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Die Werbeaussage „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz

sicherlich“ in einem TV-Werbespot und auf der Website für HiPP-Kindermilch ist irreführend. Sie verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Auch weitere Aussagen auf der Verpackung wurden als irreführend verboten.

LG München I, Urteil vom 05.06.2020, 39 O 15946/19 (nicht rechtskräftig)

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs sind dessen Sinngehalt und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.

Entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für die Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolges hat.

Zur Auslegung sind die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen. Sie erläutern und veranschaulichen die technische Lehre des Patentanspruchs und sind daher auch für die Auslegung des Patentanspruchs, wie auch für die Bestimmung des Schutzbereichs zu berücksichtigen (Artikel 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG). Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an den Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken.

BGH, Urteil vom 24.09.2019, X ZR 62/17

Es bestehen keine Ansprüche wegen vermeintlich falscher Bewertung in Internetportalen. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer eines Bewertungsportals entnimmt der Bewertung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden. Daraus schließt er weiter, dass Grundlage für diese Berechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist, sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

Die Bewertungsdarstellung greift auch nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in das Unternehmens­persönlichkeitsrecht des Bewerteten ein. Seine rechtlich geschützten Interessen überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange des Portalbetreibers. Die Anzeigen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind vielmehr durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt. Jeder Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen.

BGH, Urteil vom 14.01.2020, VI ZR 496/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2020

Ab dem 12.07.2020 gilt die neue P2B-Verordung. Sie will die Nutzung von Online-Plattformen für gewerbliche Nutzer transparenter und fairer gestalten. Dadurch soll die bestehende Abhängigkeit aufgebrochen werden, die Rechtsposition gewerblicher Nutzer soll geschützt und gestärkt werden. Ziel ist ein Gleichgewicht zwischen Online-Plattformen und gewerblichen Anbietern. Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, unabhängig davon, ob der finale Vertragsschluss über die Plattform selbst, über eine verlinkte Webseite

oder Offline in einem stationären Geschäft geschieht. Gemeint sind etwa Online-Marktplätze Amazon, eBay, Rakuten, Hotel- und Flugbuchungsportale, wie Swoodoo, HRS, Booking, Expedia als auch Preisvergleichsplattformen, wie Check24, Tripadvisor, VERIVOX. Genauso erfasst werden soziale Netzwerke, die eine Warenpräsentation ermöglichen, wie beispielsweise, aber nicht nur, Facebook, Pinterest, Instagram und App-Stores, wie Google Play und Apple Play. Reine Business-to-Business-Plattform (B2B), Peer-to-Peer-Plattform (P2P) sowie Online-Werbebörsen, die keine Vertragsanbahnung mit Verbrauchern betreffen, wie Google AdSense oder Online-Zahlungsdienste, wie PayPal, sind nicht betroffen.

Händler werden insbesondere vor einem ungerechtfertigten Ausschluss von der Plattform geschützt. Nach Artikel 3 Abs. 1c P2B-Verordnung müssen Plattformbetreiber in ihren AGB die Gründe nennen, die zu einem teilweisen oder dauerhaften Ausschluss führen können. Wird der Nutzer ausgeschlossen, muss der Plattformbetreiber künftig hierfür eine unmittelbare Begründung geben (Artikel 4 P2B-VO).

Besonders interessant: Sowohl Online-Plattformen als auch Suchmaschinen müssen zukünftig ihre wichtigsten Ranking-Kriterien nebst Gewichtung offenlegen. Die genauen Algorithmen sind jedoch weiterhin als Geschäftsgeheimnis geschützt (Artikel 5 Abs. 1, 2, 4 P2B-VO).

Werden gute Suchergebnisse gekauft, so müssen dies die Online-Plattformen zukünftig offenlegen, inwiefern eine unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen Angeboten und eigenen Diensten erfolgt (Artikel 5 Abs. 1 unter Absatz 1 und Artikel 6 P2B-VO).

Nimmt eine Plattform Vertriebseinschränkungen vor, fordert sie z.B. Bestpreisklauseln, so muss dies in den AGB begründet werden (Artikel 8 P2B-VO).

