Anbieter eines auf eine Online-Plattform angebotenen Produkts trifft für Kunden-Bewertungen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, I ZR 193/18
38 Seiten lange Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht unzumutbar, auch wenn sie gegen das Transparenz-Gebot verstoßen können. Bei PayPal sei zu berücksichtigen, dass die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht werde, nämlich sowohl Zahlungspflichtiger, Zahlungsempfänger als auch Banken, Kreditkartenunternehmen und PayPal selbst.
OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2020, 6 U 184/19
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Einsatz von Google-Analytics und anderen Remarketing-Tools ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher ist nach der Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig (EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17). Deshalb sind inzwischen erste Untersagungsanordnungen der Landesdatenschutzbeauftragten ergangen.
Quelle: Pressemitteilung Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) vom 21. Februar 2020
Fragen in Bezug auf den neuen Geheimnisschutz, das Urheber- und Markenrecht waren Gegenstand einer aktuellen Fachtagung am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Rechtsfragen zu Domains, Keywords, Clouds, Brexit wurden ebenso besprochen, wie Influencer-Marketing, E-Mail-Marketing und Marketing über Stichworte bei Amazon, eBay und anderen Plattformen. Auch gab es erste Entscheidungen zum Datenschutzrecht nach der DSGVO und Gesetzesänderungen zugunsten von Verbrauchern im Internet. Zur Sprache kam auch die Haftung im Internet, insbesondere von Host- und Access-Providern sowie neue Fragen zu Blockchain und Smart Contracts.
Die Verwendung des weit verbreiteten Tracking Pools „Google Analytics“ im Online-Handel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht, wenn nicht gleichzeitig die Code-Erweiterung „AnonymizeIP“ eingesetzt wird.
Durch diese werden die letzten 8-Bit einer IP-Adresse gelöscht und dadurch die IP-Adressen anonymisiert.
Wird auf die Anonymisierung verzichtet, ist der Einsatz von „Google Analytics“ rechtswidrig.
LG-Dresden, Urteil vom 11.01.2019, 1a O 1582/18
Das Internet vergisst nichts: Zumindest nicht weltweit. Suchmaschinen müssen Links zu Webseiten wegen Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte nicht weltweit entfernen. Vielmehr gilt das Recht auf Vergessen-Werden nur für Suchmaschinen in der Europäischen Gemeinschaft. Links auf google.com oder auf andere internationale Google-Domains müssen daher nicht gelöscht werden, sondern nur auf google.de, google.fr usw. Allerdings muss der Suchmaschinenbetreiber die entsprechenden Links für Nutzer, die von IP-Adressen aus der EU auf google.com suchen, unsichtbar machen.
EuGH, Urteil vom 24.09.2019 C-507/17
Online-Einkäufe und deren Bezahlung sollen sicherer werden. Allerdings ist die zweite Zahlungsdienstrichtlinie der EU ab dem 14.09.2019 auch komplizierter. Die Eingabe einer normalen Nutzerkennung und PIN beim Login auf das Konto reicht zukünftig nicht mehr aus. Vielmehr ist eine 2-Faktoren-Authentifizierung bei elektronischen Zahlungen vorgeschrieben. Erforderlich ist eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication/SCA). Erforderlich ist eine Kombination von mindestens zwei Faktoren aus den Bereichen „Passwörter“, „Sicherheitsfragen“, „PINs“, „Karten“, „Smartphone“ bzw. „Smartwatch“ und „Fingerabdruck-Scan“, „Gesichtserkennung“, „Iris-Scan“ oder „Stimmerkennung“ bzw. einer anderen biometrischen Authentifizierung.
Ausnahmen gelten für Kleinbeträge unter EUR 30,00, sowie risikoarme Transaktionen unter EUR 500,00 und auf einer „Whitelist“ eingetragene vertrauenswürdige Zahlungsempfänger. Das sind vor allen Dingen Unternehmen, bei denen man bereits häufiger eingekauft hat und die man als vertrauenswürdig empfindet. Ebenso sind wiederkehrende Transaktionen, z.B. bei Abonnements von der PSD2-Pflicht ausgenommen, ebenso wie Zahlungen im B2B-Bereich. Gleichzeitig wird der Zahlungsverkehr mit Drittdiensten, wie „PayPal“ und „Klarna“ vereinfacht und reglementiert. Verbraucher müssen der Verwendung ihrer Kontodaten ausdrücklich zustimmen.
Internetanbieter dürfen nicht den Eindruck erwecken, bei der Bestellung von DSL-Tarifen sei der angebotene Router erforderlich. Eine entsprechende Werbung von 1&1 hat das Landgericht Koblenz als irreführend und als Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz verboten. Kunden dürfen während des Bestellvorgangs nicht gezwungen werden, einen von mehreren abgebildeten Routern auszuwählen. § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG (Telekommunikationsgesetz) garantiert vielmehr die Freiheit des Verbrauchers, sich jeden handelsüblichen DSL-Router zu beschaffen. Die freie Routerwahl ist ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
LG-Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, 4 HKO 35/18
Der Bundesrat hat einen neuen Straftatbestand vorgeschlagen: Gem. § 126a StGB soll das Anbieten von internetbasierten Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten verboten werden. Die Justizminister von Nordrhein-Westfalen und Bayern hatten sich hierfür besonders stark gemacht. Eingesetzt werden sollen Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdatenabfrage und Staatstrojaner, wenn es um eine ganze Reihe möglicher Straftaten bis hin zum Betrug geht. Dieser Entwurf wird nun zunächst an den Deutschen Bundestag übermittelt. Kritik kommt sowohl von der SPD und den Grünen, aber auch der FDP und den Piraten.
Kunden haben kein Recht darauf, dass Internethändler eine gut auffindbare Telefonnummer angeben.
Dies sagt zumindest der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes zu einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Internetverkaufsplattform Amazon. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht noch aus.