Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Seit dem 09.06.2017 gibt es eine neue Plattform zur europaweiten Zentralsuche nach Informationen über Unternehmensangaben. In dem Business Register Interconnection System (BRIS) finden sich Angaben aus den nationalen Registern der Mitgliedsstaaten, die bislang einzeln abgerufen werden mussten.

Ein Privatunternehmen, das mit der Ausstellung des Siegels „Made in Germany“ warb, wenn der jeweilige Hersteller eine Mindestfertigungstiefe von 55% am Standort Deutschland sowie die Umsetzung konkreter Nachhaltigkeitsansätze in den jeweiligen Produktionsstufen entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachwies, wurde von der Wettbewerbszentrale erfolgreich zur Unterlassung verpflichtet. Mit dem Siegel werde unzulässig der Eindruck erweckt, die wesent-lichen Produktionsschritte fänden in Deutschland statt. Das selbst ernannte Siegel ist irreführend, da es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig aber auch ausreichend ist, dass die für das Produkt maßgeblichen Produktionsschritte in Deutschland stattfinden und die Aufstellung von Kriterien in Eigenregie ist dagegen unzureichend.

 

Der Slogan „Mehr Luft von Anfang an“ legt den angesprochenen Fachkreisen nahe, dass das Arzneimittel unmittelbar wirkt. Er ist daher irreführend, wenn die Wirkung erst im Laufe des ersten Tages bzw. erstmals nach 18 Minuten eintritt.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, 3 U 211/16

Die Biotechnologie gilt als große Herausforderung für das Patentwesen, da sich nicht nur technische, rechtliche und wirtschaftliche Fragen bei der Patentierung von biotechnologischen Erfindungen stellen, sondern auch ethische und moralische Fragen eine bedeutende Rolle spielen.

Der Forschungszweig der Biotechnologie betrifft im Wesentlichen die Nutzung von biologischem Material zu technischen Zwecken. Als biologisches Material gilt dabei „Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann“, § 2a Abs. 3 Nr. 1 PatG, wie zum Beispiel Enzyme oder Zellen.

Es lassen sich verschiedene Anwendungsbereiche der Biotechnologie unterscheiden (Landwirtschaft, Medizin, Industrie, Abfallwirtschaft, …)
Die größten (ethischen) Herausforderungen entstehen dabei in den medizinischen Einsatzgebieten, insbesondere in der Forschung mit menschlichen Genen.

Menschliche Gene lassen sich grundsätzlich nicht ohne weiteres patentieren. Möchte man ein menschliches Gen patentieren, so muss man seine gewerbliche Anwendbarkeit, wie zum Beispiel zur Arzneimittelherstellung, aufzeigen.

Derzeit gibt es weltweit ungefähr 200 Medikamente, die aus menschlichen Gensequenzen entwickelt wurden, darunter vor allem Medikamente gegen Krebs und Autoimmunkrankheiten.
Um aus einem menschlichen Gen ein Medikament zu entwickeln, muss ein sehr großer und kostspieliger Forschungsaufwand betrieben werden. Daher scheint auch der mögliche Patentschutz als durchaus gerechtfertigt.

Ausgeschlossen vom Patentschutz bleiben jedoch Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der Genetik eines menschlichen Lebewesens und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken.

Neben den Herausforderungen, die der medizinische Bereich der Biotechnologie mit sich bringt, birgt auch die Frage der Patentierbarkeit von Pflanzen weitere nicht zu unterschätzende Herausforderungen. Zu diesem Thema können Sie gerne unseren Artikel „Biotechnologie: Patentierbarkeit von Pflanzen“ vom 20.02.2018 lesen.

 

Quelle: https://www.dpma.de/patente/patentschutz/schutzvoraussetzungen/biopatente/index.html

Eine Bauernhof-Olympiade verstößt nicht gegen das Olympiaschutzgesetz. Team-Building-Maßnahmen wie Heugabelweitwurf, Wettsägen, Schubkarren- oder Traktorrennen sowie Strohballenwettstapeln nutzen im Gegensatz zur Auffassung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) die Wertschätzung der olympischen Spiele nicht unangemessen aus. Außerdem gibt es keine Verwechslungsgefahr mit Wettkämpfen bei olympischen Spielen (seien die Teilnehmer gedoped oder nicht).

 

OLG München, Urteil vom 07.12.2017, 29 U 2233/17.

Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

 

Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16:

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

 

Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine „Google“. Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

 

Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums – nachfolgend: F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“ „Terroristen“ usw..

 

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.

 

Die Entscheidung des Senats:

 

Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

 

Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchmaschinenprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligen – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage zu stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

 

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i.S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am „Aufsetzen“ des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von Ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch „eidesstattliche Versicherung“ bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nicht zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm – und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, – gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.

 

 

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 16.08.2015 – 28 O 14/14

Oberlandesgericht Köln vom 13.10.2016 – 15 U 173/15

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 039/2018 des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018.

Im E-Commerce wird oft per Nachnahme bezahlt. Bisher verlangte die Post ein erhöhtes Nachnahmeentgelt und zusätzlich ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 €. Beide Gebühren werden von der DHL ab dem 01.03.2018 zu einem einheitlichen Betrag in Höhe von 5,60 € netto zusammengefasst.

 

Gleichzeitig gilt seit dem 13.01.2018 das Verbot, ein gesondertes Entgelt für die Bezahlung via SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit bestimmten Kreditkarten zu verlangen. Ob dies auch für das (zusammengefasste) Nachnahmeentgelt gilt, ist umstritten.

 

Auf jeden Fall ist in den AGB’s des Online-Shops auf die geänderten Kosten hinzuweisen. Auch der Bestellprozess ist hinsichtlich der Gebühren und ihrer Berechnung anzupassen. Solange es noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, empfiehlt es sich im Zweifel, auf die Zahlart Nachnahme vorläufig zu verzichten.

 

Dies gilt insbesondere für Händler mit hoher Retourenquote.

Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.

 

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

 

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

 

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

 

BGH, Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17

 

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 13.07.2016 – 28 O 7/16 –

Oberlandesgerichts Köln vom 05.01.2017 – 15 U 121/16 – AfP 2017, 164

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018.

 

Zu Olympia 2016 warb Lidl mit fünf Grillpatties, die an die Olympischen Ringe erinnerten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Urt. v. 08.02.2018, Az. 2 U 109/17).

 

In der beanstandeten Werbung verwendete Lidl unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren.

 

Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liegt nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwendete, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspielte. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ist nicht gegeben, weil weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ab 01.07.2017 geltende Regelung des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

 

Es besteht ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG.

 

OVG NW, Beschluss vom 22.06.2017, 13 B 238/17

vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-203/15, C 698/15, CR 2017, 225.