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Die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten führt zu einer beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.10.2017. Erforderlich ist die Einräumung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten. Kann der Nutzer die Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwenden oder bei der Nutzung der Datenbank lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ausüben, entstehen keine inländischen Einkünfte.

 

Die bisherige Unterscheidung zwischen Individual- und Standardsoftware wurde aufgegeben. Die Neuregelung bestimmt, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f) oder Nr. 6 EStG kommt und folglich eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für einen inländischen Steuerpflichtigen besteht.

 

Für Fälle des Steuerabzugs lässt das Schreiben den Betriebskosten- bzw. Werbungskostenabzug zu.

 

Die notwendigen Anpassungen an die Strukturen des Kunden zur bestimmungs­gemäßen Nutzung der Software durch den ausländischen Anbieter führten nicht zu inländischen Einkünften. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Geschäftszeichen: IV C 5-S 2300/12/10003:004

Dokument 2017/0894289.

Auch Betonpflastersteine können gegen unlautere Nachahmung gem. § 4 Nr. 3a) und b) UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie gegen unlautere Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG geschützt sein.

Dazu muss das Produkt zumindest über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügen, also kein „Allerwelts-Produkt“ oder „Dutzendware“ sein, sondern auf seine betriebliche Herkunft hinweisen. Bei ihrer Markteinführung im Jahre 1992 gab es Betonpflaster-Steine, die den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten erweckten, noch nicht. Sie erwecken den Eindruck eines natürlichen Spaltsteinpflasters dadurch, dass die Ecken und Kanten in großen rotierenden Behältern abgestoßen werden. Dadurch entstehen gleichzeitig Einkerbungen auf der Steinoberfläche. Daran fehlte es aber bei der angeblichen Nachahmung, so dass die wettbewerbsrechtliche Unter­lassungsklage in beiden Instanzen abgewiesen wurde.

OLG-Köln, Urteil vom 25.08.2017, 6 U 170/16

LG-Köln, Urteil vom 28.09.2016, 84 O 69/16

Kommt eine Ware nicht an oder weicht wesentlich sie von der Artikelbe­schreibung ab, können PayPal-Kunden den Käuferschutz in Anspruch nehmen. Der Verkäufer kann aber trotzdem auf Zahlung des Kaufpreises klagen.

 

Im Rahmen des PayPal Käuferschutzprogramms findet nur eine grobe Prüfung statt. Kommt die bestellte Ware nicht an, kann der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Im Rahmen eines Zivilprozesses kann der Verkäufer aber trotzdem Zahlung verlangen, wenn er den Verlust der Ware nicht zu vertreten hat. So war es im Fall des Versands eines Mobiltelefons, das unversichert verschickt wurde.

 

In einem zweiten Verfahren entsprach die gekaufte Metallbandsäge nicht der Beschreibung, sondern stellte sich als ein Billigimport aus Fernost heraus.

 

Zwar erlischt der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers mit der Gutschrift von PayPal auf seinem Konto. Wird das Konto aber rückbelastet, wird der Kaufpreis erneut fällig, ähnlich wie beim SEPA-Lastschriftverfahren im Fall einer Rückbuchung bzw. eines Widerrufs.

 

BGH, Urteil vom 20.07.2010, XI ZR 236/07.

 

Mit dem neuen BGH-Urteil fällt der Vorteil, den das PayPal Käuferschutz­programm verspricht. Zwar erhält der Käufer den abgebuchten Kaufpreis zunächst zurück, muss aber eventuell doch wieder an den Verkäufer zahlen. Zumindest ist er weiter einem entsprechenden Kaufpreisanspruch und einer eventuellen Klage des Verkäufers ausgesetzt.

 

BGH, Urteile vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16

 

Nachahmungen des berühmten Rillenkoffers sind nun auch in der Volksrepublik China verboten. Ein Berufungsgericht entschied zugunsten der Firma RIMOWA, dass ein quasi identischer Nachbau des berühmten Reisegepäcks mit den markanten Längsrillen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE.. , Ltd. wurde in zwei Instanzen verurteilt, keine Plagiate mehr anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

 

Das Berufungsgericht, der ZHONGSHAN No. 1, Court, entschied zum ersten Mal, dass der Gesamteindruck der „RIMOWA-Rillenkoffer“ auf deren Herkunft hinweise.

