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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Ein Patent verleiht das Recht, Dritten das Nachahmen oder die Ausnutzung der eigenen Erfindung zu verbieten und ggfls. Schadensersatz zu fordern. Bei einem Patent handelt es sich um ein vom Staat gewährtes Schutzrecht. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Im Gegenzug zur Erteilung dieses Monopols muss der Anmelder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen. Diese Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift, es sei denn, die Anmeldung wird vorher zurückgenommen.

 

Die Anmeldung enthält eine Kurzfassung (Abstract) der Erfindung. In den sogenannten Patentansprüchen wird angegeben, was genau unter Patentschutz gestellt werden soll. Zur Offenbarung gehört weiterhin eine Beschreibung des technischen Sachverhalts der Erfindung. Hierzu gehören die Nachteile des Standes der Technik und die Vorteile der Erfindung. Besonders wichtig sind die Zeichnungen, die sich auf die Patentansprüche und die Beschreibung beziehen, und dem Techniker auf einen Blick den Gegenstand der Erfindung veranschaulichen.

 

Immer wieder erhalten Verkäufer von Amazon eine Nachricht, dass ihre Angebote gesperrt wurden.

In der Infringement-Meldung (Notice: Policy Warning) werden die betroffene ASIN und die Beschwerdenummer mitgeteilt.

Darin heißt es häufig, dass ein Rechteinhaber den Artikel wegen Design-, Marken- oder Patentverletzung gemeldet habe.

Scheinrechte und Angebots-Sperrung

Da Amazon (und andere Verkaufsplattformen) bei Kenntnis von einer Rechtsverletzung selbst haften, werden diese Angebote häufig sofort aufgrund einer einseitigen Beschwerde des angeblichen Rechteinhabers gesperrt. Dabei kann es aber durchaus sein, dass diese Rechte überhaupt nicht (sogenannte „Scheinrechte“) bestehen oder dass die Sperre zu Unrecht vorgenommen wurde. Die Amazon-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums sieht vor, dass eine Sperrung bei Marken-, Design-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen ebenso erfolgt, wie bei Urheberrechtsverletzungen (Copyright). Es ist dann Sache des Anbieters, sich gegen diese Sperre zu wehren.

Gebrauchsmuster, Design und Geschmacksmuster

Das ist häufig gar nicht so einfach, weil beispielsweise Gebrauchsmuster und Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) ohne materielle Prüfung in die entsprechenden amtlichen Register eingetragen werden. Der vermeintliche Verletzer muss dann dagegen vorgehen. Dies kann viel Zeit und Geld kosten. Der vermeintliche Schutzrechtsinhaber gewinnt dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung und kann seine Konkurrenz zumindest für längere Zeit ausbremsen.

Gegenabmahnung

Deshalb ist es erforderlich, den angeblichen Rechteinhaber, der die Sperrung veranlasst hat, umgehend abzumahnen und aufzufordern, die Sperrung zu widerrufen und für die Zukunft auf weitere Sperrungen zu verzichten. Selbstverständlich können auch Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung, insbesondere der eingeschalteten Patent- und Rechtsanwälte, verlangt werden.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, kommt sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch die Erhebung einer Klage in Betracht.

Aber auch wenn der vermeintliche Verletzer gegen die Sperre gar nicht vorgehen will, sollte deren Berechtigung überprüfen lassen. Andernfalls riskiert er, auch noch eine teure Abmahnung des Rechteinhabers zu erhalten.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten

 

www.westfalenpatent.de.

Der Rasierer-Hersteller Philips kann sich nicht gegen die Nutzung seines Firmenzeichens „PHILIPS“ und der Typkennzeichnungen „RQ1150“, „RQ1160“ usw. gegen den (chinesischen) Anbieter nicht originaler Rasierscherkopf-Ersatzteile wehren.

Der chinesische Anbieter bot auf seiner Internetseite Ersatz-Scheraufsätze für Philips RQ11 mit den Typenbezeichnungen „RQ1150“ und „RQ1160“ usw. an.

Die Verwendung dieser Zeichen ist gemäß Artikel 14 Abs. 1c, Abs. 2 UMV (Unionsmarkenverordnung) zulässig.

