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An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.

BGH, Urteil vom 07.04.2016, I ZR 237/14 – mt-perfect -.

Art. 11 Satz 2 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG beinhaltet, dass nicht nur der Betreiber einer Online-Plattform, sondern der auch eines physischen Marktplatzes hinsichtlich einer Markenverletzung als Störer angesehen werden kann, wenn Händler an in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen Fälschungen von Markenerzeugnissen anbieten.

 

EuGH, Urteil vom 07.07.2016, C-494/15 – Tommy Hilfiger u.a. ./. DELTA CENTER (Prager Markthallen).

Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1b und Art. 102 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass (nur) in dem Teil der Europäischen Gemeinschaft eine Benutzung eines kollidierenden Zeichens verboten werden kann, in dem für das Publikum eine Gefahr der Verwechselung besteht. Nur dort wo eine Verwechselungs­gefahr besteht, liegt eine Verletzung des ausschließlichen Unionsmarkenrechts vor, im übrigen Gebiet besteht dieses Verbotsrecht nicht.

 

 

EuGH, Urteil vom 22.09.2016, C-223/15 – combit Software/Commit Business Solutions -.

Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 51 Abs. 1a der Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung seiner Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechselungsgefahr verbieten kann, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienst­leistungen zu benutzen, ohne eine ernsthafte Benutzung seiner Marke belegen zu müssen. Erst nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist setzt der Be­nutzungszwang ein; ab diesem Zeitpunkt muss die rechtserhaltende Benutzung der mehr als fünf Jahre eingetragenen Marke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, um hieraus Verbotsrechte gegen Dritte herleiten zu können.

 

EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15 Länsförsäkringar AB / Matek A/S.

 

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen schutzunfähig, dessen Form ausschließlich zur Erreichung eine technischen Wirkung erforderlich ist.

Der Quaderform der Dextro-Energy-Stücke und den Einkerbungen kommt eine technische Funktion zu, weil dadurch ein platzsparender Transport und eine gleichmäßige Positionierung erreicht werden kann.

Die besondere Form der Ecken und Kanten dient jedoch einem angenehmen Verzehr. Hierdurch werden nicht nur technische, sondern auch sensorische Wirkungen erzielt. Ein Schutzausschließungsgrund liegt daher nicht vor.

BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 – Traubenzuckertäfelchen.

 

Bildquellen: dextro-energy.de, sweets-online.com

Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 UMV muss sich auf jede der Waren und Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Eine pauschale Begründung für unterschiedliche Waren / Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass Sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bilden.

 

EuGH, Urteil vom 17.05.2017, C-437/15 P – EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group inc.

Die teuren Nespresso-Kaffeekapseln aus Aluminium genießen in Deutschland vorläufig keinen Schutz mehr als 3D-Marke.

 

Das Bundespatentgericht entschied, dass sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.

 

Die Aluminiumkapseln funktionieren besser als die bislang von der Konkurrenz angebotenen Kunststoffkapseln. Sie werden in der Nespresso-Maschine weder zerdrückt, noch gibt es Probleme mit dem Aufbrühen des Kaffeepulvers. Vielmehr passen sie 100 %-ig in die Maschinen hinein, was deren Funktion erleichtert.

 

Der international registrierten Marke IR 763 699 wurde daher für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für die Waren Kaffee, Kaffeeextrakte, kaffeebasierte Zubereitung, Kaffeeersatz und künstlichen Kaffeeextrakt der Schutz entzogen.

 

BPatG, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14 n.rk. – Nespresso Kaffeekapsel

 

Das Bundespatentgericht bezieht sich dabei auf die Darstellung aller wesentlichen Merkmale in der parallelen Patentanmeldung DE 2 752 733 mit der Bezeichnung „Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen“, erteilt am 04.09.1981, und bejaht ein absolutes Schutzhindernis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Danach können Waren nicht als Marke geschützt werden, wenn das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

 

Bereits seit dem Jahr 2015 dürfen andere Hersteller Kunststoffkapseln anbieten, die mit der Nespresso-Kaffeemaschine kompatibel sind. Nunmehr dürfen sie auch 100 %-ig passende Aluminium-Kapseln in den Verkehr bringen.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!

Bei der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung ist eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

 

Es ging um eine transportable Federschirmleuchte zur Ausleuchtung von Baustellen und Unfallstellen. Der kugelförmige Leuchtballon, dessen Original unter der Bezeichnung „POWERMOON“ vermarktet wird, steht auf einem Stativ und kann ähnlich wie ein Regenschirm entfaltet werden. Bei dem Konkurrenzprodukt waren die Größenverhältnisse zwischen der oberen und unteren Hälfte des Leuchtballons birnenförmig verändert.

 

Es lag also keine identische, sondern lediglich ein nachschaffende Übernahme vor. Dadurch wurde der aufgrund technischer Gegebenheiten beschränkte Gestaltungsspielraum vollständig ausgeschöpft. Ein Ausweichen auf andere angemessene technische Lösungen ist nicht notwendig. Die verbleibende Herkunftstäuschung ist daher hinzunehmen.