 

Die Entscheidung gilt als Meilenstein für den wettbewerblichen Leistungsschutz in China, der dort bislang nur bekannt war. Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf entsprechende Entscheidungen in Deutschland, Frankreich, Tschechien, Taiwan, Südkorea und den USA. Auch dort sind entsprechende Rillenkoffer-Plagiate als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, aber auch gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht verboten worden. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE .. Ltd. muss auch die Prozesskosten der Firma RIMOWA ersetzen.

 

Quelle: www.chinantd.com.

 

  

Die Angabe „Patent pending“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise vor oder nach dem Kauf in relevanter Weise irrezuführen. Diese glauben, der entsprechende Artikel sei bereits patentiert. Tatsächlich handelt es sich aber nur um einen Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung. Zumindest bei niedrig- preisigen Artikeln besteht aber die Gefahr, dass unzutreffend der Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt wird. Es ging um die von einem schwedischen Unternehmen angebotenen Interdentalreiniger „Easy Pick“, also einen soge-nannten Zahnzwischenraumreiniger gemäß der europäischen Patentanmeldung EP 14 158 195.9 vom 06.03.2014. Inzwischen ist das europäische Patent unter EP 2829253 B1 erteilt.

 

OLG-München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 3973/16.

 

Mein Firmenname, mein Logo und meine Idee – brauche ich Schutz?
Um diese brandaktuellen Themen dreht sich der Vortrag von Rechtsanwalt
Thomas Meinke am Freitag, den 24.11.2017 von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr
im start2grow-Gründungswettbewerb im LCC-Lensing-Carrée-Conference-
Center, Eingang Silberstr. 21, 44137 Dortmund.

Der Verkäufer von Frankiermaschinen und Büromaterial wies in seinem Online-
Shop ausdrücklich darauf hin, nur an Gewerbetreibende zu liefern. Der
Testkäufer bestätigte, kein Verbraucher im Sinne des § 14 BGB zu sein, gab aber
in das Textfeld „Firma“ das Wort „Privat“ ein. Der Bestellprozess wurde automatisiert
abgewickelt, ohne die speziellen Verbraucherschutzvorschriften für den
Online-Handel einzuhalten. Ein Mitbewerber klagte auf Zahlung einer zuvor für
den Fall eines Wettbewerbsverstoßes vereinbarten Vertragsstrafe. Ein solcher
Anspruch besteht aber nicht, wenn der Verkäufer „ausgetrickst“ und der Kauf als
gewerblicher Kunde ausdrücklich bestätigt wird. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben darf der Händler nicht „hereingelegt“ werden. Ein Vertragsstrafeanspruch
besteht in solchen Fällen nicht.

 
BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16

Auch Immobilienmakler müssen die gesetzlich vorgeschriebenen
Informationspflichten zum Energieverbrauch bei von ihnen aufgegebenen
Immobilienanzeigen erfüllen. Nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) muss
zum Beispiel die Energieeffiziensklasse angegeben werden. Sonst liegt eine
Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach
§ 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Auch der
wesentliche Energieträger (Gas, Heizöl, Elektrizität) des Wohngebäudes und der
Wert des Endenergiebedarfes oder Endenergieverbrauchs gehören zu den
Pflichtangaben.

 
BGH, Urteile vom 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17.

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO
(Abgabenordnung) stellt zugleich ein Indiz dafür dar, dass er nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister
eingetragen werden kann. Konkret ging es um einen Verein der mehrere
Kindertagesstätten betreibt. Sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein ist
selbstlos tätig. Die Vereinsmitglieder werden ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke eingesetzt. Die gleichzeitig ausgeübte wirtschaftliche
Tätigkeit unterfällt dem Nebenzweckprivileg, unabhängig von dessen Umfang,
solange das Verbot der Gewinnausschüttung an die Mitglieder eingehalten wird.

 
BGH, Urteil vom 16.05.2017, II ZB 7/16.

Das von Westfalenpatent angemeldete Logo für das Reiseportal „URLAUBSGURU“
der Firma UNIQ wurde mit dem „German Design Award“ ausgezeichnet. Der Rat
für Formgebung zeichnete hiermit die herausragende Designqualität in der
Kategorie „Corporate Identity“ für die Idee und Umsetzung des Logos in seine
optisch gute Verpackung aus.