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Die chinesische Firma Super Union Holding hat am 02.11.2017 den Onlinemarktplatz Amazon wegen Verwendung des Begriffs „Black Friday“ verklagt. Sie ist unter anderem Inhaberin der deutschen Marke DE 30 2013 057 574, Wortmarke „Black Friday“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35 und 41. Allerdings sind bereits 14 Löschungsanträge gegen diese Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft anhängig. Auch gegen die weitere deutsche Marke DE 30 2016 028 963 „Super Friday“ wird geklagt. Sie ist unter der Registernummer IR 1 358 989 auch für Österreich international registriert.

 

Amazon verwendet „Black Friday“ neben seiner eigenen Marke „Cyber Monday“ für Schnäppchenangebote, obwohl die Chinesen die Exklusivrechte für den Handel im Internet an die eigens gegründete Firma Black Friday GmbH mit Sitz in München und Wien übertragen hat. Mit einer Entscheidung über die Löschungsanträge, ist nach Angabe des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht vor Januar 2018 zu rechnen.

 

LG Hamburg, Aktenzeichen 312 O 432/17.

Das Internetportal www.fahrerbewertung.de verstößt gegen den Datenschutz. Auf dem Portal kann jeder nach Eingabe eines Kraftfahrzeugkennzeichens Bewertungen nach einem Ampelsystem (rot, gelb, grün) abgeben. Ob damit tatsächlich der Fahrer oder der Halter als negativ, neutral oder positiv bewertet wird, ist für die Öffentlichkeit nicht zu erkennen. Angesehen kann die Bewertung bislang von Jedermann. Das hat die Datenschützer auf den Plan gerufen. Sie klagten vor Gericht, und befürchten eine „Pranger“-Wirkung.

 

Das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht in Münster meint, dass die Bewertung nur noch von dem betroffenen Fahrer eingesehen werden darf. Betroffene müssten außerdem ein Widerspruchsrecht haben. Missbräuche durch Versicherungen, Arbeitgeber oder Nachbarn müssten verhindert werden.

 

OVG NW, Urteil vom 19.10.2017, 16 A 770/17.

Eine schwere Sicherheitslücke bedroht das Verschlüsslungsprotokoll WPA2 für WLAN-Router.

 

Während die meisten Router, die mit WPA2 verschlüsselt wurden bisher als weitgehend manipulationssicher galten, hat nun ein Sicherheitsteam der katholischen Universität Leuven (Belgien) festgestellt, dass gleichwohl Internetverbindungen gekapert und manipuliert werden können.

 

Während ältere Verschlüsselungsstandards wie WPA und WIP schon vor Jahren als unsicher galten, bedeutet diese neue Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko für Millionen Nutzer drahtloser Netzwerke. Die neu entdeckte Sicherheitslücke hat voraussichtlich Auswirkungen auf zahlreiche File-Sharing-Verfahren und besonders auch für öffentliche WiFi-Hotspots.

Das Arbeitnehmererfinderrecht und das Recht der angestellten Urheber waren Gegenstand eines fünfstündigen Fortbildungsseminars der Rechtsanwaltskammer Hamm am 16.10.2017. Rechtsanwalt Thomas Meinke referierte vor über 50 Fachanwälten für Arbeitsrecht, Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer technischen Erfindung oder eines urheberrechtsfähigen Werkes, das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entsteht? Fragen der (rechtzeitigen) Inanspruchnahme beziehungsweise Freigabe von Dienst- beziehungsweise freien Erfindungen, in Erfüllung arbeits- oder dienstvertraglicher Verpflichtungen oder außerhalb geschaffener Werke standen ebenso zur Diskussion, wie Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf eine (weitere) angemessene Beteiligung. Das Seminar, das bereits zum zweiten Mal stattfand und im nächsten Jahr am 14.11.2018 wiederholt beziehungsweise fortgesetzt wird, wurde von einer umfangreichen Tagungsunterlage, die alle wesentlichen Informationen zusammenfasst, begleitet.

Rechtsanwalt Thomas Meinke, zugleich Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, referierte am 21. September 2017 auf Einladung des Kölner Anwaltsvereins (KAV) auf dem 7. IT-Rechtstag NW zum Thema „Linken, Prüfen, Trittbrett fahren“.

Schwerpunkt des Vortrages waren die neuen Haftungsfallen und weitreichenden Prüfungspflichten von nicht-privaten Internetnutzern, die rechtswidrig ins Netz gestellte Inhalte wie Fotos, Videos, Filme, Musiktitel oder Texte verlinken, ohne sich vorher genau vergewissert zu haben, dass die Rechteinhaber in deren öffentliche Zugänglichmachung eingewilligt haben. Daran fehlt es etwa bei Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, Paywalls oder offensichtlich illegalen Inhalten.

