Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Vom Patent-Motorwagen über den Diesel-Motor und die Zündkerze zeigt eine Plakatausstellung zum „Welttag des Geistigen Eigentums“ am Mittwoch, den 26. April zahlreiche bahnbrechende Erfindungen. Am Tag der offenen Tür können sich Interessierte zwischen 14.00 – 18.00 Uhr über die Erfindung des Kronkorkens, der Playmobil-Figur und des Knirps-Taschenschirms ebenso informieren wie auch selbst kostenlos beraten lassen. Zudem gibt es zahlreiche interessante Neuigkeiten über Patente, Marken und Designs.

Wer will, kann auch den „Patentführerschein“ ablegen.

Ort: Westfalenpatent, Rosa-Luxemburg-Straße 18, 44141 Dortmund
Zeit: Mittwoch, den 26.04.2017, 14.00 – 18.00

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Einer Erfindung geht häufig einer Entdeckung voraus. So erkannte und beschrieb etwa Konrad Röntgen erstmalig etwas Bestehendes, nämlich das natürliche Phänomen der Röntgenstrahlung. Anschließend gelang es ihm, diese neue Erkenntnis auf eine nützliche Art und Weise anzuwenden. Damit machte er eine bahnbrechende Erfindung (auch wenn er sich diese nicht patentieren ließ).

Eine wichtige Anwendung der Röntgenstrahlung liegt z.B. darin, Körper oder Gegenstände zu durchleuchten, um Unregelmäßigkeiten festzustellen.

Röntgengerät und Röntgenuntersuchung

Gelingt es, ein neues Gerät zur Röntgendiagnostik oder auch nur zur Erzeugung von Röntgenstrahlen herzustellen, handelt es sich um eine Erfindung, mit der Röntgenstrahlen wirtschaftlich oder möglichst schonend genutzt werden können.

Biotechnologie

Wird ein neuer molekularer Signalweg entdeckt, und stellt sich anschließend heraus, dass dieser bei einer Erkrankung eine Rolle spielt, so dass Regulatoren identifiziert werden, die bei einer Behandlung der Krankheit nützlich sind, so führt die Ausnutzung der neuen Erkenntnisse ebenfalls zu einer Erfindung, die patentiert werden kann.

Technische Erfindung

Was unter einer „technischen Erfindung“ zu verstehen ist, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Mit dem Fortschritt der Wissenschaft unterliegt dieser Begriff einem ständigen Wandel. Beispiele sind die weiße, grüne und rote Biotechnologie oder computerimplementierte Erfindungen.

Eine Erfindung stellt eine Lehre zum technischen Handeln dar. Sie muss also einen technischen Charakter besitzen. Die Technizität liegt darin, mit einer Erfindung Naturkräfte auszunutzen und zu beherrschen. Wird etwa durch eine neu aufgefundene chemische Substanz ein molekularer Signalweg inhibiert oder mit einem Biomarker das Vorliegen einer Krankheit angezeigt, dann gilt dies als technisch. Abzugrenzen sind hiervon beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, die durch ein Design geschützt werden können. Kunstwerke, wie „Gemälde“ oder „Skulpturen“, sind durch das Urheberrecht geschützt, ebenso wie „Bücher“ oder „Musikwerke“.

Patentierbare Erfindungen

Eine Lehre zum technischen Handeln umfasst:

BGH, GRUR 1977, 152 f. – Kennungsscheibe –
BGH, GRUR 1965, 533 f.
BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube –

Softwarepatente

Es reicht aus, dass ein Teilaspekt der Erfindung auf einem technischen Gebiet liegt. So sind beispielsweise auch computerimplementierte Erfindungen patentierbar, wenn damit ein technisches Problem gelöst oder technische Effekte erzielt werden. Beispiele sind eine verbesserte Datenspeicherung oder erhöhte Datentransferraten.

Suppenrezept

Auch ein verbessertes Herstellungsverfahren für eine Tütensuppe, das darauf abzielt, den Geschmack der Suppe zu verbessern, kann patentierbar sein, wenn das Mittel zu seiner Umsetzung technisch ist.

BGH, GRUR 1966, 249 – Suppenrezept -.

Die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza (NCL 11-2017) enthält mehrere Klassenänderungen.

Medizinische- und desinfizierende Seifen fallen nunmehr nicht mehr in Klasse 03, sondern in Klasse 05.

In Klasse 03 fallen nur noch nicht medizinische Produkte.

Werkzeuggriffe werden nicht mehr nach ihrem Material, sondern nach Ihrer Funktion in Klassen 08 oder 21 zugeordnet, so z.B. Messergriffe, Sensenstiele und Griffe für handbetätigte Werkzeuge der Klasse 08, Besenstiele der Klasse 21.
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte (Klasse 08) und Geräte für Haushalt und Küche (Klasse 21) werden neu abgegrenzt. Neu in Klasse 21 sind Eiszangen, Salatzangen, Servierkellen, Stößel und Mörser für die Küche, Eisportionierer. Umbenannt wurden Schaber im Spatel für die Küche, Schaufeln (Tafelzubehör in Schaufeln für Haushaltszwecke). Umklassifiziert wurden Schöpfkellen für Wein, Nussknacker und Zuckerzangen von Klasse 08 in Klasse 21.

Elektrisch beheizte Bekleidungsstücke gehören zukünftig ebenso wie elektrisch heizbare Socken nicht mehr in Klasse 09, sondern in Klasse 11.

