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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Ein Internetanschlussinhaber muss seinem Ehepartner nicht nachspionieren. Er muss weder das Surfverhalten dokumentieren, noch Computer oder Smartphone auf verbotene Software untersuchen. Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 17 Abs. 2).

Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber mitteilt, wer bei ihm zu Hause Zugang zum Internet hatte, als der illegale Upload (nach entsprechendem Download) geschah. Er haftet in diesem Fall weder auf Abmahnkosten noch auf Schaden-ersatz, wenn ein Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) angeboten wurde. Der Beschuldigte konnte außerdem nachweisen, dass sein Router eine Sicherheitslücke aufwies, so dass auch Dritte als Täter in Betracht kamen.

BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15- Afterlife -.

Die Verwendung eines „Hangtags“ mit einer stilisierten Hose, auf der sich eine Ziernaht (Stitching) auf den Gesäßtaschen befindet, stellt eine markenmäßige Benutzung einer eingetragenen Unionsmarke dar.

LG-Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, 416 HK O 186/14
– Arcuate Hangtag –

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will eine neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke schaffen. Damit soll geregelt werden, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Rechteinhaber bedarf. Gegenstand des Referentenentwurfs, der am 01.02.2017 veröffentlich wurde, sind die neuen §§ 60a – 60h UrhG-E für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken einschließlich neuer Vorschriften für das sogenannte Text- und Data-Mining. Dabei handelt es sich um die softwaregestützte Auswertung großer Datenmengen.

Jede Anwendergruppe soll künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zur Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzung finden. Dafür sollen die bisherigen, verstreuten Bestimmungen in §§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG vollständig bzw. in § 46 und § 53 UrhG teilweise gestrichen werden.

Der Entwurf geht nun in die Abstimmung mit den interessierten Verbänden, insbesondere zu folgenden Punkten:

Auch Betreiber von Filesharing-Plattform können für Urheberrechtsverstöße verantwortlich sein, wenn sie hiervon Kenntnis haben und trotzdem untätig bleiben.

Geklagt hatte die niederländische Stichting Brain gegen die Ziggo B.V., die hinter dem Tauschnetzwerk „ The Pirate Bay“ steht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-610/15) nimmt eine öffentliche Wiedergabe an, wenn der Rechtein-haber der öffentlichen Zugänglichmachung über ein Peer-to-Peer (P2P) –Netz-werk nicht zugestimmt hat. Dies ist bei „The Pirate Bay“ in 90% bis 95% der Fälle gegeben.

Ein Internetanschlussinhaber darf das auf dem Router angebrachte WLAN-Pass-wort grundsätzlich unverändert übernehmen und haftet nicht für Urheberrechts-verletzungen, die Dritte über seinen gehackten Anschluss begehen, wenn das Passwort für jeden Router herstellerseitig individuell vergeben wird. Anderes gilt, wenn das Passwort mehrfach verwendet wird und es sich damit nicht mehr um eine marktübliche Sicherung handelt.
BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel –

Mit Urteil vom 25.01.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-367/15) entschieden, dass ein Rechteinhaber die Wiedergutmachung des durch einen Urheberrechtsverletzer verursachten Schadens durch Zahlung eines Geldbetrages verlangen kann, der dem Doppelten oder sogar Dreifachen der angemessenen Vergütung entspricht, die üblicherweise für die Erteilung der Nutzungsrechte zu zahlen gewesen wäre.

Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/48 steht einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegen. Nach deutschem Recht wird die angemessene Lizenzgebühr verdoppelt, wenn der Urheber entgegen § 13 UrhG nicht benannt wurde. Dies ist regelmäßig beim sogenannten Bilderklau (Copy & Paste) der Fall.

In der aktuellen Ausgabe „GesundheitsRecht“, Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht, berichtet Rechtsanwalt Thomas Meinke über einen Fall, in dem ein Urologe einen Portalbetreiber für Arztbewertungen auf Unterlassung wegen ehrverletzender und geschäftsschädigender Meinungsäußerungen verklagte, wobei die Meinungsäußerungen durch einen anonymen Dritten abgeben wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg, denn in diesem Streitfall war das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit vorrangig gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urologen und seiner Berufsfreiheit.

Die Konsequenzen für die Praxis sind, dass sich Unternehmer nicht gegen eine Aufnahme in einem Bewertungsportal sperren können und auch keine Informationen über die Nutzer, die die Einträge erstellen, erhalten.

Quelle: GesundheitsRecht 12/2016, S. 763 ff., www.gesr.de

Ein Webdesigner ist für die Einholung aller erforderlichen Rechte verantwortlich. Ihn trifft eine Aufklärungspflicht über die Entgeltlichkeit verwendeter Lichtbilder.

