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Zeigt eine Verkaufsplattform im Internet bei der Produktsuche nach „Birken­stock“ auch „Birki“-Sandalen des Originalherstellers an, liegt keine Marken­verletzung vor. Die Herkunfts-, Werbe- und Garantiefunktion der Marke wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Ob die Investitionsfunktion der Marke beein­trächtigt wird, weil damit der Aufbau eines bestimmten Markenimages gestört wird, hängt von den Gesamtumständen an. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber in seinem eigenen Werbeauftritt keine deutliche Trennung zwischen den Waren mit der Original-Marke und den Waren mit der Bezeichnung „Birki“ vornimmt. Die Beeinflussung der Suchfunktion führt dann auch nicht zu einer relevanten Irreführung i.S. von § 5 UWG.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2018, 6 W 11/18

Wir erstellen alle erforderlichen Verträge für Softwareanbieter, insbesondere Anbieter von Individual- und Standard- sowie Apps-Software. Dazu gehören Lizenzverträge, Pflegeverträge, Serviceverträge, Vertriebsverträge. Ebenso erhalten Sie von uns Projektverträge, Service-Level-Agreements (SLA), Verträge für das Outsourcing von IT-Dienst­leistungen und die rechtliche Steuerung von IT-Projekten. Erfolgt die Beschaffung für öffentliche Auftraggeber, legen wir die EVB-IT zugrunde.

 

Für die Erstellung und Pflege von Webseiten, Webshops, Webportalen und Online-Communitys, Blogs und dergleichen erstellen wir Verträge zwischen Webdesignern und Anwendern.

 

Wir beraten und vertreten sowohl die Industrie, wie auch den Mittelstand (KMU) und öffentliche Auftraggeber (Länder, Kommunen, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Stadtwerke, Versorgungsunternehmen.

 

Ebenso unterstützen wir Sie auch beim Einsatz von Open-Source-Software und in allen Urheberrechtsfragen, auch hinsichtlich des Erwerbs und der Vergabe von Nutzungsrechten und Lizenzen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat Facebook verschiedene Voreinstellungen zu Ortungsdiensten und zur Übermittlung eines Links zur eigenen Chronik an Chatpartner untersagt. Nutzer könnten die Voreinstellungen möglicherweise gar nicht zur Kenntnis nehmen. Dies gilt auch die Berechtigung, das Profilbild und Daten des Nutzers auch für kommerzielle Zwecke zu verwenden und in die USA weiter zu leiten.

 

Auch die Klarnamenpflicht wurde untersagt. Nach dem Telemediengesetz müssen Anbieter von Onlinediensten stets auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen. Erlaubt bleibt die Werbeaussage, Facebook sei kostenlos. Die Tatsache, dass der Nutzer tatsächlich mit Daten zahlt, sah das Gericht nicht als Entgelt an.

 

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 16 O 342/15 n.rk.

Die Überprüfung der vereinbarten Download-Raten im Festnetz ist jetzt einfacher:

 

Die Bundesnetzagentur hat eine installierbare Version unter https://breitbandmessung.de veröffentlicht. Wird bei Festnetzbreitbandanschlüssen im Download nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht, liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor. Dies gilt auch, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht 90 % der Messungen erreicht oder die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Ein breites Bündnis aus Wirtschaft, Wissenschaft und Bürgerrechtsorganisationen protestiert gegen die geplanten Upload-Filter für Netzplattformen. Die Einführung eines europaweiten Leistungsschutzrechtes nach spanischem Vorbild wird ebenso kritisiert wie zu enge Regelungen für das Text- und Data-Mining. Dieses behindert nach Auffassung der Kritiker innovative journalistische Ansätze und schafft zu weit gehende Eigentumsrechte für Nachrichten und andere Informationen und deren Verbreitung. Die Satire und Kunst bleiben nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) auf der Strecke, legale Inhalte würden aus Angst vor Haftung bereits im Vorfeld gesperrt oder gelöscht, ohne dass Nutzer vor unrechtmäßiger Löschung geschützt würden. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD wurden Upload-Filter noch als unverhältnismäßig abgelehnt.

Die EU-Kommission will Whistleblower besser schützen. Melden Hinweisgeber Verstöße gegen EU-Recht, zum Beispiel beim Datenschutz, der IT-Sicherheit oder öffentlichen Auftragsvergabe, soll deren Vertraulichkeit durch spezielle Meldekanäle gewahrt werden. Allerdings dürfen Missstände erst dann öffentlich werden, wenn interne Meldekanäle versagt haben. Danach dürfen Whistleblower nicht mehr bestraft werden.

BGH, Urteil vom 29.03.2018, Az.: I ZR 34/17.

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.03.2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ entschieden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“.

 

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren der Beklagten.

 

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichthofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

 

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

 

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxifahrer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastesin Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7 % des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsdienstleistung.

 

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

 

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte, als auch zeitlich beschränkt waren.

 

 

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016 – 3-06 O 72/15,

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 29/16.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

 

(1)

Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

 

(2)

 

(3)

Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

 

 

(1)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

 

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

 

 

(5)

Für die Anwendung des Beförderungsentgelte und –bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

 

 

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2018.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ die weitere Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung verboten. Über eine mit dem „Gold-Profil“ registrierte Zahnärztin gab es folgende anonyme Bewertung zu lesen:

 

„Nicht vertrauenswürdig!

 

Die Kommunikation von Frau … ist problematisch. Sie verzichtet auf die einfachen Kom.-Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik-Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch…. Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“

 

Es folgten folgende Negativnoten:

 

Behandlung:                                     5,0

Aufklärung:                                      5,0

Vertrauensverhältnis:                    6,0.

 

Das Landgericht Essen verbot der Portalbetreiberin erstinstanzlich, weiterhin zu verbreiten, die Zahnärztin habe auf eine Aufklärung/Beratung verzichtet und ihre Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch.

 

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Zwar habe die Zahnärztin hinsichtlich der Durchführung der Aufklärung der Patientin im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die gebotene Aufklärung beziehungsweise Beratung geleistet habe. Deshalb dürfe das Portal diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht weiter veröffentlichen.

 

Ob die Prothetik-Lösungen zum Teil falsch waren, ließ sich im Eilverfahren jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Deshalb wurde dieser Teil der Verbotsverfügung des Landgerichts wieder aufgehoben.

 

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, 26 U 4/18.

Wer sich gegen Spam zur Wehr setzt, kann damit sogar Geld verdienen.

 

Der Telekommunikations- und Internetanbieter O2 wurde wegen unerwünschter Werbemails abgemahnt und unterschrieb eine Unterlassungserklärung, wonach er im Fall einer erneuten unerwünschten Werbemail eine Vertragsstrafe zahlen musste.

 

So geschah es: Im E-Mail-Postfach landeten erneute unerwünschte Werbebriefe. Trotz erneuter Abmahnung und erhöhter Vertragsstrafe kam es immer wieder zu Spam. Dafür musste O2 inzwischen über EUR 4.000,00 Strafe zahlen.

Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

 

Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16:

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

 

Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine „Google“. Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

 

Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums – nachfolgend: F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“ „Terroristen“ usw..

 

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.

 

Die Entscheidung des Senats:

 

Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

 

Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchmaschinenprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligen – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage zu stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

 

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i.S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am „Aufsetzen“ des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von Ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch „eidesstattliche Versicherung“ bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nicht zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm – und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, – gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.

 

 

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 16.08.2015 – 28 O 14/14

Oberlandesgericht Köln vom 13.10.2016 – 15 U 173/15

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 039/2018 des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018.