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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Das EU-Parlament hat die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ verabschiedet. Sogenannte Geschäftsgeheimnisse sollen zukünftig besser vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzung bzw. Offenlegung geschützt werden (RiLi 2013/0402 (COD)).

 

Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen und diese nachweisbar machen. Voraussetzung für den Know-how-Schutz ist nämlich, dass

 

  1. die Information geheim ist,

 

  1. infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzt und

 

  1. durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor einer

 

Veröffentlichung geschützt ist.

 

Deutschland muss die Richtlinie innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umsetzen. Es empfiehlt sich schon jetzt eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern sowie elektronische und physische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Ergänzend können Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern helfen. Hierfür stellen wir Ihnen gern entsprechende Vertragsmuster zur Verfügung.

 

Geschädigte Unternehmen können zukünftig sowohl Unterlassung als auch Rückruf und Vernichtung verlangen und ihren Schaden in 3-facher Weise sowohl nach der Lizenzanalogie, wie auch durch Abschöpfung des Verletzergewinns oder Ausgleich der konkreten Vermögenseinbuße berechnen. Allerdings ist die sogenannte Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen durch „Reverse Engineering“ zukünftig zulässig (anders derzeit noch nach § 17 UWG).

 

Unter geschützte „Betriebsgeheimnisse“ fallen nicht nur neue Herstellungsmethoden oder Produkte des Unternehmens, sondern auch besonders große Aufträge, interessante Kunden, Kalkulationen, Preise, Marktverhältnisse oder sonstige Betriebsinterna einschließlich mündlicher Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Unternehmen ist daher zu empfehlen, besonders wertvolle Informationen klar zu benennen und zu identifizieren. Dabei kann es helfen, ein Risikoregister anzulegen, in dem das Risiko der Veröffentlichung bestimmter Geschäftsgeheimnisse genau bewertet wird. Auch die Unternehmens-Compliance sollte den Schutz von Betriebsgeheimnissen besonders hervorheben. Empfehlenswert sind Verhaltensregeln für die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen von externen Geschäftsbeziehungen sowie im außerbetrieblichen Umfeld. Schließlich ist die Effektivität von Datensicherheitsprogrammen fortlaufend zu überprüfen.

 

Neben technischen und betriebswirtschaftlichen Daten, können beispielsweise auch Marketingkonzepte und Werbemaßnahmen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen darstellen.

 

Mitarbeitern muss bewusst gemacht werden, dass Betriebsgeheimnisse einen Großteil des Unternehmenswertes ausmachen. Der Verlust geistigen Eigentums und die Weitergabe unternehmensspezifischer Besonderheiten können sich somit auf Umsatz und Gewinn und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Mitbewerber nutzen nicht selten das Mitteilungsbedürfnis und auch die Geschwätzigkeit von Mitarbeitern zur Erlangung von Informationen unlauter aus. Unternehmensspionage ist jedoch eine Straftat. Nach §§ 203 f. StGB, § 17 UWG ist die unbefugte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen auch heute schon mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die im Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, wird vom Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst.

 

BGH, Urteil vom 20.11.2016, I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck

Fortführung von BGH, I ZR 92/08 – DDR-Logo

Zahlt ein Kunde per Kreditkarte, Lastschrift oder Überweisung, dürfen ihm seit dem 13.01.2018 weder im stationären Handel, noch im Online-Handel zusätzliche Gebühren abverlangt werden gemäß § 270a BGB. Die Haftung von Verbrauchern für nicht autorisierte Zahlungen wird von 150,00 € auf 50,00 € gesenkt. Dies geht auf die zweite EU-Zahlungsdiensterrichtlinie (PSD2) zurück.

 

Es wird geschätzt, dass Verbraucher durch die Abschaffung der Aufschläge pro Jahr ca. 550 Mio. Euro in der EU sparen können.