Der Fall

Ein Webseitenbetreiber wurde wegen der Verwendung nicht lizenzierter Lichtbilder abgemahnt. Der Fotograf verklagte ihn wegen Verstoßes gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht, weil er die nach § 13 Urhebergesetz erforderliche Urheberbenennung unterlassen hatte.Außerdem verlangte er im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz für die Verwendung seiner Lichtbilder.

Das Gericht entschied, dass der Webdesigner wegen mangelhafter Erfüllung des Designvertrages gegenüber seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet. Binde ein Webdesigner Fotos  aus einer Online-Fotoplattform ohne Urheberbenennung auf der Webseite ein, so handele er pflichtwidrig. Dem Webseitenbetreiber stehe daher ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 BGB zu.

Webdesigner treffe eine Aufklärungspflicht, ob und in welchem Umfang Lizenzgebühren für den Einsatz von Lichtbildern auf einer Homepage gezahlt werden müssten.

LG Bochum, Urteil vom 16. August 2016,  9 S 17/16 rkr.

Eine der einflussreichsten Erfindung des 20. Jahrhundert war der Transistor. Kein Computerchip ist ohne ihn denkbar, denn jeder einzelne Chip enthält viele Millionen Transistoren. Kaum ein elektrisches Gerät funktioniert heutzutage noch ohne sie.

Dabei war die Konstruktion des ersten Transistors das Ergebnis einer intensiven und zielgerichteten Forschungsarbeit. Seine Erfindung ist beispielhaft dafür, wie die Grundlagenforschung und die industrielle Anwendung sich gegenseitig antreiben.

Im Dezember 1947 wurde der erste funktionsfähige Halbleiterverstärker aus Germanium gebaut. Das Gerät konnte elektrische Schwingungen über einen weiten Frequenzbereich verstärken und zur Übertragung eines Tonsignals eingesetzt werden. Die Bell-Laboratories nannten das Gerät „Transistor“, abgeleitet von „transfer“ und „resistor“, Übertragung und Widerstand.

Die Wissenschaftler erhielten aber auf ihren Transistor kein Patent, da Professor Julius Lilienfeld schon Jahre zuvor drei Patentanmeldung für Halbleiterbauelemente eingereicht hatte, darunter auch eine für einen Verstärker (US1745175 (A) vom 08.10.1926). Stattdessen erhielten die Wissenschaftler der Bell-Laboratories 1956 für die Erfindung des Transistors den Nobelpreis für Physik.

Die ersten Transistoren wurden in der sogenannten Flächentechnik hergestellt. Die Übergänge vom positiv zum negativ dotierten Halbleiter wurden durch zuvor dotierte und dann aneinander gefügte Siliziumsquader erzeugt. Heutzutage verwendet man dagegen planare Transistoren. Sie werden aus einem Halbleiterstück gefertigt, das teilweise positiv und teilweise negativ dotiert wurde. Mit dieser weiterentwickelten und perfektionierten Planar-Technik werden heute noch Computerchips gebaut.

Transistoren besitzen wichtige Vorzüge, insbesondere höhere Schaltgeschwindigkeiten und Zuverlässigkeit sowie einen geringeren Energieverbrauch gegenüber der früheren Elektronenröhre. Der 1955 von IBM produzierte erste Transistor-Computer verbrauchte nur noch 5 % Strom gegenüber einem vergleichbaren Röhren-Rechner.

Jeder vierte Onlinehändler wurde im letzten Jahr kostenpflichtig abgemahnt. Die Kosten beliefen sich auf EUR 1.500,00 bis über EUR 3.000,00. Marken- und Urheberrechtsverletzungen waren Gegenstand der meisten Abmahnungen.

Es folgten Verstöße gegen das Widerrufsrecht, sowie gegen die Preisangaben- und Produktkennzeichnungsvorschriften. Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen oder -formulare, fehlende Hinweise auf gesetzliche Gewährleistungsrechte, die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, waren ebenso Gegenstand von Beanstandungen, wie der Versand von Werbe-Emails ohne Einwilligung, ein falsches Impressum oder die fehlerhafte Beschriftung des Bestell-Buttons.

Die meisten Abmahnungen kamen von Mitbewerbern und Schutzrechtsinhabern. Wer vorgesorgt hat, und sich rechtzeitig beraten ließ, blieb meist von Abmahnungen verschont. Die Kosten hierfür lagen mit ca. EUR 1.000,00 deutlich unter den Kosten einer Abmahnung. Wer sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzte, war in ¾ aller Fälle zumindest teilweise erfolgreich. Entweder konnten die Kosten gesenkt oder die Unter­lassungserklärung modifiziert werden.

Ob vor oder nach einer Abmahnung: Eine anwaltliche Beratung lohnt stets.