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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Am 26.04.2018 finden bundesweit wieder zahlreiche Veranstaltungen des Deutschen Patent- und Markenamts zum „Gewerblichen Rechtsschutz“ statt.

An allen Patentinformationszentren gibt es unterschiedliche Vorträge zu Patenten, Marken und Designs. Das Informationszentrum Technik und Patente (ITP) an der TU-Dortmund bietet von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter dem Titel „Der Weg zum eigenen Patent“ Informationen zu Patentrecherchen, insbesondere zur Werkstoffsuche mit DNA-kodierten Substanzbibliotheken.

Neues Mitglied im Verband 3DDruck e.V.: Das Kunststoff-Institut Lüdenscheid (KIL), spezialisiert auf Spritzgussteile aus Thermo- und Duroplasten, ist das erfahrenste Mitglied des neuen Dachverbandes für die additive Fertigung geworden. Das KIL mit über 100 Mitarbeitern und mehr als 300 Mitgliedsfirmen versteht sich als verlängerter Werkbankdienstleister auf den Gebieten Innovationen, Verfahrens-, Material-, Werkzeug-, Prüftechnik und Weiterbildung in der Kunststoff verarbeitenden Industrie.

 

Der Verband 3DDruck e.V. bündelt Interessen der Hersteller, forschender Institute und Anwender auf dem Gebiet der 3D-Druck-Technologie im deutschsprachigen Raum.

BGH, Urteil vom 29.03.2018, Az.: I ZR 34/17.

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.03.2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ entschieden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“.

 

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren der Beklagten.

 

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichthofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

 

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

 

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxifahrer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastesin Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7 % des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsdienstleistung.

 

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

 

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte, als auch zeitlich beschränkt waren.

 

 

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016 – 3-06 O 72/15,

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 29/16.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

 

(1)

Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

 

(2)

 

(3)

Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

 

 

(1)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

 

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

 

 

(5)

Für die Anwendung des Beförderungsentgelte und –bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

 

 

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2018.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ die weitere Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung verboten. Über eine mit dem „Gold-Profil“ registrierte Zahnärztin gab es folgende anonyme Bewertung zu lesen:

 

„Nicht vertrauenswürdig!

 

Die Kommunikation von Frau … ist problematisch. Sie verzichtet auf die einfachen Kom.-Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik-Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch…. Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“

 

Es folgten folgende Negativnoten:

 

Behandlung:                                     5,0

Aufklärung:                                      5,0

Vertrauensverhältnis:                    6,0.

 

Das Landgericht Essen verbot der Portalbetreiberin erstinstanzlich, weiterhin zu verbreiten, die Zahnärztin habe auf eine Aufklärung/Beratung verzichtet und ihre Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch.

 

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Zwar habe die Zahnärztin hinsichtlich der Durchführung der Aufklärung der Patientin im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die gebotene Aufklärung beziehungsweise Beratung geleistet habe. Deshalb dürfe das Portal diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht weiter veröffentlichen.

 

Ob die Prothetik-Lösungen zum Teil falsch waren, ließ sich im Eilverfahren jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Deshalb wurde dieser Teil der Verbotsverfügung des Landgerichts wieder aufgehoben.

 

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, 26 U 4/18.

Wer sich gegen Spam zur Wehr setzt, kann damit sogar Geld verdienen.

 

Der Telekommunikations- und Internetanbieter O2 wurde wegen unerwünschter Werbemails abgemahnt und unterschrieb eine Unterlassungserklärung, wonach er im Fall einer erneuten unerwünschten Werbemail eine Vertragsstrafe zahlen musste.

 

So geschah es: Im E-Mail-Postfach landeten erneute unerwünschte Werbebriefe. Trotz erneuter Abmahnung und erhöhter Vertragsstrafe kam es immer wieder zu Spam. Dafür musste O2 inzwischen über EUR 4.000,00 Strafe zahlen.

Auch wenn viele Versandhändler für Retouren die Verwendung der Original-Verpackung verlangen, ist dies unzulässig. Auf entsprechende Abmahnung hat sich inzwischen auch Apple verpflichtet, künftig auf diese Bedingung für die Ausübung des 14-tägigen Widerrufsrechts zu verzichten.

 

Stellt ein Lehrer unzulässig ein Lichtbild auf die Schulhomepage, so haftet

das Land, in dessen Diensten er steht, gem. § 99 UrhG auf Schadensersatz.

 

OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16

Klauseln über sogenannte Preisnebenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Ein Online-Anbieter von Veranstaltungstickets verlangte für den Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr die stolze Summe von EUR 29,90 und für den Selbstausdruck per „ticketdirekt“ immerhin noch

EUR 2,50. Eine solche Preisgestaltung wurde aber vom Gericht als intransparent und unzulässig verboten.

 

OLG-Bremen, Urteil vom 15.06.2017, 5 U 16/16 BeckRS 2017, 113338

Unerlaubte Telefonwerbung ist verboten. Die Bundesnetzagentur hat gegen zwei Unternehmen Bußgelder von zusammen EUR 100.000,00 verhängt. So hatte das

Call-Center Regiocom Halle GmbH für die E.ON Energie Deutschland GmbH Verbraucher angerufen um diese zu einem Stromanbieterwechsel zu veranlassen.

Auch Kundenbewertungen auf der Firmenseite können eine verbotene Werbung darstellen.

 

Ein Unternehmen warb für „Zauberwaschkugeln“ für Maschinen und Geschirrspüler und mit einer besonders sparsamen Verwendung des Wasch- bzw. Spülmittels, ohne dass hierfür eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis bestand. Es gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte aber weiterhin einschlägige Kundenbewertungen, wonach man weniger Waschmittel brauche und damit Geld spare. Das Unternehmen wurde zur Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verurteilt, da es verpflichtet gewesen wäre, auch derartige Kommentare zu löschen.

 

OLG-Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 161/16