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Das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) hat die Rechte an der Marke „iTrump“ einem Musiker und App-Entwickler zugesprochen.

 

Vorangegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem 40-jährigen Hobby-Musiker, Tom Scharfeld, und dem damaligen Unternehmer und heutigen US-Präsidenten Donald Trump. Mit der Trompeten-App „iTrump“ können Nutzer mit ihren Fingern auf dem Smartphone eine virtuelle Trompete spielen. Scharfeld meldete die Marke bereits im Dezember 2010 an. Trump legte Widerspruch ein, und behauptete das Bestehen einer Verwechselungsgefahr, da er als Namensgeber für Hotels, Golfplätze, Steaks und Lifestyle-Produkte fungiere.

 

Trump fordert dafür Lizenzgebühren. Scharfeld argumentierte, bei „Trump“ handele es sich um ein gängiges Wort für das Blasinstrument, nämlich die Trompete (Englisch: trumpet).

 

Quelle: SPIEGEL ONLINE vom 17. August 2017.

Eine Einwilligungserklärung eines Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn sie sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen bezieht und deren Geschäftsbereiche jedenfalls teilweise so unbestimmt formuliert sind, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, für welche Produkte und Dienstleistungen er seine Einwilligung erklärt, insbesondere, wenn dies mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet verbunden ist.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15.

Bewertungen, die für Amazon, aber auch auf Reiseplattformen, Bewertungsprotalen und der gleichen abgegeben werden, sind für viele User ein entscheidenes Kaufkriterium. Leider sind bis zu 50 % der Bewertungen im Netz gefälscht. Amazon unterhält beispielsweise das „Vine“-Programm. Das ist ein Produkttesterverein, dessen Mitglieder kostenlose Testartikel erhalten. Das die Bewertungen meist gut ausfallen, dürfte keine Überraschung sein.

 

Die Online-Seite „ReviewMeta.com“ will helfen, gefakte Bewertungen auszusortieren.

 

Man kann sich aber auch selbst helfen. Klickt man auf den Namen des Bewertenden, sieht man sofort, welche anderen Produkte er auch noch getestet hat. Sieht man dort Bewertungen von zwanzig weiteren Motorrädern und zwölf Fahrrädern, handelt es sich offensichtlich um gefakte Bewertungen. Außerdem dokumentiert Amazon auch, ob der Schreiber überhaupt über einen Versandhändler bestellt hat. Sogenannte „verifizierte Käufe“ können die Bewertung glaubwürdiger machen.

 

Quelle: WDR 2 Quintessenz Newsletter Nr. 14 vom 03.04.2017.

Die Online-Streitbeilegungsplattform der europäischen Gemeinschaft wurde bisher von über 24.000 Verbrauchern genutzt. Grenzüberschreitende Käufe waren zu über einem Drittel betroffen. Hauptstreitpunkt: Bekleidung und Schuhe, Flugtickets sowie Informations- und Kommunikationstechnologie.

 

Quelle: NJW 15/2017

Ein Internetanbieter darf den Namen und die Adresse eines Kunden an den Inhaber von Urheberrechten herausgeben, auch wenn sich das richterliche Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber gerichtet hat. Die Auskunft unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nur die Auskunft des Netzbetreibers, welche Benutzerkennung die ermittelte dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt des Filesharing zugeordnet war, beruht auf der Verwendung von Verkehrsdaten. Die anschließende Auskunft des Endkunden-anbieters über Namen und Anschrift des Kunden umfasst nur Bestandsdaten und bedarf daher keiner erneuten richterlichen Gestattung.

Damit ist die in der Instanzrechtsprechung heftig umstrittene Frage der Zulässigkeit von Auskünften durch „Reseller“ zugunsten der Inhaber von Rechten an Musik, Filmen oder Spielen in Internettauschbörsen entschieden.

BGH, Urteil vom 13.07.2017, I ZR 193/16 – Dead Island –

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab dem 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland ablöst, bringt höhere Strafen für unerlaubtes E-Mail-Marketing mit sich.

Wer ohne eine rechtmäßige Einwilligungserklärung Werbe-E-Mails verschickt, dem drohen zukünftig Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes des werbenden Unternehmens.

Unabhängig davon kann auch weiter abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden.

Eine Überblickstabelle findet sich unter:

https://data.for-the-inter.net/index.php/s/BvJPOP8leqWH2RY

Abmahnkosten unterliegen der Umsatzsteuer. Sie entsprechen einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Es handelt sich nicht um nicht steuerbaren Schadensersatz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14

Ab sofort ist es wieder möglich, Nominierungen für den europäischen Erfinderpreis 2018 vorzunehmen. Dabei können Interessierte aus Wirtschaft und Forschung sowie Privatpersonen geniale Erfinder vorschlagen, wobei es auch möglich ist, sich selber zu nominieren.

Die Nominierungen sind noch bis zum 16. Oktober 2017 möglich und in die folgenden Kategorien eingeteilt: Industrie, Forschung, KMU, außereuropäische Staaten und Lebenswerk.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Europäischen Patentamtes unter

https://www.epo.org/learning-events/european-inventor/nominate_de.html

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundespräsidenten gebeten, die Gesetze für eine EU-Patentrechtsreform und ein einheitliches europäisches Patentgericht vorerst nicht auszufertigen.

Ohne Deutschland wird es kein Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) geben.
Das Karlsruher Gericht hält eine kürzlich eingelegte Verfassungsbeschwerde „nicht von vornherein für aussichtlos“. Der Vorgang kommt völlig überraschend.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17

Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, die unabhängig von der patentierten technischen Lösung sind.

Im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz ist einem Erzeugnis die wettbe-werbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen.

Das Produkt ist nicht schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die zuvor nicht unter Patentschutz standen.

Die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses können auch dann als Herkunftshinweis dienen, wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel –

Dieses aktuelle Urteil, das unter unserer Verfahrensbeteiligung zustande kam, hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne) fest und führt diese fort.

Den Volltext der – noch nicht veröffentlichten – Entscheidung finden Sie hier: Teil 1 und Teil 2.