Artikel 9 P2B-VO schreibt ein internes Beschwerdemanagementsystem vor. Durch diese neue Rechtsschutzmöglichkeit sollen die Plattformbetreiber zügig, individuell und sorgfältig auf jede eingegangene Beschwerde reagieren müssen. Es besteht weiterhin eine Pflicht zur Mediation (Artikel 10 P2B-VO). Artikel 12 P2B-VO ermöglicht auch Verbandsklagen.

Quelle: LTO.de vom 26.06.2020

Die Übertragung persönlicher Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika ist weitgehend illegal. Die für „Facebook“, „Google“, „Microsoft“, „Apple“ und „Yahoo“ geltenden EU-US-Datenschutzgarantien sind ungenügend. Ein Transfer von Daten in ein Nicht-EU-Land ist nur erlaubt, wenn die Daten in dem Drittstaat ebenfalls so gut geschützt sind, wie in der EU. Das ist bei den strengen Über-

wachungsgesetzen der USA nicht der Fall, da die Daten auch an die NSA herausgegeben werden müssen. Auch die in dem Privacy-Shield mit den USA vorgesehene Ombudsperson besitzt nicht die notwendige Unabhängigkeit.

Im Gegensatz zum Privacy-Shield werden die auch häufig verwandten Standard-Vertragsklauseln noch als zulässig angesehen. Wenn hingegen „SAP“, „Siemens“, „Telefónica“ oder „Aldi“ weiterhin Daten nach Privacy-Shield-Regeln in den USA verarbeiten lassen, verstößt dies gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C 311/18

Ein Betroffener hat keinen individuellen Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme. Zwar kann gemäß Artikel 78 Abs. 2 DSGVO bei Untätigkeit auf eine Beschwerde Klage erhoben werden. Die Verurteilung zu einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme ist jedoch nicht möglich.

Zwar sieht Artikel 78 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich ein Klagerecht vor. Im Fall

einer Beschwerde ist der Klagegrund nach Artikel 77 DSGVO jedoch auf Fälle

einer Untätigkeit der Behörde beschränkt. Die Datenschutzbehörde muss sich daraufhin mit der Beschwerde befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet

oder exzessiv ist. Eine weitergehende Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.05.2019, S 49 SF 8/19.

Das Zimmer- und Wohnungsvermittlungsportal „Airbnb“ muss der Landeshauptstadt München nur im Einzelfall Auskunft über Vermieter geben.

Es gibt keine Rechtsgrundlage für Massenauskünfte über zweckfremdgenutzte Wohnungen.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hob damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München auf. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020, 12 B 19.1648

Facebook verarbeitet und verwendet auch Nutzerdaten, die bei einer von dieser Social-Media-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden, z.B. durch Nutzung von WhatsApp. Dies hat das Bundeskartellamt aufgrund der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke untersagt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt, weil Facebooks-Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind. Sie lassen privaten Nutzern keine Wahlmöglichkeit, ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden wollen, oder ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den von ihnen auf facebook.com selbst preisgegebenen Daten beruht. BGH, Beschluss vom 23.06.2020, KVR 69/19

Dürfen Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen zum Kauf bereitgehalten werden, auch wenn die gesundheitsbezogenen Warnhinweise durch den Automaten verdeckt sind?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25.06.2020, Az. I ZR 176/19 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

BGH, Beschluss vom 25.06.2020, I ZR 176/19

Kritik ja – Markenbenutzung nein: So lässt sich das Urteil des Landgerichts

München I gegen einen Bonner Juristen zusammenfassen, der auf der Internetseite www.schufa-anwalt.de für sich warb.

Die Verwendung eines gelben Logos mit den Wörtern „Schufa“ und „Anwalt“ verletzt das Markenrecht der Kreditauskunft.

Allerdings darf sich der Jurist weiterhin kritisch über die Schufa äußern. Zulässig sei, das System als „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“ zu kritisieren, zu behaupten, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer“ und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar“. Ein entsprechendes Verbot aus dem Frühjahr hob das Gericht nun im Widerspruchsverfahren wieder auf. Beide Seiten können hiergegen in Berufung gehen.

LG München I, Urteil vom 25.06.2020, 17 HK O 3700/20 (n.rk.)