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Die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem „E-Paper“ durch eine Medienanalyse- und Beobachtungsdienst stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Verlag hatte nicht konkret belegt, welche urheberrechtsschutzfähigen Teile übernommen oder bearbeitet worden seien. Der Mediendienst konnte darlegen, dass er keine kompletten Artikelteile übernahm, sondern höchstens im Rahmen des § 51 UrhG zulässige Zitate verwendet habe.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017, 14 O 353/15.

Wird für unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG trotz Verurteilung wegen Patentverletzung weiterhin geworben, stellt dies eine fortgesetzte Patentverletzung dar.

Mit dem geschützten Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen mit Naturstein-optik wurden neuartige Steine hergestellt. Die Patentverletzerin wurde zur Unterlassung verurteilt, warb aber mit denselben Fotos weiter. Diesen war nicht zu entnehmen, wie die Steine nunmehr hergestellt wurden. Angeblich geschah dies nach einem abgeänderten Verfahren.

Die unveränderte Verwendung der Original-Lichtbilder erweckt zumindest den Anschein einer weiteren Patentverletzung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2017, 4a O 37/15 ZV.

Der Inhaber eines Firmenunternehmenskennzeichens kann Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden Internet-Domain haben. Die Aufrechterhaltung des Domain-Namens stellt eine unberechtigte Namensanmaßung entgegen § 12 Satz 1 Fall 2 BGB dar. Der Domain-Inhaber gebraucht unbefugt denselben Namen wie der Inhaber des Unternehmenskennzeichens. Dadurch tritt eine Zuordnungsverwirrung ein und es werden schutzwürdige Interessen der Firma verletzt. Unerheblich ist, dass die Domain bereits vor der Unternehmens-gründung reserviert und konnektiert wurde. Der Domain-Inhaber besaß keine eigenen Namens- oder sonstigen Rechte.

Der Grundsatz „first come-first served“ wird im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände durchbrochen. Anders als nach § 5 Abs. 2, 15 MarkenG kann nach § 12 BGB sogar die Löschung der älteren Domain durchgesetzt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, 6 U 187/15.

Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein.

Eine Designagentur hatte vor über zehn Jahren ein neues Design für Bierdosen entwickelt. Die „5,0 Original“ -Reihe wurde über ein Jahrzehnt vermarktet und vertrieben. Zwischenzeitlich wurden die Nutzungsrechte an ein fremdes Unternehmen veräußert, ohne dass die Produktdesigner um Erlaubnis gefragt worden waren.

Da die Bierdosengestaltung als „Werk der angewandten Kunst“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt ist, liegt in der ungenehmigten Weiterübertragung der Nutzungsrechte eine Urheberrechtsverletzung.

Im Anschluss an die „Geburtstagszugs“ –Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12) reiche das einfache, puristische, klare Design mit einem schnörkellosen Schrifttyp sowie die Einteilung in drei Blöcke (Marke, Produktbezeichnung und weitere Angaben) aus, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen, zumal bei der Ausstattung von Biergebinden üblicherweise schnörkelhafte Verzierungen wie Wappen, Kronen und Sterne zum Einsatz kämen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, 310 O 21/14 –.

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) soll ebenso wie das europäische Patentgericht bis zum Jahresende Realität werden. Voraussetzung ist, dass Großbritannien den Vertrag zur Schaffung einer zentralen Patentgerichtsbarkeit bis zum Juni 2017 ratifiziert. Ob dies geschieht, steht aber noch in den Sternen. Das britische Oberhaus hat soeben ein erweitertes Mitspracherecht in den EU-Austrittsverhandlungen verlangt. Die Regierung wehrt sich gegen Einschränkungen über die Brexitverhandlungen. Die britische Regierungschefin, Frau Theresa May, will den Austrittsantrag noch im Monat März 2017 stellen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags zur Schaffung der EU-Patentgerichtsbarkeit ist die Ratifizierung durch mindestens 13 Staaten. Dazu gehören zwingend Deutschland, Frankreich und Großbritannien.

Auf das Einheitspatent haben sich 26 Mitgliedsstaaten (ohne Spanien und Kroatien) schon vor Jahren verständigt.

Das Markenlogo eines Autoherstellers darf nicht ohne bestehende vertragliche Beziehung zu dem Automobilhersteller verwendet werden. Der Inhaber einer freien Werkstatt, der dieses Logo auf seiner Werkstatt-Pylone verwendet, begeht eine Markenverletzung. Erlaubt ist bei freien Werkstätten nur die Angabe des Herstellernamens ohne Logo.

OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016, 2 U 514/15.

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nach-ahmungen eines wettbewerblichen eigenartigen Produkts ist immer ein un-lauteres Verhalten des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG erforderlich.

Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich allein aus § 4 Nr. 4 UWG.

Für die Feststellung der Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck der Gestaltung entscheidend. Zugleich müssen die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

BGH, Urteil vom 04.05.2016, I ZR 58/14 – Segmentstruktur –.

Dass Musikdateien unter einer bestimmten IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann durch einen durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang eines Detektivbüros bewiesen werden, wenn zugleich der Mitarbeiter den regelmäßigen Ablauf eines solchen Ermittlungsvorgangs erläutern kann.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I –.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechts-verletzung begangen wurde, trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss belegen, dass andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich pauschal die Möglichkeit des theoretischen Zugriffs auf seinen Internetanschluss durch einen in seinem Haushalt lebenden Dritten zu behaupten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14
– Tauschbörse III -.

Eltern müssen die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen. Andernfalls haften sie für die Verletzung von Urheberrechten Dritter.

Ihrer Aufsichtspflicht genügen Eltern, wenn ein normal entwickeltes Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, und sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme verboten haben.

Nicht ausreichend ist es, das Kind nur dahingehend zu erziehen, allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II –.