Kleine dekorative Gegenstände, Verzierungen und Anhänger werden grundsätzlich in Klasse 26 klassifiziert, es sei denn, es geht um Juwelier- oder Schmuckwaren (Klasse 14).

Milchersatz kommt in Klasse 29, ebenso wie Getränke auf der Basis von Mandelmilch oder auf der Basis von Erdnussmilch.

Wenn verarbeitete Samenkörner (bisher Klasse 29) als Gewürz dienen, fallen sie zukünftig in Klasse 30, ebenso wie Sesamkörner und Leinsamen für Speisezwecke (Gewürz). Verarbeitete Samenkörner als solche bleiben in Klasse 29.

Sicherheitsdienstleistungen werden künftig differenziert in die „physische Sicherheit“ (Klasse 45) und „Datensicherheit“ in Klasse 42.
Klasse 42 umfasst Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen, elektronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erkennung von Identitätsdiebstahl über das Internet, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit und der Datensicherheit.

In Klasse 45 fällt die Beratung auf dem Gebiet der physischen Sicherheit und Sicherheitskontrollen von Gepäck.

Schraubstockbänke, Regal aus Metall oder nicht aus Metall, wandern ebenso wie Speiseschränke von Klasse 06 einheitlich in Klasse 20, während Schornsteinmäntel aus Metall in Klasse 06, nicht aus Metall in Klasse 19 eingruppiert werden. Schlafsäcke für Campingzwecke (bisher Klasse 20) sind nunmehr Schlafsäcke (Klasse 20). Rosenkränze wandern von Klasse 16 in Klasse 14, während Benzol und Benzin (Kohlenwasserstoff) von Klasse 04 in Klasse 01 umziehen.

Die Bezeichnung „TOSCORO“ ist wegen ihrer Nähe zu der geschützten geografischen Ursprungsbezeichnung (g.U.) „TOSCANO“ für Olivenöl nicht eintragungsfähig.

Artikel 13 Abs. 1b und Artikel 14 Abs. 1 GUBV (Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen), die über Artikel 142 der zur Zeit der Anmeldung gültigen Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung(GMV) anwendbar sind, bestimmen, dass eingetragene Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche „Aneignung“, „Nachahmung“ oder „Anspielung“, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist, oder wenn die geschützte Bezeichnung eine Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken, wie „Verfahren“, „Fassungen“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, geschützt sind und entgegen dieser Bestimmung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden.

Eine Anspielung auf eine g.U. erfasst auch eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Eine Anspielung auf eine g.U. kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht. Es ist auf die vermuteten Erwartungen der angesprochen europäischen Durchschnittsverbraucher abzustellen, insbesondere ob diese eine gedankliche Verwendung zwischen der g.U. und der Marke herstellen können.

Der Fall der Anspielung liegt bei „Toscoro“ vor, da das Zeichen „Toscano“ sehr ähnlich ist. Beide stimmen im Anfangselement „Tosc“ und dem letzten Buchstaben „o“ überein. Die Unterschiede dazwischen („or“ und „an“) vermögen diese Ähnlichkeiten nicht aufzuheben. Es besteht auch eine enge klangliche Ähnlichkeit. Diese wird dadurch dass die g.U. nach ihrer Bedeutung an die italienische Landschaft der Toskana anknüpft, nicht aufgehoben.

EuG, Urteil vom 02.02.2017, – T-0510/15 –

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Rechtsbeständigkeit der abstrakten Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbandes wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.

Dieser ist angemessen, da die Sparkassen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung besitzen und jährliche Werbeaufwendungen von ca. 150 Millionen Euro tätigen.

BGH, Beschluss vom 24.11.2016, I ZB 52/15
– Festsetzung bei Sparkassen-Rot –

Es ist irreführend, eine Checkbox, die in einen Flugreisebuchungsvorgang integriert ist, so zu gestalten, dass nur durch Anklicken eines Kästchens eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails widersprochen wird.

LG-Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, 315 O 74/15
– Checkbox-Mechanismus –

Es stellt einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB dar, eine Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ zu gestalten.

Die Schaltfläche darf nur die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung aufweisen. Das gilt auch, wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht.

OLG-Köln, Urteil vom 07.10.2016, – 6 U 48/16
– Bestell-Button II -(n.rkr.) –
Nichtzulassungsbeschwerde BGH, – I ZR 222/16 -.

Die Registrierung eines Domainnamens kann einen fremden Firmennamen verletzen. Wenn der Domainname bereits vor Entstehung des Unternehmens-kennzeichensrechts registriert wurde, ist dann unerheblich, wenn die Domain bereits von Beginn an zur Verwendung für die neue Firma geplant war.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, – 6 U 187/15
– Fitnessgeräte-Domain –

Ein Parfüm-Flakon kann eine fremde 3D-Marke verletzen, wenn die Gestaltung dieses Flakons aufgrund der in diesem Warengebiet bekannten Übung besonders auffällig ist und der Flakon der 3D-Marke hinreichend ähnelt.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, 6 U 220/15
– Parfümflakon-Blütenstöpsel –

Setzt ein Website-Betreiber einen Link auf eine Website mit urheberrechts-verletzenden Inhalten, und handelt er dabei mit Gewinnerzielungsabsicht, so kann dies bereits seine Haftung begründen.

LG-Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, – 310 O 402/16 –
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15 -.