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Besteht beim Online-Kauf von Matratzen ein Widerrufsrecht?

 

Um diese Frage geht es in einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof. Dahinter steckt die Frage, ob eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wie es für Hygieneartikel gilt.

 

Und wie genau ist der Verbraucher über die Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu informieren? Reicht es aus, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren? Das hat der Bundesgerichtshof jedenfalls mit Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, für ausreichend gehalten.

 

Zwischenzeitlich wurden aber die Unternehmerpflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie geändert. So muss beispielsweise erläutert werden, dass durch die Entfernung eines Siegels das Widerrufsrecht verloren gehen kann. Allerdings hat der Unternehmer den Verbraucher nur in den Fällen hierüber zu informieren, wenn überhaupt die Ausübung eines Widerrufsrechts in Betracht kommt. Eine generelle Belehrung ist danach unzulässig.

 

Sollten tatsächlich konkrete Belehrungspflichten festgestellt werden, müsste jeder Online-Händler bei jedem einzelnen Produkt im Einzelnen sagen, ob es ein Widerrufsrecht gibt, oder ob eine Ausnahme gilt.

 

Da falsche Belehrungen sehr leicht vorkommen können, erhöht sich die Gefahr von Abmahnungen.

 

Manche befürchten sogar schon wieder eine neue Abmahnwelle, wenn der Europäische Gerichtshof zu Lasten der Online-Händler entscheidet.

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16

Wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war Westfalenpatent vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich.

 

Die Klägerin ist im Messe- und Ausstellungsbau tätig und hatte für eine Baumesse einen Stand entworfen. Der Beklagte gab das Konzept unerlaubt an einen Konkurrenten weiter, der den Messestand zum Dumping-Preis baute. Das einzigartige „Panorama-Konzept“ wurde quasi 1:1 übernommen.

 

Die Klägerin erhob daher Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort einigte man sich schließlich auf die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 10.000,00 € für die unerlaubte Nutzung des Entwurfs. Diesen darf die Beklagte zukünftig nicht weiter nutzen.

 

LG Düsseldorf, 14c O 175/13

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Setzen von Cookies einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf.

 

Hierzu gibt es bisher in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Allerdings gibt es eine europäische Cookie-Richtlinie.

 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagte einen Gewinnspielbetreiber, der ein voreingestelltes Häkchen zur Erteilung der Einwilligung benutzte.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah hierin keinen Gesetzesverstoß. Der Bundesgerichtshof scheint dies aber anders zu sehen, fragt aber noch einmal ausdrücklich beim Europäischen Gerichtshof nach, ob tatsächlich ein Cookie-Opt-In expizit erforderlich ist.

 

BGH, Beschluss vom 05.10.2017, I ZR 7/16

Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist keine unzulässige Werbung.

 

Es stellt weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des E-Mail-Empfängers vor.

 

Nur wenn die Verwendung des Logos als Absatzförderung anzusehen ist, kommt ein wettbewerbswidriges Verhalten in Betracht.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2017 – 29 C 1860/17 (81)

Am 25.05.2018 treten neue Datenschutzregeln in Kraft. Viele Unternehmen müssen erstmals einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Personenbezogene Daten dürfen nur in engen Grenzen verarbeitet werden. Es gilt das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1c DSGVO), der strengen Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1b DSGVO), der strengen Integrität, der Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1f DSGVO) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1a DSGVO).

 

Hinzu kommt, dass Verantwortliche Rechenschaft über die Einhaltung der Vorschriften ablegen müssen (Art. 5 Abs.2 DSGVO). Ein Unternehmen muss daher stets nachweisen können, dass die Daten richtig sind und nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet werden.

 

Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sind entweder eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) oder der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1d) oder dergleichen erforderlich. Der Datenverarbeiter muss die Einwilligung stets nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Die Einwilligung muss jederzeit ebenso einfach widerrufen werden können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), wie sie auch erteilt wurde.

 

Besondere Bedingungen gelten für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste in der Informationsgesellschaft (Art. 8 DSGVO) und für Daten im Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft, der politischen Meinung, sexuellen Vorlieben oder dergleichen (Art. 9 Abs. 2 und 3 DSGVO).