Hintergrund ist eine neuere Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 402/16) aufgrund des EuGH-Urteils in Sachen GS-Media vs. Sanoma (Playboy ./. Gijn Stil) (EuGH, Urteil v. 08.09.2016, C-160/15).

Im 2. Teil des Vortrags ging es um neue Formen des Keyword-Advertising und Google-Adwords.

Weitere Informationen: www.davit.de

Werbung auf Social-Media-Plattformen muss deutlich gekennzeichnet sein: das übliche Hashtag #ad über einer Instagram-Anzeige für Drogeriewaren reicht nicht aus. Wie auch in der Printwerbung sind auf Facebook & Co klare Formulierungen wie „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich. Dauerwerbesendungen auf YouTube oder in anderen sozialen Medien sind ebenfalls eindeutig zu bezeichnen.

 

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, 13 U 53/17

 

Veröffentlicht ein Autohaus ein PKW-Kundenfoto und kommentiert das konkrete Fahrzeugmodell als „tolles Bild“, handelt es sich um Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

 

Es müssen daher auch bei einer solchen Werbeveröffentlichung Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden neuen PKW gemacht werden. Es handelt sich um „Werbematerial“ nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV.

 

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, 13 U 15/17.

Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätungen sind gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, bei dem der Flug gebucht wurde.

 

Nicht verklagt werden kann hingegen die Fluggesellschaft, die das Flugzeug und die Besatzung tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.

 

Diese aktuelle Entscheidung hat vor dem Hintergrund der Insolvenz der Firma „Air Berlin“ hohe Praxisrelevanz. Fluggäste, die bei einem anderen Unternehmen gebucht haben, obwohl der Flug im Rahmen einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ beispielsweise durch Air Berlin durchgeführt wurde, können sich an ihren Vertragspartner halten, der nicht insolvent ist. Die Entscheidung beruht auf Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung und Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 261/2004.

 

BGH, Urteile vom 12.09.2017, X ZR 102/16 und X ZR 106/16.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit die Urteile der Vorinstanzen (AG-Düsseldorf vom 07.04.2016, 47 C 390/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 139/16 sowie AG-Düsseldorf vom 17.02.2016, 54 C 176/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 90/16) aufgehoben, die zu einer entgegengesetzten Ent­scheidung gekommen waren.

Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wettbewerbsverbotes keine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse aufnehmen. Es ist ihnen ebenso untersagt, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Dies folgt aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Bestehen greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß, sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig. Die Einschaltung eines Detektivs kann dann nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig sein.

 

BAG (Bundesarbeitsgericht), Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16

Produkte aus allen Lebenslagen erhalten immer mehr Kennzeichnungen.

 

Ob nun „Öko“, „Bio“ oder „Fair“, oft geht es um Nachhaltigkeit, Regionalbezug oder Gesundheit. Dabei können sowohl die Rohstoffgewinnung, wie auch die Produktion und Verarbeitung des Produkts, die Logistik, der Transport und der Handel, wie auch der eigentliche Konsum einschließlich der Entsorgung von Bedeutung sein.

 

Allein im Bereich der Mehrweg- oder Einweg-Getränkeverpackungen herrscht bereits die totale Verwirrung. Da gibt es den „Blauen Engel -weil Mehrweg“ ebenso wie das Zeichen „für die Umwelt: Mehrweg“ aber auch „PETCYCLE“ oder „Einwegpfand-Kennzeichen“. Nur Säfte, Milch oder Wein sind hiervon ausge­nommen. Ansonsten gilt das „Dosenpfand“.

 

Viele andere Logos betreffen Gütezeichen (Qualitätssiegel), Eigenmarken, etwa „gut und günstig“ der Edeka-Gruppe oder „ja!“ von Rewe. Ebenso gibt es ge­meinsame Unternehmensinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen und Partnerschaften, z.B. zwischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Unter­nehmen und Gewerkschaften, etwa im Kaffee- oder Textilbereich. Ein anderes Mal geht es um ressourcenschonenden Fischfang (MSC) oder die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern.

 

Das Batteriegesetz kennt ebenso weitere Kennzeichen wie das Elektrogeräte­gesetz, die Verpackungsverordnung, das Medizinproduktegesetz oder viele andere Spezialgesetze und –Verordnungen.

 

Wer will sich da noch zurechtfinden? Wir haben den Durchblick und beschaffen und kommentieren bei Bedarf sämtliche Logos, Kennzeichen, Marken, Güte­zeichen, Labels und Standards.

 

Für Hinweise auf neue Zeichen sind wir stets dankbar.

 

www.westfalenpatent.de.