Ersatzteile und Zubehör: Zeichenbenutzung zulässig

Danach gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, das Zeichen zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist, und wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht.

Imitation und Nachahmung: Herabsetzung, Beeinträchtigung der Wertschätzung

Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Benutzung in einer Weise erfolgt, die den Verbraucher glauben machen könnte, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Ersatzteilanbieter und dem Markeninhaber besteht, oder dass sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, oder dass durch sie die Originalmarke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird. Auch ist es verboten, die Marke zu benutzen, wenn der Ersatzteilanbieter seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Originalware mit der Ware darstellt.

EuGH, Urteil vom 17.03.2005, C-228/03 – Gillette -.

Im vorliegenden Fall war die Verwendung der Marke „Philips“ erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die Original-Philips-Rasierer hinzuweisen. Sie entsprach auch in ihrer konkreten Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Sie war durch das Ankündigungsrecht gedeckt, weil das chinesische Unternehmen nicht darüber täuschte, dass es kein Original, sondern ein Plagiat lieferte.

 OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2022, 6 W 28/22.

LG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022, 2-6 O 31/22.

Mit dem „kleinen Bruder“ des Patents lassen sich ebenfalls Gegenstände aller Art (einschließlich Medikamente) für maximal 10 Jahre schützen. Im Gegensatz zur Patentanmeldung wird ein Gebrauchsmuster nicht inhaltlich geprüft, sondern nach einer lediglich formellen Prüfung in das deutsche Register eingetragen. Auf europäischer oder internationaler Ebene gibt es kein Gebrauchsmuster. Kommt es zu einer möglichen Verletzung des Gebrauchsmusters durch Dritte, wird die bis dahin unterbliebene Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt im Prozess vor Gericht nachgeholt. Es ist auch möglich, dass das eingetragene Gebrauchsmuster separat in einem Löschungsverfahren angegriffen wird. Über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen technischen Schutzrechte erfahren Sie mehr unter

 

www.westfalenpatent.de.

Bei der Lieferung mangelhafter Sachen trifft den Verkäufer 2 Jahre lang (+ 4 Monate) eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Der Käufer kann als sogenannte Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Gesetzliche Gewährleistung: Nachlieferung oder Nachbesserung

Hat der Käufer die mangelhafte Sache bereits in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen  Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer auch verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, § 439 Abs. 3 BGB. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind gem. § 439 Abs. 4 BGB insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Von § 439 Abs. 3 BGB sind verschiedene Fälle erfasst. Beim Einbau wird die Kaufsache mit einer anderen Sache in der Weise körperlich verbunden, dass sie unselbständiger Bestandteil dieser anderen Sache wird.

Einbau und Anbringen

Unter „Anbringen“ ist eine Verbindung der mangelhaften Sache mit einer anderen Sache zu verstehen, die dem Einbau vergleichbar ist. Dies sind vor allem Fälle, bei denen die mangelhafte Sache nicht in die andere Sache integriert wird, sondern lediglich von außen angebracht wird, wie etwa Dachrinnen oder Leuchten, aber auch Farben und Lacke.

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine Vielzahl von Edelstahlrohren, die als Rohrleitungssysteme auf Kreuzfahrtschiffen montiert werden sollten. Bevor Materialfehler an den in Indien produzierten Rohren festgestellt wurden, wurde bereits mit der sogenannten Vorfertigung eines Rohrleitungssystems begonnen. Dazu wurden die Rohre zu Rohrleitungspools zusammengebaut, d.h. zu von der Käuferin vorbereiteten Nähten zusammengeschweißt. Anschließend mussten sie gebeizt und angestrichen werden. Nach Mangelentdeckung wurden die aus Spools wieder demontiert, damit man sie bei einer erneuten Vorfertigung wiederverwenden konnte.