 

Besonders sensible Daten wie biometrische, gesundheitliche oder genetische Daten werden besonders geschützt (Art. 9 Abs. 4 DSGVO).

 

Betroffene haben ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und auch ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Es gibt auch gewisse Erleichterungen. Für das Setzen von Cookies ist zukünftig keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Es genügt die Möglichkeit, zu widersprechen.

 

Bei Verstößen gegen die strengen Datenschutzbestimmungen können Strafen bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden. Eine strenge Website-Compliance ist daher unbedingt zu empfehlen. Westfalenpatent berät auch über die ergänzende E-Privacy-Verordnung, die mit Verzögerung im Jahr 2019 in Kraft treten soll. Sie regelt den Verbraucherschutz von Personen bei der Datenverarbeitung im Kontext von elektronischen Kommunikationsdiensten. So soll das bisher noch alltägliche Online-Tracking zukünftig verboten werden. Das Ausspielen personenbezogener Werbung könnte damit unmöglich gemacht werden. Schon heute kann aber Jedermann eine Do-Not-Track-Voreinstellung wählen.

Am 20. Juni 2018 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke bei der Rechtsanwaltskammer Hamm und gibt in einem Grund- und Aufbaukurs einen Überblick im Gewerblichen Rechtsschutz zu Patenten, Marken, Designs u.v.m.

 

Grund- und Aufbaukurs Gewerblicher Rechtsschutz – Überblick zu Patenten, Marken und Design usw.

20. Juni 2018 / 14:30 – 20:00 Uhr

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18

https://www.datev.de/cuonpu2/mandant/16/SeminarUebersichtLayout.jspx

 

Am 14. November 2018 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke bei der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Thema „Arbeitnehmererfinder und angestellte Urheber“.

 

Arbeitnehmererfinder und angestellter Urheber 

14. November 2018 / 14:30 – 20:00 Uhr

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18

https://www.datev.de/cuonpu2/mandant/16/SeminarUebersichtLayout.jspx  

Neben der Anmeldung, Verlängerung und Durchsetzung eingetragener Marken, geht es im Markenrecht auch um das Aushandeln und Durchsetzen von Markenlizenzverträgen, markenrechtlichen Vorrechtsvereinbarungen, Coexistence-Agreements und Zusammenarbeitsverträgen.

 

Die Verfolgung von Markenverletzungen, Abmahnungen, Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und Klagen auf Unterlassung, Beseitigung und Vernichtung von Plagiaten, Produktimitationen, Grauimporten und die Bekämpfung der Markenpiraterie sowie die Löschung bösgläubig eingetragener Marken sind weitere Schwerpunkte. Ebenso häufig geht es um die Lizensierung oder ganze oder teilweise Übertragung von nationalen (deutschen), internationalen oder europäischen Marken (Unionsmarken).

 

Das Markenrecht bietet vielfältige Markenformen, von der reinen Wortmarke über die Bildmarke und die kombinierte Wort-/Bildmarke hin zu Warenformmarken, dreidimensionalen Marken, 3D-Marken, Verpackungsmarken, Bildmarken, abstrakten Farb­marken, Hörmarken, Klangmarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Positionsmarken und Geruchsmarken (olfaktorische Marken).

 

Formmarken, also dreidimensionale Marken oder auch 3D-Marken, spielen auch im Bereich des 3D-Drucks sowohl bei der Herstellung von Prototypen, wie auch im Rahmen der Additiven Fertigung, eine zunehmende Rolle. Dabei geht es sowohl um die Herstellung von Konsumgütern, wie auch von Ersatzteilen und Zubehör. Hier weichen die Vorschriften des nationalen Markenrechts, also des deutschen Markengesetzes, teilweise von denen des europäischen Markenrechts, also der Unionsmarkenverordnung (früher: Gemeinschaftsmarkenverordnung) in wichtigen Details voneinander ab. Eine genaue Beratung ist daher das „A und O“ in der Markenpraxis.

