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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Am 31.05.2017 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke beim der Oldenburger Anwalts- und Notarverein e.V.  Sein Thema ist diesmal der ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Hierbei geht es um den Schutz von Originalen gegen Plagiate.

Am 17.05.2017 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz – Patente, Marken, Designs“ bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Veranstaltung eignet sich für Einsteiger und Fortgeschrittene und ist auch seit Jahren als Fortbildung für Fachanwälte genehmigt.

Am 16.10.2017 hält Rechtsanwalt Thomas Meinke wieder ein Seminar zum Thema „Arbeitnehmererfinder und angestellte Urheber“ bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Dieser Vortrag war für Fachanwälte aus den Bereichen Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht geeignet.

Wir freuen uns, dass Rechtsanwalt Thomas Meinke auch dieses Jahr beim Gründungswettbewerbs start2grow einen Vortrag zum Thema „Mein Firmenname, mein Logo und meine Idee – Brauche ich Schutz?“ halten wird.  Für angehende Unternehmerinnen und Unternehmer bietet dieser Vortrag einen einfachen und verständlichen Einstieg in die Grundzüge des Markenrechts.

Nach der gelungenen Teilnahme an der INITIALE 2016 mit rund 1.200 Besuchern, meistens Gründer sowie Jungunternehmer , und 56 Ausstellern freuen wir uns auch dieses Jahr auf die erneute Teilnahme an der INITIALE am 18.11.2017.

 

Schimpfwörter besitzen keine Unterscheidungskraft. Das gilt auch, wenn sie eine ironische Bedeutung vermitteln oder als „Fun-Spruch“ wirken.

Außerdem sind derartige derbe Missfallenskundgebungen als grobe Geschmacksverletzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht registrierbar.

BPatG, Beschluss vom 13.04.2015, 27 W (pat) 531/14 – Scheiß drauf -.

Wird der Betreiber einer Internet-Handelsplattform auf eine klare Markenverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot sofort sperren. Vielmehr muss er auch zukünftig gleichartige Verletzungen verhindern. Hierzu muss er Angebote des Verletzers manuell und zeitlich engmaschig kontrollieren oder den Verkäufer ganz von seiner Plattform ausschließen.

KG, Urteil vom 03.11.2015, 5 U 29/14 – www.aliexpress.com -.

Macht eine Firma Unterlassungsansprüche aufgrund von § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domain-Namen geltend, die unter auslandsbezogenen „Top-Level-Domains“ angemeldet sind (Profitbricks.es und Profitbricks.us), so müssen konkrete schutzwürdige Interessen der Firma einen Gebrauch ihres Firmen-namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sein.

BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14.

Auch eine Werbeaussage, die einen anpreisenden Sinn aufweist, schließt nicht deren Eignung aus, als Herkunftshinweis zu wirken. Dies ist vielmehr nur dann denn der Fall, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung verstehen.

BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI –.

Das Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte steht grundsätzlich dem Verpächter zu. Dieses geht beim Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber über. Anders kann dies nur sein, wenn die Etablissement-Bezeichnung von dem Pächter selbst geschaffen bzw. „mitgebracht“ wurde.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 19/16.