Jost Vacano, Chef-Kameramann des 100-Millionen Blockbusters „Das Boot“, erhält einen „Nachschlag“ von über 438.000,– EUR plus seit 1980 aufgelaufener Zinsen von 150.000,–. Sein ursprüngliches Salär von 100.000,– EUR war angesichts des Riesenerfolges des Kinodramas nicht angemessen, so dass ihm eine „Bestseller“-Vergütung nach Paragraph 32a UrhG zusteht. In Zukunft erhält er 2,25 % aller weiteren Nettoeinnahmen.

OLG München, Urteil vom 21.12.2017, 29 U 2619/16

Unerlaubte Telefonwerbung ist verboten. 2017 gingen doppelt so viele Beschwerden bei der www.bundesnetzagentur.de ein als noch im Vorjahr. Anrufe sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Verbrauchern zulässig. Erstmals wurde ein Bußgeld in Höhe des Maximalbetrages von 300.000,– Euro gegen einen TK-Anbieter verhängt. Trotzdem arbeitet die Callcenter – Mafia unverdrossen weiter.

https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/UnerlaubteTelefonwerbung/Beschwerdeeinreichen/beschwerdeeinreichen.html;jsessionid=3A513D164CECE76610129A9B45096EFF?nn=269128

Die ARD muss eine weitere Niederlage einstecken: Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, wonach eine Ausgabe der Tagesschau – App aus dem Jahre 2011 als zu presseähnlich und damit als Verstoß gegen den Rundfunk – Staatsvertrag angesehen wurde, hat der Bundesgerichtshof zurück gewiesen. Damit gibt es keine Revision gegen das Berufungsurteil der II. Instanz. Den öffentlich-rechtlichen Sendern bleibt jetzt nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Sie sind im Gegensatz zu den Zeitungsverlegern der Auffassung, dass ein zeitgemäßes  Internetangebot auch Texte umfassten muss, die mit Videos, Audiodateien, Multimediawerken und anderem verknüpft sind.

Die scheidende ARD-Vorsitzende Karola Wille, zugleich MDR-Intendantin, hat in ihrem letzten dpa-Interview bedauert, den Streit mit den Verlegern bisher nicht ausgeräumt haben zu können. Die publizistische Expansion in den Textbereich bleibt weiter ein Zankapfel.

BGH, I ZR 216/16

 

 

 

R2-D2 lässt grüßen: Zwar winken nicht die letzten Jedi, doch erinnert der neue Briefträgerassistent trotzdem an Star Wars. Er verletzt keine Menschen, gehorcht Befehlen und beschützt die Existenz des Zustellers. Das Grundgesetz der Roboter.

In Bad Hersfeld wurde der rollende Postautomat sechs Wochen lang erfolgreich getestet. Ein innovatives Projekt der Post – ebenso wie ihr Streetscooter, der vollelektrisch in der Stadt herumfährt und Pakete ausliefert.

Nun also auch Briefe und Päckchen: der PostBOT schleppt bis zu 320 Kilo – und multipliziert somit das Austragevermögen der immer älter – und schwächer – werdenden Zusteller, denen er auf dem Fuße folgt. Denn das ist das Prinzip: der rollende Briefkasten starrt auf die Beine seines  Herrchens (oder Frauchens), verfolgt ihn förmlich auf Schritt und Tritt.

Nur das Beinchen hebt er noch nicht.

Beleidigende Inhalte müssen seit Neujahr umgehend gelöscht werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die großen SocialMedia-Anbieter zur schnellen Löschung, sobald sie von strafbaren Inhalten auf ihren Plattformen erfahren.

https://support.google.com/legal/contact/lr_netzdg?hl=de

Wird eine mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache, typischerweise in eine Wohnung oder in ein Haus, eingebaut, hat der Verkäufer ab dem 01.01.2018 auch die Kosten für den erforderlichen Ein- und Ausbau zu erstatten, es sei denn, es wäre zu einer a-typischen, nicht bestimmungsgemäßen Verbindung mit einer anderen Sache, gekommen.

 

Verbrauchsgüter

Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Ersatzpflicht gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden, wenn die Nacherfüllung sonst mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Entscheidend sind der Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels.

