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Eine Gruppe von mehreren Getränkedosen, die typischerweise nicht einheitlich in einem Set vertrieben werden, sind als einheitlicher Gegenstand nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragungsfähig.

 

Vielmehr bedarf es der Anmeldung mehrerer einzelner Geschmacksmuster, die im Wege einer Sammelgeschmacksmusteranmeldung möglich gewesen wäre. Eine nachträgliche Änderung ist aber nicht zulässig, sodass die fehlerhafte Eintragung unwirksam ist.

 

Mehrere Artikel sind nur dann „ein Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 a) GGV (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster), wenn sie in einem ästhetischen und funktionalen Zusammenhang stehen. So wird beispielsweise Besteck üblicherweise als ein einheitliches Erzeugnis vermarktet, bestehend aus Messern, Gabeln, Suppen- und Dessertlöffeln. Das ist aber bei Dosen nicht der Fall, da diese schon unter Transport- und Lagerungsgesichtspunkten stets nur in gleicher Größe und in einheitlichen Abfüllmengen angeboten werden.

 

EuG, Urteil vom 13.06.2017, T-9/15

 

 

Ähnlich hatte im Jahr 2012 bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Er befand, dass unterschiedliche Darstellungen eines Design-Geschmacksmusters in der Anmeldung nicht mehrere Schutzgegenstände bilden. Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nicht eigenständig geschützt.

 

BGH, Urteil vom 08.03.2012, I ZR 124/10 – Weinkaraffe

Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keiner Fundstellenangabe. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das beworbene Produkt so abgebildet wird, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise über dessen Design eine eigene Meinung bilden können.

 

Geworben wurde für einen Personenkraftwagen mit der Aussage „World car design of the year 2015 – World car award“, über den durch eine Suchmaschinenrecherche problemlos nähere Informationen eingeholt werden konnten. Der Autohersteller machte selbst keine näheren Angaben zu dem Auslober des Designpreises. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies kein Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5 Abs. 3 UWG) dar. Die angesprochenen Verbraucher könnten sich selbst ein Bild davon machen, ob sie das Automobildesign für preiswürdig hielten. Das sei allein eine Frage des persönlichen Geschmacks.

 

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16.

 

http://www.wcoty.com

 

Bei der Werbung mit Prüfsiegeln besteht hingegen regelmäßig ein erhebliches Interesse der Verbraucher daran, zu erfahren, wie sich das beworbene Produkt in das Umfeld der übrigen Testprodukte einfügt. Deshalb ist hier stets eine Fundstelle erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 21.03.1991, I ZR 151/89 – Fundstellenangabe

Lampen, also Gehäuse zur Aufnahme handelsüblicher Leuchtmittel, müssen besonders gestaltet sein, um Schutz durch ein eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Der Gestalter Lothar Rühland war Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1402341-0006 für eine sternförmige Lampe, eingetragen am 06.02.2014. Hiergegen klagte die 8 Seasons Design GmbH und beantragte, das Geschmacksmuster mangels Eigenart für nichtig zu erklären.

 

Die Nichtigkeitsabteilung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum EUIPO (vormals: HABM) gab diesem Antrag am 02.03.2015 statt. Die Beschwerde­kammer wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Auch die dagegen erhobene Klage wurde vom Europäischen Gericht I. Instanz mit Urteil vom 10.09.2015 zurückgewiesen. Im Stand der Technik (früher: vorbekannten Formenschatz) seien bereits sternförmige Lampen nachgewiesen, gegenüber denen sich die Lampe von Lothar Rühland nur marginal unterscheide. Beide Modelle riefen beim informierten Benutzer (das ist kein Fachmann, sondern ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher mit besonderer Wachsamkeit) denselben Gesamteindruck hervor. Die Unterschiede könnten ein „déjà-vu“ nicht verhindern. Der Stand der Technik sei auf dem Gebiet derartiger Leuchten-Gehäuse noch nicht gesättigt, vielmehr sei die Musterdichte noch so niedrig, dass dem Gestalter größere Anstrengungen abzuverlangen seien, um durch die erzielten Abweichungen die erforderliche Eigenart zu begründen.

 

EuG, Urteil vom 28.09.2017, T-779/16 Rühland/8 Seasons Design GmbH, InTeR 4/17, S. 227 ff.

Wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war Westfalenpatent vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich.

 

Die Klägerin ist im Messe- und Ausstellungsbau tätig und hatte für eine Baumesse einen Stand entworfen. Der Beklagte gab das Konzept unerlaubt an einen Konkurrenten weiter, der den Messestand zum Dumping-Preis baute. Das einzigartige „Panorama-Konzept“ wurde quasi 1:1 übernommen.

 

Die Klägerin erhob daher Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort einigte man sich schließlich auf die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 10.000,00 € für die unerlaubte Nutzung des Entwurfs. Diesen darf die Beklagte zukünftig nicht weiter nutzen.

 

LG Düsseldorf, 14c O 175/13

Für selbstgeschaffene Immaterialgüter (Patente, Designs), die früher in einer HGB-Bilanz nicht aktiviert werden konnten, ist dies mit Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2009 eingeschränkt möglich.

 

So können Ausgaben für die faktische Technologieerlangung als auch für die Erlangung des Patentschutzes berücksichtigt werden.

 

Hierzu können Entwicklungsausgaben, wie etwa Kosten für Prototypen oder Testverfahren und damit verbundene Material- und Personalkosten ebenso abgeschrieben werden, wie die abschließenden Kosten der Anmeldung, die Patentanwaltshonorare, etwaige Kosten einer Rechtsverteidigung sowie die Kosten der ehelichen Schutzrechtsauferhaltung über den bisherigen Zeitraum.

 

Nicht erfasst von der Aufhebung des Aktivierungsverbotes sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

 

Vgl. §§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB.

Die Firma IKEA aus Schweden kann sich aufgrund der Entwicklung und Konstruktion ihres Bettgestells „Bergen“ zwischen September und Dezember 2001 nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gegenüber dem am 15.07.2002 angemeldeten und am 25.11.2002 in das Deutsche Designregister eingetragene Design für das Bettgestell „Mo“ berufen, für das der e15-Designer Philipp Mainzer die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14.01.2002 wirksam in Anspruch genommen hat.

 

Anders als die Vorinstanzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2013, 34 O 121/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015, I-20 U 189/13), hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass die vom Gesetz für das Entstehen eines Vorbenutzungsrechtes verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie die Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben. Deshalb verletzt das IKEA-Erfolgsmodell „MALM“, das später erschien, möglicherweise das geschützte „Mo“-Design.

 

 

„Rechte … können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster … gutgläubig in Benutzung genommen oder wirklich und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden.“

 

BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16 – Bettgestell

Am 01.01.2017 ist die neue, 11. Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) in Kraft getreten.

Quelle: DPMA ,Hinweis vom 16.01.2017.