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Die Marke „Karelia“ ist für Öle und daraus hergestellte Produkte beschreibend.

 

Karelia ist nämlich der Name der Region Karelia in Finnland. Diese ist bekannt für die Produktion von Bio-Öl, Biomineralien und Biomasse. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher eine Verbindung zu der Region Karelia herstellen und diese Bezeichnung für eine geografische Herkunftsangabe halten.

 

EuG, T-878/16 vom 06.10.2017 – Karelia / EUIPO – (R-1562/2015-5)

Indonesien ist als 100. Land dem Madrider Markenabkommen beigetreten. Das Madrider Protokoll tritt seit dem 02.01.2018 für Indonesien in Kraft. Damit ist es jetzt für 100 Länder weltweit möglich, eine Marke international registrieren zu lassen, ohne bei den einzelnen nationalen Markenämtern um Schutz nachsuchen zu müssen.

Die Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen stellt keine markenmäßige Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV dar. Jedoch handelt es sich um eine ernsthafte Benutzung, wenn die Anbringung der Marke den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

 

In diesem Fall ist es dem Markeninhaber nach Art. 9 Abs. 1b UMV gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen schafft.

 

EuGH, Urteil vom 08.06.2017, – C-689/15 –

– Gözze/Verein Bremer Baumwollbörse –

Aus Artikel 9 Abs. 1b UMV ergibt sich aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, nicht gleichzeitig, dass dies auch in einem anderen Teil der Union der Fall sein muss, wenn zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechselungsgefahr besteht. Vielmehr kann in diesem anderen Teil der Gemeinschaft kein rechtfertigender Grund für die Benutzung des anderen Zeichens bestehen.

 

EuGH, Urteil vom 20.07.2017, C-93/16 – Ornua Cooperative / Tindale & Stanton Ltd España.

Der Grundsatz, dass Werktitel in der Regel nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen dienen und nur ausnahmsweise auch einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, steht einer markenmäßigen Benutzung des Zeichen „Kinder STUBE“ nicht entgegen.

 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Webseite unter der übereinstimmenden Domain www.kinderstube.de erreichbar ist. Der Verkehr sieht darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit verknüpften Dienstleistungen. Eine Weiterleitung auf eine andere Webseite ist nicht geeignet, das zu ändern.

 

Deshalb besteht eine Verwechslungsgefahr mit der älteren, auch für die Dienstleistung Erziehung (Klasse 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Kinder STUBE“.

 

 

 

 

BGH, GRUR 2016, 1300 – Kinderstube

Auch wenn die ältere Marke eine ohne Weiteres erkennbare Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstellt und die jüngere Marke die beschreibende Angabe selbst beinhaltet, besteht selbst dann eine Verwechslungsgefahr, wenn sich die Ähnlichkeit der Zeichen auf die beschreibende Angabe beschränkt und nur Waren betroffen sind, die durch die Angabe beschrieben werden.

 

Denn auch bei einer älteren Marke mit nur schwacher Kennzeichnungskraft ist eine Verwechslungsgefahr möglich. Eine Monopolisierung rein beschreibender Angaben ist nicht durch eine enge Auslegung von Art. 8 Abs. 1 b UMV zu vermeiden, sondern nur durch eine Nichtigkeitserklärung der rein beschreibenden Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 b und c UMV.

 

EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C – 43/15 P, GRUR-RS 2016, 82618 – compressor technology ./. KOMPRESSOR

vgl. EuGH Beschluss vom 07.05.2015, C – 343/14 P, Beck RS 2015, 80648 – MARINA BLEU ./. BLUMARINE

vgl. EuGH, Beschluss vom 29.11.2012, C – 42/12 P, Beck RS 2012, 82678 – ALPINE PRO ./. alpine

Der Vertrieb von Adapterkarten für die Spielekonsole „Nintendo DS“ kann eine Markenverletzung darstellen, wenn auf den Karten eine Datei mit dem Logo der Marke „Nintendo“ gespeichert ist, die beim Startvorgang erscheint. Für eine markenmäßige und damit rechtsverletzende Benutzung ist es unerheblich, ob das Zeichen in körperlicher oder in elektronischer Form mit der Ware verbunden ist.

 

Auch reicht es aus, wenn das Zeichen erst nach dem Kauf der Ware beziehungsweise nach dem Startvorgang wahrgenommen werden kann.

 

Nach Art. 9 Abs. 3 UMV ist es nicht nur verboten, ein geschütztes Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung anzubringen, sondern auch, unter diesem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

BGH, GRUR 2017, 541 – Videospielkonsolen III

Der Inhaber einer Unionsmarke kann während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung Dritten im Fall einer Verwechselungsgefahr verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne ein ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.

 

Insbesondere kann der Inhaber einer Unionsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 b UMV Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung ein identisches oder ähnliches Zeichen für identisch oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn eine Verwechselungsgefahr besteht.

 

Allerdings unterliegt der Unionsmarke gemäß Artikel 15 Abs. 1 UMV dem Verfall, wenn sie innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde. Sie kann gemäß Artikel 51 Abs. 1 a UMV auf Antrag beim EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) oder auf Widerklage vom Gericht für verfallen erklärt werden. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 UMV kann dies auch nur teilweise geschehen, wenn die Marke nicht für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt wurde.

 

Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Aufrechterhaltung der an die Unionsmarke anknüpfenden Rechte also von deren tatsächlicher Benutzung abhängig, da andernfalls die anderen Markteilnehmer unbillig behindert und das Markenregister unnötig aufgebläht würde.

 

Bis zum Ablauf der 5-Jahresfrist kann die Marke allerdings nicht für verfallen erklärt werden, sie besitzt volle Rechtsgültigkeit. Der Markeninhaber kann alle Rechte aus der Marke gemäß Artikel 9 Abs. 1 UMV geltend machen, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.

 

EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15

– Länsförsäkringar AB / Matek A/S –

vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 – Leno Merken –

Auch bei Unions-Kollektivmarken nach Art. 74 Abs. 2 UMV, die eine geografische Herkunftsangabe zum Inhalt haben, muss Warenidentität oder –ähnlichkeit bestehen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

 

Eine solche Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 b UMV zwischen der für Tee (Klasse 30) eingetragenen Unions-Kollektivmarke „Darjeeling“ und einer gleichnamigen, jüngeren Marke für Damenunterbekleidung (Klasse 25), Einzelhandelsdienstleistungen damit (Klasse 35) sowie für Telekommunikation (Klasse 38) wurde daher mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen. Eine Kollektivmarke erfasst nicht alle möglichen Waren und Dienstleistungen, die aus dem betroffenen Gebiet stammen können. Sie können daher auch nicht als markenrechtlich ähnlich angesehen werden.

 

EuGH, GRUR 2017, 1257 – Darjeeling

Die Verwendung der Bezeichnung „World of Warcraft bot“ und „WoW bot“ für Automatisierungssoftware stellt eine Verletzung der geschützten Marken „World of Warcraft“ und „WoW“ dar, die für Online-Computerspiele verwendet werden. Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil eines eigenen Kennzeichens stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch dar. Auch besteht Verwechslungsgefahr.

 

BGH, GRUR 2017, 397 – World of Warcraft II