Aufwendungsersatz

Hierfür verlangte die Käuferin Aufwendungsersatz. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln wird dieser Fall aber nicht von § 439 Abs. 3 BGB erfasst. Denn die Rohre wurden nicht in einer Weise miteinander verbunden, dass sie unselbständiger Bestandteil einer anderen Sache geworden wären. Vielmehr wurden sie nur untereinander miteinander verbunden und zu einem sogenannten Spool verschweißt. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasse nur den Einbau und den Ausbau, z.B. durch Nieten und Bohren, Schweißen, Ein- und Ausschrauben, Heraus- oder Abtrennen. Findet stattdessen die Herstellung einer neuen Sache, wie hier von Rohrleitungsspools statt, unterfällt dies nicht der gesetzlichen Regelung in § 439 Abs. 3 BGB.

Individualvereinbarung

Um aus diesem Dilemma herauszukommen, kann der Käufer in einer individuellen Vereinbarung im B2B-Bereich § 439 Abs. 3 BGB modifizieren und die Anwendung des Aufwendungsersatzanspruchs auch für den Fall der Herstellung einer neuen Sache vereinbaren. Umgekehrt kann im Geschäftsverkehr § 439 Abs. 3 BGB auch eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.

AGB

Allerdings ist dies im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. § 309 Nr. 8b) cc) BGB spricht dafür, dass dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen würde. Dies würde zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel führen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, vielmehr wurde die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof ebenso entscheidet, wie das Oberlandesgericht.

 

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2022, 15 U 82/21

 BGH VIII ZR 105/22 – ANH -.

Ob Alltagsgegenstand oder Hightech-Produkt: Technische Erfindungen lassen sich durch Patente und Gebrauchsmuster vor unlauterer Nachahmung schützen.

Erfinder erhalten bis zu 20 Jahre das ausschließliche Recht, den Gegenstand ihrer Erfindung zu benutzen.

Ein Erzeugnispatent schützt alle möglichen Vorrichtungen oder Gegenstände, etwa Maschinen und Maschinenteile, die Anordnung von Einzelteilen, elektronische Schaltungen, aber auch chemische Stoffe und Arzneimittel oder gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen.

Dritte dürfen den Erfindungsgegenstand weder herstellen, noch anbieten, in Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken einführen oder besitzen.

Verfahrenspatente schützen Verfahren zur Herstellung eines Produkts ebenso wie Arbeitsverfahren, so dass Dritte ein solches Verfahren nicht selbst anwenden dürfen.

Sogar die Verwendung eines bereits bekannten Gegenstandes oder Verfahrens zu einem neuen Zweck ist schutzfähig.Ausgeschlossen sind bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pflanzensorten und Tierrassen, der menschliche Körper, das Klonen von Menschen, aber auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnoseverfahren. Damit soll die ärztliche Heilfreiheit garantiert werden.

Voraussetzung für jede Patentierung ist, dass der Gegenstand der Erfindung zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu ist, d.h. nicht zum Stand der Technik gehört. Das Patentamt prüft, ob der Öffentlichkeit vor der Anmeldung bereits entsprechende Kenntnisse zugänglich waren. Wichtig: Auch eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders bzw. Erfinders selbst sind neuheitsschädlich. Dazu gehören etwa Ausstellungen auf Messen, Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, Konferenzbeiträge und Poster.

Zusätzlich muss die zu patentierende Erfindung auch auf einer ausreichenden erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Nur geringfügige, rein handwerkliche Verbesserungen reichen nicht aus.

Schließlich muss die Erfindung auch noch gewerblich anwendbar sein. Auch medizintechnische Geräte, chirurgische Werkzeuge, und Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung, ebenso wie die Land- und Forstwirtschaft.

 

Die Markenämter prüfen nicht im Sinne des Markenrechts, ob eine angemeldete Marke bereits zugunsten eines Dritten registriert wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Anmelder vor der Anmeldung eine solche Recherche selbst durchführt oder bei seinem Patentanwalt in Auftrag gibt. Vor einer professionellen Recherche können Sie auch bereits selbst in Intersuchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Handelsregistern, Titelschutzanzeigern, Branchenverzeichnissen, aber auch in den öffentlich zugänglichen Registern selbst recherchieren.

www.dpma.de/recherche/dpma-register

https:/euipo.europa.eu/eSearch/

www.wipo.int/madrid/monitor/en/index.jsp

www.dpma.de/marken/markenrecherche

Achtung: Diese kostenlosen Angebote sind nicht abschließend und ersetzen keine professionelle Markenkollisionsrecherche!