 

Regress

Der Verkäufer kann gemäß § 445a BGB Regress bei seinem Vorlieferanten in Anspruch nehmen, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war. Im Ergebnis haftet der Erstlieferant für die gesamten Einbaukosten wie auch für die Ausbaukosten. Natürlich muss er auch eine mangelfreie Sache nachliefern beziehungsweise die mangelhafte Sache nachbessern.

Zum neuen Jahr ist das neue Verbraucherbauvertragsrecht in Kraft getreten.

 

Widerrufsrecht

Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag, durch den dieser zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden verpflichtet wird (hierzu gehören auch Instandhaltungsarbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind), so besteht zukünftig ein 14-tätiges Widerrufsrecht ab dem Zugang der Widerrufsbelehrung, die zwingend vorgeschrieben ist. Fehlt diese, so besteht das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.

Verbraucherbauverträge sind ausschließlich in Textform (also auch per E-Mail) zu schließen, mündliche Verträge sind unwirksam. Der Bauunternehmer hat nicht nur eine ausführliche Baubeschreibung zu überreichen, sondern auch Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung zu machen.

 

Änderungen

Der Verbraucher hat das Recht, durch einseitige Anordnung den vereinbarten Werkerfolg zu ändern, soweit die Ausführung durch den Bauunternehmer zumutbar ist. Hat der Bauunternehmer die Bauausführung unvollständig oder unrichtig geplant, kann er für notwendige Änderungen nur dann eine Mehrvergütung verlangen, wenn die Änderung zur Erreichung des Bauvorhabens notwendig ist.

 

Vergütung

Die vereinbarte Vergütung wird erst fällig, wenn der Verbraucher die Leistung abgenommen hat und eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Diese muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten. Davon wird ausgegangen, wenn der Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.

 

Kündigung

Kündigungen von Bauverträgen sind zukünftig in Schriftform vorzunehmen, eine E-Mail genügt nicht!

Ist die Ausführung für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar, besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Auch abgrenzbare Teile der Bauleistungen sind separat kündbar.

 

Abnahme und Zustandsfeststellung

Verweigert der Verbraucher die Abnahme, muss er zumindest an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken, wenn er Mängel behauptet. Diese ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Weigert sich der Verbraucher, kann der Bauunternehmer den Zustand des Bauwerks auch alleine feststellen. Verweigert der Verbraucher die vom Bauunternehmer unter Setzung einer angemessenen Frist verlangten Abnahme, so wird diese fingiert, vorausgesetzt, er wurde zuvor auf die Folgen in Textform (also auch per E-Mail) hingewiesen.

 

Abschlagszahlung

Der Unternehmer kann regelmäßig Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits Erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, maximal aber 90 % der Gesamtvergütung. Dazu hat er auch die Planungsunterlagen herauszugeben, die der Verbraucher für das Bauamt benötigt.

Bei einem Verbraucherbauvertrag muss keine Bauhandwerkersicherungshypothek gestellt werden, ebenso wenig wie bei einem Bauträgervertrag.

 

Architekten- und Ingenieurverträge

Bereits in der Zielfindungsphase besteht eine Pflicht zur Erstellung von Planungsunterlagen. Der Verbraucher besitzt nach deren Eingang ein Sonderkündigungsrecht. Es besteht eine Pflicht zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen. Die sonstigen Vorschriften zur Leistungsänderung, zum Anordnungsrecht, zur Vergütungsanpassung, zur Zustandsfeststellungspflicht bei verweigerter Abnahme und der Schriftform der Kündigung gelten ebenfalls.

 

Bauträgervertrag

Die meisten Vorschriften des Verbraucherbauvertrages gelten auch hier, zum Beispiel das Widerrufsrecht, die 90 % Grenze für Abschlagszahlungen, das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das Leistungsänderungs- und –anordungsrecht einschließlich der Vergütungsanpassung und die Pflicht zur Angabe der vorvertraglichen Baubeschreibung als wesentlicher Vertragsinhalt.