, X ZB 10/18

 

OLG Koblenz 2 U 138/17, Urteil vom 11.01.2018

 

LG Mainz 3 O 35/17, Urteil vom 27.01.2017.

Ist das angeblich verletzte Design offenkundig löschungsreif, stellt eine gleichwohl ausgesprochene Abmahnung oder ein sogenanntes „Notice-and-take-down-Verfahren“ bei Amazon eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet, da sie als unrechtmäßiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten anzusehen ist. Da ein Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einer Anmeldung neu und eigenartig sein muss, ist es offenkundig löschungsreif, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es bereits vor mehr als einem Jahr im Fernsehen gezeigt wurde.

 

LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2018, 308 O‘63/18 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung bei Amazon

Das Angebot der Warn-Wetter-App durch den deutschen Wetterdienst stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 12 Abs. 1 UWG dar. Vielmehr erfüllt der DWD damit seine gesetzlichen Aufgaben zur Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunde und Nutzer. Er erfüllt damit eine konkrete, hoheitliche Aufgabe und tritt nicht als privater Unternehmer auf. Daher ist das allgemeine Wettbewerbsrecht mangels geschäftlicher Handlung nicht anwendbar.

 

OLG Köln, Urteil vom 13.07.2018, 6 U 1080/17

Auch 2018 betreute Westfalenpatent wieder mehrere Nutzfahrzeug-Hersteller auf der Internationalen Automobil Ausstellung in Hannover (IAA Nutzfahrzeuge 2018). Ob bei den Schwerlastspezialisten, die teilweise draußen im Regen standen, oder bei den Herstellern leichterer Nutzfahrzeuge und Komponenten – es gab wieder zahlreiche Innovationen und interessante Fortentwicklungen zu sehen. Zahlreiche interessante Gespräche mit Entwicklern und Firmeninhabern füllten einen kompletten Messetag und versprechen viel Arbeit in den Wochen danach. Natürlich durfte auch „Schwarz-Gelb“ nicht fehlen.

 

   

 

   

 

   

Auch Nachbauten durften natürlich nicht fehlen. So stand direkt auf der IAA bereits ein verblüffend ähnliches Plagiat eines chinesischen Herstellers des gerade erst neu vorgestellten MAN-Busses der modernisierten „Lion’s Line“.

 

   

 

Vortrag zum Thema „Marken-, Design- und Urheberrecht“

https://startupweek.ruhr/2018/event/marken-design-und-urheberrecht

Die internationale Tabakwarenfachmesse „inter tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen lockte zu ihrem 40. Jubiläum im Jahr 2018 mehr als 550 Aussteller aus aller Welt an. Rechtsanwalt Thomas Meinke war wieder als Messe-Anwalt für die Respektierung des geistigen Eigentums und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zuständig. In den vergangenen Jahren musste er regelmäßig wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs einschreiten. Plagiate gab es E-Zigaretten, ebenso wie bei Feuerzeugen, Tabak-Köpfen oder Wasserpfeifen und Shishas. Aber auch Pfeifen und Zigarillos werden weltweit gefälscht und in Dortmund angeboten. Gleichzeitig fand auch noch die „inter Supply“ als internationale Fachmesse für die Produktion von Tabakwaren statt.

http://www.intertabac.de

Der Schuldner einer Unterlassungsverfügung ist nach der neueren Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes (Hot Sox, Luftentfeuchter, Rescue-Tropfen) verpflichtet, seine Abnehmer aufzufordern, bereits ausgelieferte Produkte vorläufig nicht mehr weiter zu vertreiben.

 

Tut er dies nicht, sondern weist nur darauf hin, das Produkt sei derzeit nicht lieferbar oder werde nicht vertrieben, liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor. Das erforderliche Verschulden ist ebenfalls gegeben, selbst wenn die erforderlichen Maßnahmen bereits vor der verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu treffen gewesen wären. Allerdings ist der Grad des Verschuldens gering.

 

OLG-Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.07.2018, 6 W 74/16

 

 

 

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nur einem beschränkten Per­sonenkreis bekannt und wirtschaftlich wertvoll sind. Sie dürfen insbesondere Mitbewerbern nicht zur Kenntnis gelangen. Dabei kann es sich um geschäfts­bezogene Informationen, wie Kundendaten, Geschäftsmodelle oder Marktstudien, aber auch um technisches Know-how – wie Baupläne, Herstellungsverfahren, oder Komponenten – handeln. Technische oder gestalterische Innovationen müssen solange geheim bleiben, bis sie zum Patent, Gebrauchsmuster oder Designschutz angemeldet sind. Geschäftsmethoden oder Studien müssen dauerhaft geheim gehalten werden, da hierfür keine gewerblichen Schutzrechte zur Verfügung stehen.

 

Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) mündet zukünftig in dem neuen deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, das die bisherigen unzureichenden Regelungen in §§ 17 – 19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ablöst. Wenn bisher auch nur wenige Fälle der Industriespionage vor Gericht kamen (Lopez ./. General Motors), beklagen sich deutsche Unternehmen doch seit Jahren über erhebliche wirtschaftliche Schäden durch den Abfluss relevanten Wissens.

