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Auch wenn man sich gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses wehren kann, schließt dies den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht aus.

 

Die Geldentschädigung beträgt in der Regel nicht weniger als EUR 2.500,00.

 

OLG-Dresden, Urteil vom 30.01.2018, 4 U 1110/17

Wie gewonnen– so zerronnen: Die vom Landgericht Köln in I. Instanz zuge­sprochene Millionenentschädigung für die unzulässige Veröffentlichung von Zitaten aus Gespräche mit dem ehemaligen Memoiren-Schreiber von Altkanzler Helmut Kohl, Heribert Schwan, wird wohl nicht mehr fällig: Nach dem Tod von Helmut Kohl hat dessen Witwe Maike Kohl-Richter keinen Anspruch mehr auf eine Zahlung, weil die Geldentschädigung nicht vererbbar war. Damit bleiben die unzulässigen Veröffentlichungen in dem Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ finanziell ohne Folge für den Autor und seinen Verlag. Allerdings hat die Witwe bereits angekündigt, noch in Revision gehen zu wollen. Da diese vom zweit­instanzlich zuständigen Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen wurde, muss sie zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Erst wenn diese positiv entschieden wird, besteht noch Aussicht auf eine Zahlung.

 

OLG-Köln, Urteil vom 29.05.2018, 15 U 66/17

Wesentliche Teile des Schmähgedichts des Fernsehsatirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan bleiben verboten. Sie beinhalten nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg unzulässige und schwere Herabsetzungen mit Bezug zum Intimen und Sexuellen, für die es keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe. Von den ursprünglich 24 Zeilen dürfen nur noch 6 wiederholt werden: „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdoğan, der Präsident……..Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt…..und Minderheiten unterdrücken …..Kurden treten, Christen hauen“.

 

Das Gedicht wurde in der ZDF Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31.03.2016 verlesen, Erdoğan wurde der Pädophilie und Sodomie bezichtigt. Nach Auf­fassung des Gerichts fehlt es an der für die Einschätzung als Kunstwerk erforderlichen Schöpfungshöhe. Der Vorsitzende Richter sagte in seiner Urteilsbegründung: „Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht“. Auch die Einbettung in eine Moderation, wonach es um den Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung ging, mache die verbotenen 18 Zeilen nicht zulässig.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 15.05.2018, 7 U 34/17

Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

 

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Die Entscheidung des Senats:

 

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

 

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

 

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

 

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

 

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

 

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

 

 

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

 

  1. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

 

 

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

 

 

  1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

 

Vorinstanzen:

 

AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15

 

LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018.

 

Lebensmittel und sonstige Erzeugnisse stammen häufig aus einer bestimmten Region. Ihre geografische Herkunft, wie beispielsweise die Käsespezialitäten „Rockfort“, „Comté“ und „Gruyère“, aber auch „Appenzeller“ und „Jura“, wird von den Verbrauchern oft besonders geschätzt. Eine EU-Verordnung schützt daher geografische Herkunftsangaben gegen unbefugte Verwendung. Schinken, die nicht aus „Parma“ stammen, dürfen daher nicht als „Parmaschinken“ vermarktet werden.

 

Der Bundesgerichtshof muss über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Champagner-Sorbet“ entscheiden (BGH, I ZR 268/14).

 

„Champagner“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für ein Schaumgetränk, das ausschließlich in der Champagner und um Reims und Epinay hergestellt wird. Deutscher Sekt, sei er auch in Flaschengärung hergestellt, darf diese Bezeichnung daher nicht tragen.

 

Gilt dasselbe, wenn ein Produkt echten Champagner als Zutat enthält?

 

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ dann zulässig sei, wenn das Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-393/16). Der BGH muss nun abschließend entscheiden, ob dies tatsächlich der Fall ist. Na dann Prost und guten Appetit.

 

Die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) erfolgt aufgrund der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis. Geschützt sind nicht nur Käse und Wurst, sondern auch Fleisch und Fisch, Obst und Gemüse, Essig und Öl sowie Backwaren und Bier. Zur Registrierung muss der Schutzantrag sowohl von der zuständigen nationalen Behörde (DPMA), als auch von der Europäischen Kommission positiv beurteilt werden. Zuvor wird der Antrag veröffentlicht, damit Wettbewerber rechtzeitig Einspruch erheben können.

 

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

Aktuell sind die fast 90 Namen deutscher Produkte in Brüssel registriert, darunter auch „Schrobenhausener Spargel“, „Schwarzwälder Schinken“, „Münsterländer Schinken“ und „Allgäuer Bergkäse“.

