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Einlegegurken sind empfindlich. Sie müssen bislang von Hand geerntet werden. Zahlreiche Erntehelfer liegen gleichzeitig auf großen Tragflächen landwirtschaftlicher Maschinen und pflücken je bis zu 13 Gurken pro Minute. Das wird langsam unwirtschaftlich. Deshalb haben Ingenieure des Fraunhofer Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik (IPK) in Berlin einen neuen Ernte-Roboter entwickelt. Er besitzt ein ausgeklügeltes Kamerasystem, das die grünen Gurken auch bei wechselnden Lichtverhältnissen in einem grünen Feld sicher erkennt. Ermöglicht wird dies durch Multispektralkameras und eine intelligente Bildverarbeitung. Die Erkennungsquote liegt bereits bei 95 Prozent. Der Roboter soll die Gurken mit zwei Armen pflücken ohne sie zu beschädigen. Der Greifer verwendet eine Vakuumtechnik, einen bionischen Greifbacken und eine „Gurkenhand“. Erste Feldtests im Leibnitz Institut für Aggrartechnik und Bioökonomie (ATB) im Juli 2017 verliefen vielversprechend.

Quelle: www.bioökonomie.de

Biobasierte Kunststoffasern sollen vermehrt bei chirurgischen Eingriffen zum Einsatz kommen. Sie sind für Menschen besonders verträglich und werden nach einiger Zeit vom Körper abgebaut, ohne dass toxische Nebenprodukte anfallen.

 

Eine neue Faser wird sogar aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen, um die bisherigen, erdölbasierten Rohstoffe zu ersetzen. Dabei handelt es sich um Polyester-Urethan-Fasern aus pflanzlichen Rohstoffen. An der Entwicklung beteiligen sich das Thüringische Institut für Textil- und Kunststoffforschung e.V. (TITK), sowie verschiedene Privatfirmen mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Programms „Zentrales Investitionsprogramm im Mittelstand“.

 

Quelle: www.bioökonomie.de

Genetisch veränderte Mooszellen stellen in Bioreaktoren menschliche Proteine her, die für neue Medikamente genutzt werden können. Ein moosbasiertes Medikament hat die Phase I, das heißt, die vorklinischen Untersuchungen, erfolgreich bestanden. Bei diesem Wirkstoff handelt es sich um ein Therapeutikum zur Behandlung der seltenen Morbus-Fabry-Krankheit, bei der es zu Ablagerungen der Fettsäure Gb3 in Blutgefäßen kommen kann. Diese genetisch bedingte Stoffwechselstörung kann bis zum Organversagen führen. Das Medikament aus der Moosfabrik konnte die Fettsäurewerte signifikant reduzieren und weist gegenüber Produktionssystemen auf der Basis tierischer Zellen nicht nur geringere Herstellungskosten, sondern auch weniger Verunreinigungen oder gar Krankheitserreger auf.

Quelle: www.bioökonomie.de

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist völlig überlastet: Es schiebt einen Berg von ca. 200.000 unerledigten Patentanmeldungen vor sich her. Benötigt werden nach Angaben seiner Präsidentin mindestens 200 zusätzliche Prüfer, um den Berg abzutragen. Zudem sind auch im Markenbereich mindestens 100 neue Stellen notwendig.

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2017 ca. 460.000 Produkte beschlagnahmt, die elektromagnetische Unverträglichkeiten oder Funkstörungen verursachen. Die meisten kamen aus Fernost. Betroffen waren Funkkopfhörer, Drohnen, LED- und Smart-Home-Produkte.

Besteht gegen jemanden der Verdacht eines strafbaren Verhaltens, so ist vor einer Berichterstattung hierüber auch seine Stellungnahme einzuholen und ebenfalls zu veröffentlichen.

 

LG Köln, Urteil vom 21.06.2017, 28 O 357/16

Die Zeitschrift „People“ veröffentlichte unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, welcher diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau an ihrem Auto zeigte. Die Zeitschrift „Neue Post“ zeigte die beiden Eheleute mit einem gefüllten Einkaufswagen unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“.

 

Die Vorinstanzen verurteilten den beklagten Zeitschriftenverlag wegen Verletzung der Privatsphäre.

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die beiden Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Die Fotos sind dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen und durften deshalb ohne Einwilligung des ehemaligen Bundespräsidenten gemäß § 22 KunstUrhG verbreitet werden, da seine berechtigten Interessen damit nicht verletzt wurden. Der Pressefreiheit ist in diesem Fall der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einzuräumen. Darüber hinaus sind seine herausgehobene politische Bedeutung als ehemaliger Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse seiner Person zu berücksichtigen, welche mit seinem Rücktritt nicht geendet haben. Vielmehr kommt er als Altbundespräsident weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach, sodass die Berichterstattung ein Beitrag zur Diskussion des allgemeinen Interesses leistet. Sie nimmt Bezug auf die von ihm selbst erst einige Tage zuvor bestätigte Versöhnung mit seiner Ehefrau Bettina. Die Bilder zeigten außerdem die eheliche Rollenverteilung. Christian Wulff hat in der Vergangenheit immer wieder selbst sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen. Die Fotos vom Parkplatz eines Supermarktes sind im öffentlichen Raum aufgenommen worden und betreffen den Kläger damit nur in seiner sozialen und nicht in seiner Privatsphäre.

 

BGH, Urteil vom 06.02.2018, VI ZR 76/17

Pressemitteilung Nr. 024/2018 vom 06.02.2018

Das grenzüberschreitende Onlineshopping wird vereinfacht.

 

Die EU will zukünftig das Geoblocking verbieten. Damit können auch Kunden aus dem Ausland grenzüberschreitend einkaufen und mit ihrer heimischen Kreditkarte bezahlen. Die Umleitung auf andere Länderseiten bei Onlineshops soll der Vergangenheit angehören. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, sei es beim Mieten eines Urlaubautos oder einer Ferienwohnung.

 

Filme, Musik und Bücher sind wie alle anderen urheberrechtlich geschützten Waren von der Neuregelung zunächst einmal ausgeschlossen. Videos, Computerspiele und E-Books können daher nach wie vor meist nur im Inland bestellt werden.

 

Selbst wenn eine Bestellung im Ausland gelingt, heißt dies noch lange nicht, dass der ausländische Händler die Waren auch nach Deutschland liefern muss. Gegebenenfalls muss man sie selbst abholen oder sich von einer Spedition liefern lassen.

 

Zahlt der ehemalige Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig, so muss sich der ausgeschiedene Mitarbeiter trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten, wenn er seine Karenzentschädigung nicht gefährden will. Andernfalls kann dies gemäß § 323 ff. BGB als Rücktritt von der Wettbewerbsvereinbarung gewertet werden. Der Mitarbeiter hatte geschrieben:

 

„… möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

 

Das war fatal und kostete ihn die vereinbarte Karenzentschädigung.

 

BAG, Urteil vom 31.01.2017, 10 AZR 392/17

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf den privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen.

 

Ein Vertriebsmitarbeiter leitete in ungewöhnlich großem Umfang geschäftliche E-Mails an seine private E-Mailadresse weiter, obwohl er kurz vor einem Arbeitgeberwechsel stand. Betroffen waren sowohl Angebots- und Kalkulationsgrundlagen, als auch technische Daten und Berechnungsparameter bis hin zu Vertragsentwürfen und Wartungsverträgen.

 

Darin lag eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung.

 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17

vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13

 

Anmerkung:

Die Beschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 b UWG sogar strafbar, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem eigenen Unternehmen Schaden zuzufügen.