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Im neuen Sachverständigenverzeichnis der bundesweiten Industrie- und Handelskammern finden sich online mehr als 8.000 Einträge von Industrie- und Handelskammern, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie der von den Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

 

Über ein Google „Look and Feel“-Suchfeld lassen sich direkte Recherchen nach Stichwörtern, Sachgebieten, Namen und Orten durchführen.

 

svv.ihk.de/svw-suche/4931566/

Wird beim Online-Shopping nur die Möglichkeit geboten, zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herrn“ auszuwählen, so verletzt dies das Recht nicht-binärer Personen (allgemeine Gleichbehandlung).

 

Es ist notwendig, diesen eine eigene Anrede zuzuordnen.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, 24 U 19/21.

Amazon muss als Handelsplattform selbst für Markenrechtsverletzungen haften, die Drittanbieter auf seinen Internetseiten begehen.

 

Geklagt hatte der bekannte französische Designer Christian Louboutin, der für seine roten Schuhsohlen bekannt und berühmt ist.

Bei der Werbung auf dem Online-Marktplatz und der eigenen Verkaufsplattform entsteht beim normalinformierten und angemessen aufmerksamen Benutzer der Eindruck, die Produkte würden von Amazon in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft.

 

Dies aber stellt einen Gebrauch der sogenannten roten Positionsmarke von Louboutin und damit eine Markenrechtsverletzung dar.

 

EuGH, C-148/21 und C-184/21.

Zwischen der Firma Compleo und der Software Alliance for E-mobility (S.A.F.E.) gibt es Streit um zwei Elektroladepatente.

 

Der Verein will gegen beide Patente Nichtigkeitsklage erheben, weil seine Mitglieder sich durch diese in der kommerziellen Anwendung von elektrischen Ladesäulen behindert sehen. Dabei geht es sowohl um das europäische Patent EP 2 531 368 B1 wie auch das weitere europäische Patent EP 2 755 846 B1, die bis zum Jahr 2031 bzw. 2032 laufen. Beide Patente beschreiben ein Verfahren, das nach Ansicht des Vereins zur rechtskonformen und Zertifizierung von Ladeinfrastruktur in Verbindung mit einer sogenannten Transparenzsoftware bereits seit Jahren gängige Praxis ist.

 

Unabhängig davon arbeitet der S.A.F.E. e.V. bereits an einer Umgehungslösung, um keine Patentverletzung zu begehen.

Die Drehbuchautorin Anika Decker klagte gegen Til Schweiger und seine Produktionsfirma auf Zahlung einer angemessenen Vergütungsbeteiligung an den Umsätzen der beiden erfolgreichen Kinofilme „Keinohrhase“ und „Zweiohrküken“. Die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Berlin wurde vor dem Kammergericht Berlin seitens der Produktionsfirma zurückgenommen, so dass der Auskunftsanspruch der Autorin rechtskräftig ist.

 

Unternehmen müssen sich auch scharf formulierte Bewertungen auf Google-Places gefallen lassen.

 

Geklagt hatte ein Immobilienmakler, der als arrogant und nicht hilfsbereit beschrieben wurde. Seine Klage auf Unterlassung blieb in beiden Instanzen sowohl vor dem Landgericht Flensburg als auch vor dem Oberlandesgericht Schleswig -Holstein erfolglos.

 

Zwar sei die Bewertung geeignet, dem Makler in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre zu verletzen, jedoch trete sein Interesse am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des Rezedenten zurück.

 

Wird der gute Ruf eines mit wettbewerblicher Eigenart ausgestatteten Produkts, der vor allem auf dessen Qualität beruht, verletzt, so kann ein Konkurrenzprodukt, das in dieser Serie eingeschoben werden kann, diesem Qualitätsstandard aber nicht entspricht, auch dann zu einer Rufausbeutung führen, wenn es die allgemeinen kaufrechtlichen Qualitätsanforderungen an die mittlere Art und Güte erfüllt.

 

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2021, 6 U 152/10 – Regalsystem -.

 

Es besteht kein Schutz vor der qualitativ ebenbürtigen und gleichwertigen Nachahmung einer E-Gitarre. Sind das Original und die nicht nahezu identische Nachahmung qualitativ gleichwertig und werden im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, stellt dies keine unlautere Nachahmung oder eine Mitbewerberbehinderung gem. § 4 Nr. 3 oder § 4 Nr. 4 UWG dar. Das gilt auch dann, wenn das Original-Produkt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist.

 

BGH, Urteil vom 22.09.2021, I ZR 192/20.

Glühwein darf nur dann draufstehen, wenn auch Glühwein drin ist. Diese Entscheidung traf die 17. Kammer für Handelskammer am Landgericht München I am 17.11.2022.

 

Damit wurde einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ zu bezeichnen.

 

Hierdurch werde der Begriff „Wein“ in unzulässiger Weise verwässert. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher. Diese würden darüber getäuscht, dass die Glühweine des Brauhauses zusätzlich 2% Wasser enthielten.

 

Ein Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, bei Bockbierwürze handele es sich nicht um ein Gewürz, sondern um eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte. Die Würze habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmittel zu tun. Bockbierwürze sei kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb komme es zu einem erheblichen Wasserzusatz. Der Wassergehalt im Glühwein unterliegt allerdings strengen Vorgaben. Wasser darf nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen zugegeben werden, und zwar in möglichst geringer Menge. Das war bei der Bockbierwürzen-Beigabe nicht der Fall.

 

Es besteht keine Gefahr einer Herkunftstäuschung i.S. von § 4 Nr. 3 UWG, wenn Waren unter einem völlig anderslautenden Domainnamen oder auch bekannten Internetmarktplätzen an Endkunden vertrieben werden. Dies gilt auch, wenn ihre Verpackung Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten.

 

In solchen Fällen haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.

 

Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung gemäß den Unternehmensfarben aufweisen, stellen Geschäftsabzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG dar.

 

Nimmt ein Importeur Waren zurück, die er zuvor auftragsgemäß mit der Marke eines Lebensmittel- oder Non-Food-Filialisten versehen und an diesen veräußert wird, tritt keine Erschöpfung ein.

 

Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschränkt sich in solchen Fällen auf Vorgänge, die Waren betreffen, die der Markeninhaber an den Importeur zurückgegeben hat.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022, 3 U 3358/21.