 

Derzeit laufen Schutzanträge für die „Berliner Currywurst ohne Darm“ und den „Oberfränkischen Qualitäts-Roggen“. Der Antrag für den Schutz des „Fränkischen Hiffenmark“ wurde auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin durch gerichtliche Entscheidung weitergeleitet.

 

BPatG, 30 W (pat) 35/13 – Hiffenmark II vom 14.04.2016.

 

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

 

Drei Anträge aus Deutschland wurden im letzten Jahr veröffentlicht. Die Kommission sieht die Schutzvoraussetzungen für den „Beelitzer Spargel“ ebenso als erfüllt an wie die Änderungsanträge für das „Bayerische Rindfleisch“ und die „Nürnberger (Rost-)Bratwürste“. Die Anträge auf Änderung der Spezifikation für die bereits geschützten Herkunftsbezeichnungen „Holsteiner Katenschinken“, „Rheinisches Zuckerrübenkraut“ und „Schwäbische Spätzle“ wurden genehmigt. Hingegen wurde gegen den französischen Antrag „Thym de Provence“ (Thymian aus der Provence) Einspruch vom Fachverband der Gewürzindustrie e.V. eingelegt.

 

Ende 2017 waren insgesamt 1360 Namen geschützter Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bei der Europäischen Kommission registriert. Der Unterschied zwischen der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist folgender:

 

g.g.A.:        Erzeugung oder Verarbeitung oder Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.

 

g.U.:           Erzeugung und Verarbeitung und Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.

 

Die meisten Registrierungen entfallen auf Italien, gefolgt von Frankreich, Spanien, Portugal und Griechenland sowie an sechster Stelle Deutschland.

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zum einheitlichen Patentgericht ist erreicht:

 

Großbritannien hat am 27.04.2018 den Vertrag für den Unified Patent Court (UPC) ratifiziert. Damit hat das Vereinigte Königreich seinen Anteil für einheitliche Streitverfahren bei Patentstreitigkeiten erfüllt, obwohl es künftig nicht mehr zur Europäischen Gemeinschaft gehören will. Allerdings soll der Europäische Gerichtshof in Teilbereichen künftig mitentscheiden. Die Ratifizierung des Vertrages durch Deutschland steht weiterhin aus, weil eine Verfassungsbeschwerde sie blockiert.

 

Quelle: FAZ vom 28.04.2018, Nr. 99, Seite 23.

Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof stellt das Einstellen eines Schulreferates mit Lichtbild auf der Homepage einer Waltroper Schule keine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die Veröffentlichung sei auf das Referat insgesamt gerichtet gewesen und nicht unmittelbar auf die Fotografie als solche. Es habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Auch sei kein Hinweis auf Einschränkungen in der Veröffentlichung enthalten. Ebenso fehle es an einem „neuen Publikum“ im Sinne der vorausgegangenen EuGH-Rechtsprechung. Die endgültige Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.

 

EuGH, Az.: C-161/17.

Die EU-Kommission will Whistleblower besser schützen. Melden Hinweisgeber Verstöße gegen EU-Recht, zum Beispiel beim Datenschutz, der IT-Sicherheit oder öffentlichen Auftragsvergabe, soll deren Vertraulichkeit durch spezielle Meldekanäle gewahrt werden. Allerdings dürfen Missstände erst dann öffentlich werden, wenn interne Meldekanäle versagt haben. Danach dürfen Whistleblower nicht mehr bestraft werden.

Entgegen anderslautender Befürchtungen wird der Brexit nicht zu einer Gefährdung geistiger Eigentumsrechte im Vereinigten Königreich führen. Nach dem Regierungsvorschlag der Europäischen Kommission und der britischen Regierung sollen bereits eingetragene oder erteilte Schutzrechte, insbesondere Patente, aber auch Marken und Designs sowie nicht eingetragene Gemeinschafts­geschmacksmuster ebenso wie Datenbankrechte, Prioritätsrechte in Bezug auf anhängige Patentanmeldungen, wie auch Sortenschutzrechte und ergänzende Schutzzertifikate in Kraft bleiben. Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten und sorgfältig zu beobachten.

 

 

Quelle: ECTA Mitteilung vom 26.03.2018

Dortmund war schon immer eine Bierstadt. Davon zeugt die Patentschrift-Nr.: 36975 des Kaiserlichen Patentamtes, ausgegeben am 17.09.1886 für CARL BORGLOH und HEINR. MEINKE in Dortmund zu einer „Neuerung an Gähr- und Ventil-Spunden“. In der Klasse 64 für Schankgerätschaften wurde damit eine neue Lösung für den Ausgleich von Spannungen zwischen mehreren Bierfässern zur Verfügung gestellt.

 

Link zur Patentschrift:

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