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Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion.

 

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.02.2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

 

Das Verfahren I ZR 138/16:

 

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

 

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite www.amazon.de. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.

 

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform amazon.de an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1, als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetbenutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten angezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

 

Vorinstanzen:

LG München, Urteil vom 18.08.2015 – 33 O 22637/14

OLG München, Urteil vom 12.05.2016 – 29 U 3500/15

 

Das Verfahren I ZR 201/16:

 

Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.

 

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns, als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

 

Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmenskennzeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.

 

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.

 

Vorinstanzen:

 

LG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 84 O 13/15

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2016 – 6 U 110/15

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2018.

Im E-Commerce wird oft per Nachnahme bezahlt. Bisher verlangte die Post ein erhöhtes Nachnahmeentgelt und zusätzlich ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 €. Beide Gebühren werden von der DHL ab dem 01.03.2018 zu einem einheitlichen Betrag in Höhe von 5,60 € netto zusammengefasst.

 

Gleichzeitig gilt seit dem 13.01.2018 das Verbot, ein gesondertes Entgelt für die Bezahlung via SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit bestimmten Kreditkarten zu verlangen. Ob dies auch für das (zusammengefasste) Nachnahmeentgelt gilt, ist umstritten.

 

Auf jeden Fall ist in den AGB’s des Online-Shops auf die geänderten Kosten hinzuweisen. Auch der Bestellprozess ist hinsichtlich der Gebühren und ihrer Berechnung anzupassen. Solange es noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, empfiehlt es sich im Zweifel, auf die Zahlart Nachnahme vorläufig zu verzichten.

 

Dies gilt insbesondere für Händler mit hoher Retourenquote.

Eine zufällige, 16-stellige Ziffernfolge reicht als werkseitig voreingestelltes Passwort für einen W-LAN-Internetzugang aus.

 

BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15.

Auch die aktuellen Geschäftsbedingungen von Facebook sind unwirksam. Das Landgericht Berlin verbot auf Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowohl die Klarnamenpflicht wie auch diverse Voreinstellungen. Das Telemediengesetz sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit einer anonymen Nutzung unter einem Pseydonym vor.   Das Opt-in zur Datenweiterverarbeitung in den USA ist ebensowenig zulässig wie ein Link für Suchmaschinendienste zum Chatverlauf. Die automatische Einstellung des Ortungsdienstes verstößt ebenfalls gegen den Datenschutz.

 

Die Werbung mit angeblich „kostenloser Nutzung“ wurde bisher nicht untersagt. Beide Parteien haben Berufung angekündigt.

 

LG Berlin, Urteil v.12.02.2018, Az: 16 O 341/15 nrk.

Illegale Downloads wirken sich laut einer wissenschaftlichen Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2013 zu Folge kaum auf den Verkauf der Originalwerke aus. Den meisten Schaden gab es noch bei den sogenannten Blockbustern (Filmen). Im Musikbereich gab es keine Negativeffekte, bei Computerspielen wurden sogar positive Effekte festgestellt. Untersucht wurden die Länder Deutschland, Frankreich, Spanien, Großbritannien, Schweden und Polen. Kritisiert wird, dass die Studie zwei Jahre zurückgehalten wurde.

 

Quelle: https://www.heise.de

Wer in seinem Socialmedia-Auftritt Markenartikel präsentiert und dabei entsprechende Links verwendet, um auf die Webseiten entsprechender Hersteller zu verweisen und hierfür Geld oder andere Vorteile erhält, muss den kommerziellen Zweck seines Handeln deutlich kennzeichnen. Hashtags wie „#sponseredby“ beziehungsweise „#ad“ reichen hierzu nicht aus.

 

KG, Beschluss vom 11.10.2017, 54 W 221/17, ITRP 2/2018, 29f,

vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017.

Ist eine Domain selbst unterscheidungskräftig und beschreibt nicht lediglich die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, so kann sie auch als Marke geschützt werden. Ist sie hingegen rein beschreibend, kommt eine Registrierung nicht in Betracht:

 

EuG, Urteil vom 12.12.2007, T-117/06 – GRUR Int. 2008, 330 – suchen.de

EuG, Urteil vom 14.05.2013, T-244/12 – Beck RS 2013, 80954 – fluege.de

BPatG, Beschluss vom 18.01.2012 – 29 W (pat) 525/10 – fashion.de

 

Allerdings kommt auch ein Schutz als Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG in Betracht, wenn die Domain Verkehrsgeltung erworben hat. Hierzu ist eine Verkehrsbekanntheit von mindestens 25 % erforderlich.

Das grenzüberschreitende Onlineshopping wird vereinfacht.

 

Die EU will zukünftig das Geoblocking verbieten. Damit können auch Kunden aus dem Ausland grenzüberschreitend einkaufen und mit ihrer heimischen Kreditkarte bezahlen. Die Umleitung auf andere Länderseiten bei Onlineshops soll der Vergangenheit angehören. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, sei es beim Mieten eines Urlaubautos oder einer Ferienwohnung.

 

Filme, Musik und Bücher sind wie alle anderen urheberrechtlich geschützten Waren von der Neuregelung zunächst einmal ausgeschlossen. Videos, Computerspiele und E-Books können daher nach wie vor meist nur im Inland bestellt werden.

 

Selbst wenn eine Bestellung im Ausland gelingt, heißt dies noch lange nicht, dass der ausländische Händler die Waren auch nach Deutschland liefern muss. Gegebenenfalls muss man sie selbst abholen oder sich von einer Spedition liefern lassen.

 

Das Zur-Verfügung-Stellen von Fernsehprogrammen, die in einer Cloud als Kopie gespeichert sind, muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwendeten Schutzrechte erlaubt werden. Es handelt sich um eine vom Gesetz geschützte Weiterverbreitung.

 

Das britische Unternehmen VCast zeichnet auf Kundenwunsch Fernsehsendungen auf, indem es diese über eigene Antennen empfängt und in der Cloud speichert. Anschließend wird die gewünschte Aufzeichnung dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. VCast hält dieses Vorgehen durch Art. 5 Abs. 2b RL 2001/29/EG für erlaubt (Ausnahmeregelung für Privatkopien).

 

In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei der erbrachten Dienstleistung um eine Doppelfunktion handelt. Sie betrifft sowohl die Vervielfältigung wie auch die Zur-Verfügung-Stellung der Fernsehprogramme. Bei Letzterem handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die von der Erlaubnis der Rechteinhaber abhängig ist. Die ursprüngliche terrestrische Übertragung und die Weiterverbreitung durch das Internet stellen unterschiedliche technische Verfahren dar, die beide für eine andere Öffentlichkeit bestimmt sind. Daher greift die Privatkopieschranke nicht ein.

 

EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-265/16

Vgl. auch MMR-Aktuell 2017, 398766

Beleidigende Inhalte müssen seit Neujahr umgehend gelöscht werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die großen SocialMedia-Anbieter zur schnellen Löschung, sobald sie von strafbaren Inhalten auf ihren Plattformen erfahren.

https://support.google.com/legal/contact/lr_netzdg?hl=de