Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Die lediglich geringfügig grafisch gestaltete Wortfolge

 

ist nicht hinreichend originell und unterscheidungskräftig. Es handelt sich um zwei englischsprachige, grammatikalisch korrekte Worte, die für die beanspruchten Dienstleistungen „Plattform zum Kennenlernen anderer Personen“ glatt beschreibend sind. Es handelt sich um eine reine Werbebotschaft, und nicht um einen Herkunftshinweis. Auch die einfachen grafischen Merkmale, wie die gewählte Schriftart und die blaue Farbe, sind nicht herkunftshinweisend.

EuG, T-190/15 – Intervog/HABM (meet me)

Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter irreführenden Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“, „Käse“, „Joghurt“ und „Rahm“ vermarktet werden. Sie sind Produkte tierischen Ursprungs vorbehalten. Auch klarstellende oder beschreibende Zusätze helfen hier nicht weiter.

 

EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 – Verband sozialer Wettbewerb e.V. ./. TofuTown.com GmbH

 

Geklagt wurde gegen Begriffe wie „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheesecream“, „Soyatoo“, „Tofubutter“ u.a..

 

Demgegenüber hat der niederländische Gerichtshof ´s Hertogenbosch entschieden, dass die Firma Alpro auch zukünftig Bezeichnungen wie „Variationen von Milchprodukten“ verwenden darf, auch wenn es sich um rein pflanzliche Produkte handelt. Die niederländische Firma nennt ihre Produkte „Variationen von Milchprodukten“, „Variationen von Milch“, „Joghurtvariationen“ oder „Pflanzlicher Joghurt“. Nach Auffassung des niederländischen Gerichts schließt die EU-Verordnung nicht zwangsläufig jegliche Verwendung solcher Bezeichnungen aus. Vielmehr werde deutlich, dass es sich um pflanzliche Alternativen zu den tierischen Produkten handle. Es handle sich daher nicht um eine irreführende Falschbezeichnung.

 

 

Niederländischer Gerichtshof ´s Hertogenbosch, Urteil vom 19.12.2017.

Die Lufthansa führt einen neuen Kranich im Logo: Der Vogel wurde verschlankt und die Typografie erneuert. Blau ist die Farbe der Zukunft. Das Gelb ist verschwunden. Es wurde in der Vergangenheit häufig als „Spiegelei“ verspottet. Das neue Logo stammt von der Münchener Agentur Martin et Karczinski, die Typografie von Hannes von Döhren.

Die Benutzung einer eingetragenen Marke nur als Domainname stellt noch keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 MarkenG dar. Der Verkehr sieht in der Verwendung der Domain www.zappa.com keine markenmäßige Benutzung für Tonträger, da dies nur beschreibt, dass auf der betreffenden Internetseite Informationen über den berühmten Musiker Frank Zappa, sein Leben und sein Werk zu finden sind.

 

Dasselbe gilt, wenn die Domain als rein firmenmäßiger Hinweis auf ein gleichnamiges Unternehmen verstanden wird.

 

BGH, Urteil vom 31.05.2012, I ZR 135/10 – Zappa – GRUR 2012, 832

EuGH, Urteil vom 11.09.2007, C-17/06 – Céline – GRUR 2007, 971

 

Allerdings hat der EuGH das Abgrenzungskriterium eines markenmäßigen Gebrauchs im Zusammenhang mit Art. 12 UMG verworfen.

 

EuGH, Urteil vom 07.01.2004 – C-100/02 – GRUR 2004, 234 – Kerry Spring ./. Gerri

 

Die Gerichte haben allerdings auch schon klargestellt, dass die Benutzung eines kollidierenden Zeichens ausschließlich zur Kennzeichnung eines Unternehmens keine markenmäßige Benutzung ist.

 

BGH, GRUR 2005, 153 und 155 – Anhäuser-Busch ./. Budvar

BGH, GRUR 2008, 254 und 255 – THE HOME STORE

BGH, GRUR 2008, 1002 f – Schuhpark

BGH, Beck RS 2011, 25997 – Schaumstoff Lübke

Die Marke „Neuschwansteiner“ für ein Bier, das nicht auf dem bekannten Schloss gebraut wird, stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3a UWG sowie des Art. 7 Abs. 1a LMIV (Verordnung [EU] Nr. 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wegen Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe) dar.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München handelt es sich bei der Bezeichnung der Firma „The World of Neuschwansteiner Holding“ nicht um eine geografische Herkunftsangabe. Der Verkehr wisse, dass auf Schloss Neuschwanstein kein Bier gebraut werde, sondern dass es sich um ein Museum handle. Auch gäbe es gar keinen Ort Neuschwanstein, der Begriff sei ein Phantasiewort.

