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Die bloße Verletzung der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

 

EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C 300/21.

Für den massenhaften Versand von Abmahnungen besteht kein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO.

 

LG München I, Urteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22.

Vor kurzem ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten.

Es ist branchenübergreifend von Bedeutung und konkurriert mit der DSGVO, TKG (Telekommunikationsgesetz), dem TMG (Telemediengesetz) und weiteren Spezialgesetzen.

Daher sind in der Praxis oft zunächst Abgrenzungsfragen von Bedeutung, insbesondere zu § 25 TTDSG. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hier zwar am Wortlaut von Artikel 5 Abs. 3 ePrivacy-RL orientiert, aber viele Auslegungsfragen offengelassen.

Die Vorschrift betrifft sowohl Website-Betreiber wie auch Produkte und Services im Bereich des Internets der Dinge (IoT).

Im TTDSG geht es sowohl um den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation, wie auch um den Telemedien-Datenschutz und Endeinrichtungen. Im Einzelnen betreffen die Regelungen:

 

 

 

 

 

Datenverarbeitungsangebote deutscher Tochterunternehmen amerikanischer Muttergesellschaften dürfen nicht nur wegen datenschutzrechtlicher Bedenken von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

 

  1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13.02.2023,

    VK 2 – 114/22.

 

Die sogenannten Score-Werte zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Ver-

brauchern verstößt nach Ansicht des Generalanwalts im Europäischen Gerichtshof gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Die Schufa dürfe auch keine Angaben und Daten aus öffentlichen Verzeichnissen länger speichern, als etwa das Register der Insolvenzgerichte selbst.

Schlussantrag vom 16.03.2023.

Der Insolvenzverwalter der Groß-Metzgerei Sieber erhält Schadensersatz vom Land Bayern. Dessen Verbraucherschutzministerium hatte 2016 fälschlicherweise einen Produktrückruf verfügt, obwohl verpackte pasteurisierte Wurst tatsächlich nicht von Listerien befallen waren.

 

 

Anstelle einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung, die vom Europäischen Gerichtshof mehrfach als rechtswidrig verboten wurde, wird neuerdings ein sogenanntes “Quick-Freeze“ vorgeschlagen, um Verkehrsdaten von Rechtsverletzern, insbesondere in Fällen von Kinderpornografie, festzuhalten und die Täter aufspüren zu können. Allerdings kann auch dieses Verfahren Grundrechte beeinträchtigen. Darauf weist jetzt die Bundesrechtsanwaltskammer hin. Es seien Sicherungsmaßnahmen erforderlich, damit keine Mandantenkontakte in die Hände von Strafverfolgern gelangten.

 

Bei „Quick-Freeze“ werden Daten auf behördliche Anordnung „eingefroren“. Dabei könnte es sein, dass auch Kontakte zwischen Anwälten und ihren Mandanten dokumentiert wurden. Eine derartige Überwachung des Mandatsverhältnisses sei unzulässig. Neben Anwälten betrifft dies beispielsweise auch Ärzt:innen oder Priester. Dem könnte beispielsweise dadurch entgegengewirkt werden, dass ein automatisierter Abgleich mit dem „Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis“ stattfindet, und derartige Kontakte eben nicht eingefroren werden. In der Ampelkoalition herrscht indes weiterhin Uneinigkeit über das gesamte „Quick-Freeze“-Verfahren. Während FDP-Justizminister Buschmann einen entsprechenden Entwurf vorgelegt hat, setzt das SPD-Innenministerium unter Nancy Faeser auf eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung bei IP-Adressen. Sie will bis an das Äußerste gehen, das das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt.

Auch datenschutzfremde Ziele, wie eine Auskunft über Prämienerhöhungen bei einer privater Krankenversicherung, können mit dem DSGVO-Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO verfolgt werden. Dies stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, 8 U 165/22.

Der Bundesgerichtshof hat erneut ein Verfahren zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

 

BGH, Beschluss vom 10.11.2022, I ZR 186/17.

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München ist die Verwendung von Google Fonts (Schriftarten) gefährlich:

 

Lädt ein Website-Inhaber diese Schriftarten herunter und stellt sie auf seinem Webserver bereit, oder bindet sie online ein, lädt der Browser jedes Besuchers die Fonts beim Seitenaufruf an den US Server. Dabei erfolgt eine datenschutzrechtlich unzulässige Weitergabe personenbezogener Daten in die USA.

 

LG München I, Urteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20

 

Findige und unseriöse Abmahner haben dies als neue Einnahmequelle entdeckt und versuchen, hierfür Schadensersatz und Anwaltsgebühren zu kassieren.

 

Allerdings dürfte dies in den meisten Fällen rechtsmissbräuchlich sein.

 

Unser Rat: Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie auf keinen Fall, ohne sich vorher bei uns fachkundigen Rat eingeholt zu haben.

 

Es gibt zahlreiche juristische Einwände gegen die geltend gemachten Forderungen; im Zweifelsfall sind sie unberechtigt.

Die irische Datenschutzkommission hat gegen WhatsApp eine Rekordstrafe in Höhe von 225 Millionen Euro verhängt. Der Grund sind massive Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese beruhen vor allem auf einer Weitergabe von Personendaten an den Facebook-Konzern.

Hamburg hat einen neuen Datenschutzbeauftragten. Nach zwölf Jahren ist der bisherige Beauftragte, Prof. Johannes Casper, turnusmäßig ausgeschieden. Er hatte sich durch intensive Auseinandersetzungen mit „Facebook“ und „Google“ einen Namen gemacht, die beide in Hamburg ihren Deutschlandsitz haben. Nachfolger ist der 56-jährige Jurist Thomas Fuchs, der zuvor vierzehn Jahre die Medienanstalt Hamburg Schleswig- Holstein geleitet hat.