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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Die als 3D-Marke international registrierte Marke IR 763 699 stimmt in allen ihren wesentlichen äußeren Merkmalen mit dem Gegenstand des deutschen Patents DE 2 752 733 überein. Sie erfüllen allesamt eine technische Funktion im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Es handelt sich also um wesentliche Formmerkmale der äußeren Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sodass ein Eintragungshindernis beziehungsweise Löschungsgrund besteht.

 

Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14

 

Bildquelle: DPMA Register

 

Additive Fertigungsverfahren sind in aller Munde. Mit ihnen können völlig neuartige, dreidimensionale sowie individuelle Produkte aufgebaut werden. Es gibt die verschiedensten Werkstoffe, von Kunststoff bis zu Aluminiumpulver. Gleichzeitig stellen sich vielfältige juristische Fragen.

 

Es geht sowohl um das Urheberrecht, als auch um marken- und patentrechtliche Aspekte.

 

Vor allem spielt die Frage der fälschungssicheren Produktion und die Rückverfolgbarkeit additiv gefertigter Bauteile eine zunehmende Rolle.

 

Auch Fragen des wettbewerblichen Leistungsschutzes, des Know-How-Schutzes, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Fragen des Dateneigentums werden berührt. Deshalb kommt auch der Vertragsgestaltung im Rahmen additiver Fertigung eine besondere Rolle zu. Schließlich sind auch zahlreiche Aspekte der Produktsicherheit und Produzentenhaftung zu berücksichtigen. Westfalenpatent berät zu allen Fragen rund um den 3D-Druck und die vielfältigen Schutzmöglichkeiten durch das Urhebergesetz, das Patentgesetz, das Markengesetz, das Designgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), angefangen bei der CAD-Datei bis hin zum fertigen Produkt.

Die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die im Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, wird vom Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst.

 

BGH, Urteil vom 20.11.2016, I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck

Fortführung von BGH, I ZR 92/08 – DDR-Logo

Hat ein Markeninhaber einen Verletzer bereits selbst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung aufgefordert, können nicht Kosten für eine zusätzliche, von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung verlangt werden.

 

Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anwaltsabmahnung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die Erwartung zulassen, der Verletzer werde hiervon überzeugt und die verlangte Erklärung eher abgeben.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 U 80/17.

Auch in der zweiten Runde stehen die Chancen von Wilkinson offenbar schlecht.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 über die Berufung der Firma Wilkinson wurde deutlich, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die preiswerten Ersatzklingen für den Gilette-Nassrasierer „Mach 3“ als Patentverletzung ansieht. Die Urteilsverkündung ist für den 11.01.2018 anberaumt. Allerdings läuft das Gilette-Patent bereits im Februar 2018 aus.

 

 

Eine neutrale Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zweiseitig gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite querverlaufenden Verschlusslasche kann ein Erkennungsmerkmal für Tafelschokolade darstellen. Der Bundesgerichtshof hob zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts auf, wonach die Schokoladentafelverpackungen als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Zeichen wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht wurden, da die quadratische Form einer Tafel Schokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade darstellt. Das Bundespatentgericht muss noch einmal neu entscheiden.

 

BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 105/16 und I ZB 106/16 – Ritter-Sport

Amazon haftet nicht für Markenverletzungen durch seine Marketplace-Verkäufer. Die Störerhaftung darf nicht regelmäßig auf Dritte ausgeweitet werden, die selbst keine Markenverletzung vorgenommen hätten. Eine Haftung besteht nur gegen denjenigen, der willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung beiträgt. Das setzt konkret die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ebenso wie auf anderen Internetplattformen ist eine vorherige und anlasslose Überprüfung sämtlicher Verkaufsangebote von Drittanbietern nicht zumutbar. Amazon muss daher erst tätig werden, sobald das Unternehmen im konkreten Einzelfall einen Hinweis auf eine potenzielle Markenverletzung erhalten hat.

 

OLG München, Urteil vom 29.09.2017, 29 U 745/16.

Das österreichische Markenrecht wurde zum 01.09.2017 geändert.

 

Neu eingeführt wurde die Gewährleistungsmarke.

 

Die 10-jährige Schutzdauer wird ab dem Anmeldedatum und nicht, wie bislang ab dem Eintragungsdatum berechnet. Auch bereits registrierte Marken fallen unter diese neue Fristberechnung. Bestehende Markenportfolios müssen entsprechend überprüft und die Überwachung umgestellt werden.

 

Eingetragene Marken können auf Antrag geteilt werden.

 

Eingetragene Marken können nicht mehr, wie bisher, auf zusätzliche Waren und Dienstleistungen erweitert werden.

 

Die amtlichen Gebühren wurden reduziert, stattdessen wurde eine Zusatzgebühr für besonders dringliche Anmeldungen eingeführt.

 

 

Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 01.12.2017 darauf hingewiesen, dass Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund des Brexits zum 30.03.2019 nur noch in den verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten gültig sind. Ab dem 01.04.2019, 00.00 Uhr, wird das Vereinigte Königreich (Großbritannien, Wales, Schottland und Nordirland) ein Drittland sein, in dem diese Gemeinschaftsrechte nicht mehr weiter gelten.

 

Marken- und Designinhaber tun deshalb gut daran, bereits jetzt vorzusorgen, und eigene Marken- und Designanmeldungen im Vereinigten Königreich zu hinterlegen.

 

Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht bei den Brexit-Verhandlungen noch eine andere Regelung gefunden wird. Im Gespräch ist derzeit eine verlängerte Übergangsphase bis Ende 2020. Diese ist aber noch ungewiss.

 

 

 

 

 

Der Eintragung der dreidimensionalen Abbildung einer Standbeutelverpackung für alkoholfreie Getränke steht das Schutzhindernis der technisch bedingten Form entgegen.

 

Die Verpackung dient flüssigen Waren als Verpackung. Sie besteht aus einem aufrecht stehenden Beutel mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand, mit einem oval aufgefalteten Boden, mit bauchiger, nach unten sich leicht verjüngender Wölbung, mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten und aus flexiblem, undurchsichtigem Material.

 

Allen diesen Merkmalen kommt eine technische Wirkung zu, die das Aufstellen in Regalen und das Abstellen beim Gebrauch ebenso ermöglicht, wie einen sicheren Verschluss, eine Standfestigkeit, Widerstand gegen Druck und Schlag und eine Reduzierung des Lichteintritts.

 

BPatG, Beschluss vom 28.06.2017, 26 W (pat) 063/14