 

OLG München, 29 U 885/17 rk.

vgl. EuG, T-167/15 vom 05.07.2016 – Neuschwanstein

Ein Domaininhaber muss einem erst später gegründeten Unternehmen nicht weichen.

 

Wurde die Domain bereits vor der Gründung eines Unternehmens angemeldet, kann dieses später automatisch nicht seine neuen Namensrechte gegenüber dem älteren Domainnamen durchsetzen.

 

Im Streitfall war die Domain bereits 1995 registriert und im Jahr 2008 auf den jetzigen Domain-Inhaber übertragen worden.

 

Das klagende Unternehmen wurde erst im Jahr 2004 gegründet und verlangte aufgrund seiner Firmennamensrechte die Herausgabe der älteren Domain.

 

Die auf § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gestützte Klage auf Übertragung der Domain wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

 

LG Köln, Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17

vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZR 159/05 – Afilias

 

Christian Louboutin ist Stardesigner und Erfinder der „Roten Schuhsohle“. Seine sündhaft teuren Highheels erkennt die „Frau von Welt“ am Farbton Pantone 18 1663TP auf der Unterseite der hohen Hacken. Dieses Erkennungszeichen ist als Benelux-Marke geschützt.

 

Irgendwann kam die niederländische Deichmann-Tocher Van Haaren Schoenen auf die Idee, ebenfalls Schuhe mit roter Sohle zu verkaufen. Dagegen klagte Louboutin. Nun droht ihm der Verlust des Markenrechts. Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof verleihen Form und Farbe der roten Schuhsohle den Damenschuhen ihren wesentlichen Wert, sodass ein Schutzausschließungsgrund des Art. 7 Abs. 1 e) i) UMV (=§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestehen könnte.

 

Die endgültige Entscheidung des europäischen Gerichtshofes steht noch aus.

 

EuGH, C-163/16 – Rote Schuhsohle

Ist eine Domain selbst unterscheidungskräftig und beschreibt nicht lediglich die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, so kann sie auch als Marke geschützt werden. Ist sie hingegen rein beschreibend, kommt eine Registrierung nicht in Betracht:

 

EuG, Urteil vom 12.12.2007, T-117/06 – GRUR Int. 2008, 330 – suchen.de

EuG, Urteil vom 14.05.2013, T-244/12 – Beck RS 2013, 80954 – fluege.de

BPatG, Beschluss vom 18.01.2012 – 29 W (pat) 525/10 – fashion.de

 

Allerdings kommt auch ein Schutz als Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG in Betracht, wenn die Domain Verkehrsgeltung erworben hat. Hierzu ist eine Verkehrsbekanntheit von mindestens 25 % erforderlich.

Ein neues Markierungssystem soll Markenfälschungen erschweren oder sogar verhindern.

Mit einer angeblich fälschungssicheren Markierungstechnik können zahlreiche Produkte mit einem „chemischen Fingerabdruck“ versehen werden. Hierzu werden unter anderem seltene Erden verwendet, also chemische Elemente, die nur in kleinen Mengen vorkommen. Beispiele sind etwa Europium und Lanthan.

Das patentierte Verfahren benutzt die Lumineszenz. Werden die seltenen Erden mit Licht einer spezifischen Wellenlänge bestrahlt, senden sie selbst wiederum Licht einer spezifischen Wellenlänge aus.

Die seltenen Erden werden mit Sandkörnern vermischt, anschließend mit Klebestreifen transportiert und in die Produkte eingelassen. Diese werden anschließend fotografiert und die Lichtbilder werden in einer Datenbank gespeichert. Taucht nunmehr eine Produktfälschung auf, kann ein einfacher Abgleich Gewissheit verschaffen. Gibt es keine 100 %-ige Übereinstimmung, handelt es sich um eine Produktfälschung.

Die Markierungskosten sollen bei weniger als 0,13 € liegen.

Quelle: www.spiegel.de/wissenschaft/technik/produktpiraterie-markierung-mit-seltenen-erden-verraet-faelschung-a-1189390.html

Die ältere 3-Buchstaben-Marke „NRJ“ und die jüngere Markenanmeldung

„SKY ENERGY“ sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 38, 41 und 45 ähnlich. Beide sprechen sich zumindest im französischen Sprachraum gleich aus. Sie sind auch vom Sinngehalt her ähnlich, da sie klanglich so viel wie „Energie“ bedeuten. In schriftbildlicher Hinsicht besteht jedoch keine Ähnlichkeit. Angesichts der Tatsache, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen eher nach ihrem schriftbildlichen Erscheinungsbild erworben werden, besteht trotz der bestehenden klanglichen und konzeptuellen Ähnlichkeiten keine Verwechselungsgefahr nach dem Gesamteindruck.

 

EuG, T-184/16 vom 06.10.2017, NRJ Group / EUIPO-Sky International

(R-3137/2014-5 vom 05.02.2016)