 

Gerne können wir Ihnen bei Bedarf hierzu umfangreiche Informationen zugänglich machen.

 

Um in den Genuss der Vorteile des neuen Know-how-Schutzes zu gelangen, be­darf es allerdings einiger Vorarbeit. Der Schutz nach § 1 GeschGehG setzt voraus, dass das Geheimnis auch wirklich durch angemessene Maßnahmen ge­schützt wird. Das Geheimnis muss zunächst identifiziert und durch physische und rechtliche Schutzmaßnahmen geschützt werden. Beides muss für den Ernstfall dokumentiert werden. So sind organisatorische, technische und rechtliche Maß­nahmen zu treffen. Dazu gehört eine genaue Festlegung des zugangsberechtig­ten Personenkreises, eine strikte Einhaltung der IT-Sicherheit und ein zuver­lässiger Ausschluss des Reverse-Engineerings. Mitarbeiter und Führungskräfte sind gründlich zu schulen. Beim Arbeitsplatzwechsel ist besondere Aufmerksamkeit auf eine geordnete Übergabe zu legen, um den Abfluss eigener Geheimnisse zu verhindern. Sind diese Voraussetzungen geschaffen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz durchzusetzen.

 

Im Gegensatz zu früher haftet nicht nur der ehemalige Arbeitnehmer, sondern vor allem dessen neuer Arbeitgeber als Nutznießer der unrechtmäßig mitgeteilten Geheimnisse (Kundenlisten, Marktstudien, Geschäftsmodelle, Baupläne, Herstellungsanweisungen).

 

Das Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte ist eben­so verboten, wie deren Ein- oder Ausfuhr oder Lagerung. Der Vertrieb eines Produktes kann sogar untersagt werden, wenn Marketing-Maßnahmen rechts­widrig kopiert wurden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2013 (4 U 200/12) auch ein Besichtigungsanspruch zur Beweisermittlung gem. § 809 BGB. Zudem sieht § 15 ff. GeschGehG gewisse Geheimhaltungsmaßnahmen im Ver­letzungsverfahren vor. Es bleibt daher zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Know-how-Richtlinie zügig umsetzt.

Wer Fachanwalt werden will, muss strenge Zulassungskriterien erfüllen: Ver­pflichtend ist die Teilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang mit mindestens 120 Zeitstunden. Zur Abschlussprüfung gehören drei Klausuren. Der angehende Fachanwalt muss zudem nachweisen, dass er bereits umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt hat. Dazu gehören gerichtliche Verfahren, wie auch außergerichtliche Tätigkeiten etwa bei Abmahnungen oder Schutzrechtsan­meldungen. Rechtsanwalt Thomas Meinke überprüft regelmäßig als Mitglied des Fachausschusses „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammer Hamm, ob neue Bewerber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

 

Fachanwälte gibt es für viele Gebiete, nicht nur im Gewerblichen Rechtsschutz, sondern z.B. auch für das Urheber- und Medienrecht, sowie das Informations­technologierecht (IT-Recht) einschließlich des Internetrechts.

 

Die meisten Fachanwälte gibt es für das Arbeits- und Familienrecht. Es folgen das Steuer-, das Straf- und das Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Am Ende der Spezialistenskala stehen das Agrarrecht und das Migrationsrecht sowie das internationale Wirtschaftsrecht und das Vergaberecht. Daneben gibt es auch noch Fachleute für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht, Bank- und Kapital­marktrecht, Bau- und Architektenrecht. Insgesamt hat sich etwa ein Drittel der insgesamt knapp 165.000 bundesdeutschen Rechtsanwälte auf wenigstens ein Fachgebiet spezialisiert.

 

Fachanwälte unterliegen einer stetigen Fortbildungspflicht. Rechtsanwalt Thomas Meinke doziert regelmäßig bei der Rechtsanwaltskammer Hamm vor Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht. Seine aktuellen Dauerthemen sind: Patente, Marken, Design sowie Arbeitnehmer­erfinderrecht und Urheber­recht für Angestellte.

 

Seine Vortragstätigkeit kommt ihm auch in der täglichen Mandatsbe­arbeitung zugute. Er ist stets als Erster über aktuelle Entscheidungen bei Gesetzes­vorhaben informiert. Das kommt seinen Mandanten aus Industrie, kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), Start-ups und öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen ebenso zugute, wie Einzel- oder Arbeitnehmererfindern.

 

Auch selbst bildet er sich regelmäßig fort: So ist er als Fachanwalt etwa Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV-IT) und des Arbeitskreises Marken- und Wettbewerbsrecht Westfalen-Lippe (AKMW). Für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) und die Deutsche Anwalts­akademie (DAA) hat er ebenfalls bereits Kurse angeboten; im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs Gewerblicher Rechtsschutz im Designrecht und beim IT-Rechtstag NRW im Marken- und Domainrecht – insbesondere zur Zulässigkeit von AdWords-Werbung bei Google unter dem Titel „Segeln unter falscher Flagge“. Daneben unterrichtet Fachanwalt Thomas Meinke seit 15 Jahren als Lehrbeauf­tragter an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) im Patent­recht.