 

BGH, Urteil vom 14.09.2017, I ZR 2/16 – Leuchtballon –

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Neben der Anmeldung, Verlängerung und Durchsetzung eingetragener Marken, geht es im Markenrecht auch um das Aushandeln und Durchsetzen von Markenlizenzverträgen, markenrechtlichen Vorrechtsvereinbarungen, Coexistence-Agreements und Zusammenarbeitsverträgen.

 

Die Verfolgung von Markenverletzungen, Abmahnungen, Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und Klagen auf Unterlassung, Beseitigung und Vernichtung von Plagiaten, Produktimitationen, Grauimporten und die Bekämpfung der Markenpiraterie sowie die Löschung bösgläubig eingetragener Marken sind weitere Schwerpunkte. Ebenso häufig geht es um die Lizensierung oder ganze oder teilweise Übertragung von nationalen (deutschen), internationalen oder europäischen Marken (Unionsmarken).

 

Das Markenrecht bietet vielfältige Markenformen, von der reinen Wortmarke über die Bildmarke und die kombinierte Wort-/Bildmarke hin zu Warenformmarken, dreidimensionalen Marken, 3D-Marken, Verpackungsmarken, Bildmarken, abstrakten Farb­marken, Hörmarken, Klangmarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Positionsmarken und Geruchsmarken (olfaktorische Marken).

 

Formmarken, also dreidimensionale Marken oder auch 3D-Marken, spielen auch im Bereich des 3D-Drucks sowohl bei der Herstellung von Prototypen, wie auch im Rahmen der Additiven Fertigung, eine zunehmende Rolle. Dabei geht es sowohl um die Herstellung von Konsumgütern, wie auch von Ersatzteilen und Zubehör. Hier weichen die Vorschriften des nationalen Markenrechts, also des deutschen Markengesetzes, teilweise von denen des europäischen Markenrechts, also der Unionsmarkenverordnung (früher: Gemeinschaftsmarkenverordnung) in wichtigen Details voneinander ab. Eine genaue Beratung ist daher das „A und O“ in der Markenpraxis.

Die „Additive Fertigung“, also die Herstellung von Produkten „Schicht auf Schicht“ im Gegensatz zu herkömmlichen Fertigungsverfahren durch Fräsen, Bohren oder Schneiden ermöglicht sowohl die Herstellung von Gebrauchsgütern, wie auch von Ersatzteilen und Zubehör. Es können völlig neue Formen hergestellt werden, z.B. Hinterschneidungen oder Hohlräume, die mit materialabtragenden Werkzeugen bisher nicht denkbar waren. Der 3D-Druck steht daher in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Industrie 4.0.

 

Lange Transportwege werden ebenso überflüssig, wie umfangreiche Lager. Ebenso wie wenig nach­gefragte Bücher schon lange im Print-on-Demand-Verfahren, also nur auf Bestellung, hergestellt werden, ist dies auch für spezielle Produkte und die Lieferung in entfernte Länder keine Zukunftsmusik mehr. Es reicht der Onlineversand einer Druckdatei, um durch einen erschwinglichen 3D-Drucker vor Ort das benötigte Teil auszudrucken und herzustellen.

 

Dabei gibt es neben den altbekannten Verfahren, wie Stereo-Lithographie und Photopolymerisation auch zahlreiche neue Verfahren, wie das Laminieren (Selective Deposition Lamination=SDL), granularen Druck mit Pulver (3DP), Selektives Laser-Sintering (SLS) oder Selektives Heat-Sintering (SHS).

 

Ergänzt werden diese Verfahren durch die Schmelzschichtung (FTM= Fused Deposition Modeling und FFM= Fused Filament Fabrication), das Multi-Jet-Modeling (FJM), Film-Transfer-Imaging (FTI), Stick Deposition Moulding (STM) und Digital Light Processing (DLP) oder auch das Elektronenstrahlschmelzen (EBM= Electron Beam Melting).

 

Klar ist, dass durch solche neue Fertigungsverfahren zahlreiche neue Rechts­fragen aufgeworfen werden. Unterliegen die für den 3D-Druck erforderlichen CAD-Dateien dem Urheberrecht, oder kann hierfür sogar Patentschutz beantragt werden?

 

Die äußere Form kann daneben sowohl Gegenstand des Designschutzes, wie auch einer dreidimensionalen Marke sein.

 

Neben sämtlichen Schutzrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes kommt beim 3D-Druck auch der Vertragsgestaltung eine besondere Rolle zu. Verträge und Lizenzvereinbarungen bedürfen besonderer Erfahrung und spezieller Kenntnisse der technischen Zusammenhänge. Sowohl Druckerhersteller, als auch Pro­duzenten der Druckmaterialien, aber auch 3D-Druck-Dienstleister und Betreiber von Plattformen für den Vertrieb von 3D-CAD-Dateien benötigen profunden Rat.

 

Neben Lizenzverträgen kommt es auch auf zutreffende Allgemeine Geschäfts­bedingungen sowie passende Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen an. Speziell 3D-Marktplätze und 3D-Design-Communitys benötigen Rat bei Abmahnungen, Einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen sowie Strafanzeigen wegen Urheberrechts- und Patentverletzung.