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Starker Schutz.

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Ob die Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke erhöht ist, richtet sich nach dem maßgeblichen Kollisionsgebiet (hier: Deutschland) und nicht nach dem Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft.

BPatG-Beschluss vom 01.03.2016, – 29 W (pat) 33/13 (n.rkr.)
– Oxford-Club -.

Internetangebote können grundsätzlich auf Gewerbetreibende beschränkt werden. Dann muss deutlich darauf hingewiesen und auch sichergestellt werden, dass kein Vertragsabschluss mit Verbrauchern möglich ist. Dazu reichte eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gewerbetreibenden nicht aus.

OLG-Hamm, Urteil vom 16.11.2016, – 12 U 52/16 –
OLG-Hamm, Urteil vom 20.09.2011, – I-4 U 73/11 -.

Die Beurteilung einer wirksamen Beschränkung auf Unternehmer setzt eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände voraus. Sind die angebotenen Gebinde für Verbraucher nicht interessant und werden sie über eine Plattform angeboten, die sich nicht typischerweise an Verbraucher richtet, kann bereits ein deutlicher und hervorgehobener Hinweis darauf genügen, das nur Gewerbebetreibende beliefert werden.

LG-Berlin, Urteil vom 09.02.2016, – 102 O 3/16 –

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Warenformmarken (3D-Marken) sind die wesentlichen Merkmale der Form im Hinblick auf ihre technische Funktion nicht abstrakt, sondern konkret anhand des jeweiligen Produkts zu beurteilen.

Auch wenn sich die Technizität aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren ergibt, ist eine Eintragung ausgeschlossen.

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-30/15 P –

Filesharing-Plattformen haften für Urheberrechtsverstöße, wenn sie davon Kenntnis haben und untätig bleiben.

Die niederländische Stiftung zum Schutz des Urheberrechts (Stichting Brein) hatte beantragt, den Zugang zu einer solchen Tauschplattform zu sperren.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Auffassung, es liege eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn durch die Tauschbörse selbst zwar keine Daten heruntergeladen werden könnten, die Nutzer aber darin unterstützt würden, Dateien auszutauschen. Bei solchen „Peer-to-Peer“ -Netzwerken erfolgt der Up- und Download zwischen den unterschiedlichen Nutzern. Fehlt es an einer Zustimmung des Rechteinhabers, sieht der Generalanwalt eine öffentliche Wiedergabe gegeben, gegen die der Plattformbetreiber einschreiten müsse, sobald er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

EuGH, Schlussanträge vom 08.02.2017, C-610/15
– Stichting Brein vs. Ziggo BV -.

Wer ein urheberrechtsschutzfähiges Werk rechtswidrig nutzt, muss unter Umständen das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr zahlen.
Eine entsprechende Vorschrift ist jedenfalls mit Artikel 13 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar.

Da die angemessene Vergütung nicht den gesamten Schaden ersetzen kann, der sich aus dem zusätzlichen Aufwand des Urhebers für die Ermittlung des Verletzers und die Geltendmachung seiner Rechte ergibt, kann sich eine solche Erhöhung der üblichen Vergütung als notwendig erweisen.

Üblicherweise wird in Deutschland ein solcher Verletzerzuschlag für die unterbliebene Urheberbenennung gem. § 13 UrhG gewährt. Insbesondere im Fall des „Bilderklaus“ führt dies oft zu deutlich höheren Belastungen, als wenn man die Fotorechte ordnungsgemäß erworben hätte.

EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C-367/15

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wurden im Jahr 2016 fast 68 000 Erfindungen angemeldet. Das waren 1,5% mehr als im Vorjahr. 44% der beantragten Patente wurden auch erteilt.

Im selben Jahr wurden fast 70 000 nationale Marken neu angemeldet, 2/3 davon gelangten auch zur Eintragung. Auch die Designabteilung freute sich über einen Zuwachs um 4,4%: Es wurden über 7 000 Einzel- und Sammelanmeldungen mit insgesamt knapp 55 000 Designs eingereicht. Nur die Gebrauchsmuster-anmeldungen gingen mit 14 000 Anmeldungen leicht gegenüber dem Vorjahr zurück.

Die Grundsätze zur Beurteilung der Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Kompatibilität des angebotenen Erzeugnisses mit den Original-Marken-erzeugnissen greifen nur dann ein, wenn die verwendete Marke zweifelsfrei als fremde Marke verstanden wird. Das ist nicht der Fall, wenn sie in der Werbung auf dem angebotenen Zubehör oder Ersatzteil wiedergegeben und nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die fremde Marke des Erzeugnisses handelt, für die das Ersatzteil bzw. Zubehör bestimmt ist.
OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2016, 6 U 63/16  – LUBE-SHUTTLE –(Fettpresse).

Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine „technische Wirkung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen. Dies steht der Schutzfähigkeit als Marke entgegen. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchstauglich gestaltet. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen und kann sich insbesondere in der Handhabung, der Portionierung oder Verzehrvorteilen entfalten.

Auch eine als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unabhängig von einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nicht markenfähig.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2016, 25 W (pat) 59/14 – Traubenzuckertäfelchen –.

„Ausgeschlafen“ bedeutet „geschlafen haben, bis die Müdigkeit überwunden ist“. Derjenige ist also besonders gut ausgeruht. „Ganz schön ausgeschlafen“ fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft für Betten und Matratzen und ist hierfür unmittelbar beschreibend. Daran ändert nichts, dass „ausgeschlafen“ auch im Sinne von „aufgeweckt“ oder „gewitzt“ verstanden werden kann. Für das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft reicht aus, dass zumindest eine mögliche Bedeutung beschreibend ist.

EuG, Beschluss vom 28.11.2016, T-225/16.

Am 01.01.2017 ist die neue, 11. Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) in Kraft getreten.

Quelle: DPMA ,Hinweis vom 16.01.2017.