Namen kann man nicht patentieren, aber Marken kann man schützen.

 

Alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Personennamen, Firmennamen können als Marke geschützt werden. Registrierbar sind auch Bild-

zeichen, also alle Arten von grafischen Gestaltungen, aber auch dreidimensionale Gestaltungen sowie die Form einer Ware oder ihrer Verpackung.

 

Gleiches gilt für Farben und Farbkombinationen. Neue Markenformen umfassen auch Hör- und Geruchsmarken, Multimediamarken, Bewegungsmarken, Positions- und Lichtmarken u.v.m. Auch Domainnamen oder der Name von Online- oder eBay-Shops kann schutzfähig sein.

 

Jede Marke kann für ganz Deutschland, aber auch für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft oder sogar international registriert werden.

 

Eingeteilt werden die Marken in 34 sogenannte Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Je nach der Anzahl der beanspruchten Klassen berechnen sich die damit verbundenen Kosten. Lassen Sie sich beraten und ein kostenloses Angebot machen.

 

www.westfalenpatent.de

 

Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters massenhaft zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst

Pressemitteilung vom 13. Juli 2022

München. Anlässlich eines besonders gravierenden Falls warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen für Markenanmeldungen. In dem aktuellen Fall geht es um Rechnungen für Markenanmeldungen, die unerlaubterweise das Logo des DPMA sowie die gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters der oberen Bundesbehörde enthalten und zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auffordern. Die gefälschten Rechnungen, die dem DPMA bisher vorliegen, wurden allem Anschein nach per frankiertem Brief verschickt. Sie verweisen auf polnische Bankverbindungen. Seit Dienstag gingen deswegen beim Zentralen Kundenservice des Amtes in München zahlreiche Anfragen alarmierter Bürger ein. Mittwochfrüh waren es bereits mehr als 200. „Es handelt sich hier offensichtlich um einen besonders dreisten Versuch, unsere Anmelderinnen und Anmelder zu betrügen“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Wir haben die Angelegenheit selbstverständlich zur Anzeige gebracht, damit sie strafrechtlich verfolgt wird.“ Einen ähnlichen Betrugsfall hatte das DPMA zuletzt 2019 registriert.

DPMA stellt keine Rechnungen!

Das DPMA ruft dazu auf, keineswegs auf derartige Zahlungsaufforderungen einzugehen. Die Behörde weist nachdrücklich darauf hin, dass von offizieller Seite für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren weder Rechnungen noch Zahlungsaufforderungen versendet werden. In Empfangsbestätigungen, die das Amt im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, werden lediglich Gebühreninformationen gegeben. Für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. An das DPMA gerichtete Überweisungen sollten ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54 überwiesen werden.

Allen Betroffenen, die auf solche Zahlungsaufforderungen hin bereits Geld überwiesen haben, rät das DPMA, unbedingt selbst Anzeige zu erstatten. Wer solche Schreiben erhalten hat, kann sie dem Amt gerne per E-Mail an info@dpma.de schicken, damit sie dessen Anzeige beigefügt werden können.

Woran man zweifelhafte Schreiben erkennt

Über den aktuellen Fall hinaus, werden Bürger immer wieder in illegaler oder irreführender Weise zur Zahlung vermeintlicher Gebühren aufgefordert oder mit zweifelhaften Angeboten konfrontiert. Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer derartige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte erhält, sollte diese daher immer genau prüfen. Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind zum Beispiel eine Kontoverbindung der Firma im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG) oder ein vorausgefüllter Überweisungsträger.

Bei Buchungen und Bestellungen im Internet muss der Verbraucher eindeutig darauf hingewiesen werden, dass eine Kostenpflicht besteht. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn dies klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Hierzu genügt die Beschriftung eines Buttons mit der Formulierung

„Buchung abschließen“ nicht. Dazu sind eindeutige Formulierungen, wie „jetzt kaufen“ oder „jetzt kostenpflichtig bestellen“, erforderlich.

 

EuGH, C-249/21 vom 07.04.2022