Die „Additive Fertigung“, also die Herstellung von Produkten „Schicht auf Schicht“ im Gegensatz zu herkömmlichen Fertigungsverfahren durch Fräsen, Bohren oder Schneiden ermöglicht sowohl die Herstellung von Gebrauchsgütern, wie auch von Ersatzteilen und Zubehör. Es können völlig neue Formen hergestellt werden, z.B. Hinterschneidungen oder Hohlräume, die mit materialabtragenden Werkzeugen bisher nicht denkbar waren. Der 3D-Druck steht daher in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Industrie 4.0.

 

Lange Transportwege werden ebenso überflüssig, wie umfangreiche Lager. Ebenso wie wenig nach­gefragte Bücher schon lange im Print-on-Demand-Verfahren, also nur auf Bestellung, hergestellt werden, ist dies auch für spezielle Produkte und die Lieferung in entfernte Länder keine Zukunftsmusik mehr. Es reicht der Onlineversand einer Druckdatei, um durch einen erschwinglichen 3D-Drucker vor Ort das benötigte Teil auszudrucken und herzustellen.

 

Dabei gibt es neben den altbekannten Verfahren, wie Stereo-Lithographie und Photopolymerisation auch zahlreiche neue Verfahren, wie das Laminieren (Selective Deposition Lamination=SDL), granularen Druck mit Pulver (3DP), Selektives Laser-Sintering (SLS) oder Selektives Heat-Sintering (SHS).

 

Ergänzt werden diese Verfahren durch die Schmelzschichtung (FTM= Fused Deposition Modeling und FFM= Fused Filament Fabrication), das Multi-Jet-Modeling (FJM), Film-Transfer-Imaging (FTI), Stick Deposition Moulding (STM) und Digital Light Processing (DLP) oder auch das Elektronenstrahlschmelzen (EBM= Electron Beam Melting).

 

Klar ist, dass durch solche neue Fertigungsverfahren zahlreiche neue Rechts­fragen aufgeworfen werden. Unterliegen die für den 3D-Druck erforderlichen CAD-Dateien dem Urheberrecht, oder kann hierfür sogar Patentschutz beantragt werden?

 

Die äußere Form kann daneben sowohl Gegenstand des Designschutzes, wie auch einer dreidimensionalen Marke sein.

 

Neben sämtlichen Schutzrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes kommt beim 3D-Druck auch der Vertragsgestaltung eine besondere Rolle zu. Verträge und Lizenzvereinbarungen bedürfen besonderer Erfahrung und spezieller Kenntnisse der technischen Zusammenhänge. Sowohl Druckerhersteller, als auch Pro­duzenten der Druckmaterialien, aber auch 3D-Druck-Dienstleister und Betreiber von Plattformen für den Vertrieb von 3D-CAD-Dateien benötigen profunden Rat.

 

Neben Lizenzverträgen kommt es auch auf zutreffende Allgemeine Geschäfts­bedingungen sowie passende Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen an. Speziell 3D-Marktplätze und 3D-Design-Communitys benötigen Rat bei Abmahnungen, Einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen sowie Strafanzeigen wegen Urheberrechts- und Patentverletzung.

Der von Westfalenpatent zum Patent angemeldete Energieklinker (EP 16 203 263.5 / EP 3 181 773 A1), der von der Firma Hagemeister GmbH & Co KG, Ziegelwerk in Kooperation mit der Fachhochschule Münster entwickelt worden ist, ist in der Kategorie „Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft“ mit dem Innovationspreis Münsterland 2017 ausgezeichnet worden.

Weitere Informationen zum Energieklinker:

Hagemeister-Energieklinker

Die Aufstellung oder Betrieb von sogenannten Tierbeobachtungskameras ist meldepflichtig. Neben Hasen, Rehen, Rot- und Damwild können auch menschliche Waldbesucher vor deren Linse geraten. Deshalb scheiterte die Klage eines Jagdpächters auf Befreiung von der Meldepflicht des § 4d) Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

 

OVG-Saarlouis vom 14.09.2017, 2a 197/16

NJW-aktuell 48/2017, Seite 9.