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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Das von Westfalenpatent angemeldete Logo für das Reiseportal „URLAUBSGURU“
der Firma UNIQ wurde mit dem „German Design Award“ ausgezeichnet. Der Rat
für Formgebung zeichnete hiermit die herausragende Designqualität in der
Kategorie „Corporate Identity“ für die Idee und Umsetzung des Logos in seine
optisch gute Verpackung aus.

 

Die chinesische Firma Super Union Holding hat am 02.11.2017 den Onlinemarktplatz Amazon wegen Verwendung des Begriffs „Black Friday“ verklagt. Sie ist unter anderem Inhaberin der deutschen Marke DE 30 2013 057 574, Wortmarke „Black Friday“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35 und 41. Allerdings sind bereits 14 Löschungsanträge gegen diese Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft anhängig. Auch gegen die weitere deutsche Marke DE 30 2016 028 963 „Super Friday“ wird geklagt. Sie ist unter der Registernummer IR 1 358 989 auch für Österreich international registriert.

 

Amazon verwendet „Black Friday“ neben seiner eigenen Marke „Cyber Monday“ für Schnäppchenangebote, obwohl die Chinesen die Exklusivrechte für den Handel im Internet an die eigens gegründete Firma Black Friday GmbH mit Sitz in München und Wien übertragen hat. Mit einer Entscheidung über die Löschungsanträge, ist nach Angabe des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht vor Januar 2018 zu rechnen.

 

LG Hamburg, Aktenzeichen 312 O 432/17.

Produkte aus allen Lebenslagen erhalten immer mehr Kennzeichnungen.

 

Ob nun „Öko“, „Bio“ oder „Fair“, oft geht es um Nachhaltigkeit, Regionalbezug oder Gesundheit. Dabei können sowohl die Rohstoffgewinnung, wie auch die Produktion und Verarbeitung des Produkts, die Logistik, der Transport und der Handel, wie auch der eigentliche Konsum einschließlich der Entsorgung von Bedeutung sein.

 

Allein im Bereich der Mehrweg- oder Einweg-Getränkeverpackungen herrscht bereits die totale Verwirrung. Da gibt es den „Blauen Engel -weil Mehrweg“ ebenso wie das Zeichen „für die Umwelt: Mehrweg“ aber auch „PETCYCLE“ oder „Einwegpfand-Kennzeichen“. Nur Säfte, Milch oder Wein sind hiervon ausge­nommen. Ansonsten gilt das „Dosenpfand“.

 

Viele andere Logos betreffen Gütezeichen (Qualitätssiegel), Eigenmarken, etwa „gut und günstig“ der Edeka-Gruppe oder „ja!“ von Rewe. Ebenso gibt es ge­meinsame Unternehmensinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen und Partnerschaften, z.B. zwischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Unter­nehmen und Gewerkschaften, etwa im Kaffee- oder Textilbereich. Ein anderes Mal geht es um ressourcenschonenden Fischfang (MSC) oder die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern.

 

Das Batteriegesetz kennt ebenso weitere Kennzeichen wie das Elektrogeräte­gesetz, die Verpackungsverordnung, das Medizinproduktegesetz oder viele andere Spezialgesetze und –Verordnungen.

 

Wer will sich da noch zurechtfinden? Wir haben den Durchblick und beschaffen und kommentieren bei Bedarf sämtliche Logos, Kennzeichen, Marken, Güte­zeichen, Labels und Standards.

 

Für Hinweise auf neue Zeichen sind wir stets dankbar.

 

www.westfalenpatent.de.

Das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) hat die Rechte an der Marke „iTrump“ einem Musiker und App-Entwickler zugesprochen.

 

Vorangegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem 40-jährigen Hobby-Musiker, Tom Scharfeld, und dem damaligen Unternehmer und heutigen US-Präsidenten Donald Trump. Mit der Trompeten-App „iTrump“ können Nutzer mit ihren Fingern auf dem Smartphone eine virtuelle Trompete spielen. Scharfeld meldete die Marke bereits im Dezember 2010 an. Trump legte Widerspruch ein, und behauptete das Bestehen einer Verwechselungsgefahr, da er als Namensgeber für Hotels, Golfplätze, Steaks und Lifestyle-Produkte fungiere.

 

Trump fordert dafür Lizenzgebühren. Scharfeld argumentierte, bei „Trump“ handele es sich um ein gängiges Wort für das Blasinstrument, nämlich die Trompete (Englisch: trumpet).

 

Quelle: SPIEGEL ONLINE vom 17. August 2017.

Der eingetragene Verein „Eintracht Frankfurt e.V.“ ist mit rund 16.000 Mitgliedern der zweitgrößte Sportverein in Frankfurt mit 16 Abteilungen. Er gehörte im Jahr 1963 zu den Gründungsmitgliedern der deutschen Fußballbundesliga. Die Bezeichnung wurde bereits seit 1929 als Vereinsname verwendet und in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen. Er verfügt über zahlreiche eingetragene Marken, so die deutsche Wortbildmarke DE 100 755 8 vom 02.04.1979 und die Unionsmarke 945 396 1 vom 18.10.2010.

 

Bereits im Jahr 1907 wurde der „Sportverein Viktoria Eckenheim“ gegründet, er firmierte bis zum Jahr 2010 unter AC Frankfurt Eckenheim. am 12.01.2010 wurde aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung der neue Name „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen, zugleich meldete der Verein auch die Unionsmarke 895 071 9 „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ unter anderem für Waren der Klassen 25 und 28 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 an. Weiter betreibt er unter der Internetdomain www.ac-eintracht-frankfurt.de eine Webseite mit Fanshop und Sponsorenhinweisen.

 

Das Landgericht hat den Athletikclub wegen Namensanmaßung gemaß § 12 BGB und wegen Markenverletzung aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ und zur Markenlöschung verurteilt. Der Vereinsname war ebenso aus dem Vereinsregister zu löschen, sowie die Internetdomain freizugeben. Zwischen den gegenüberstehenden Zeichen „Eintracht Frankfurt“ sowie „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ bestand Verwechslungsgefahr.

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2-06 O 162/11

Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besitzen. Dann scheidet eine Markeneintragung  aus. Auch Süßwaren werden nicht nur hinsichtlich ihres Geschmacks, ihrer Konsistenz, ihrer Textur und ihrer Optik gestaltet. Es kommt auch auf ihre Gebrauchs- und Verbrauchstauglichkeit an. Deshalb kann auch der Warenform eine technische Wirkung hinzukommen. Im Fall der Dextro-Energien-Traubenzuckertäfelchen dient die mittige Vertiefung als Sollbruchstelle, um das Täfelchen gleichmäßig und leicht teilen zu können.

Die abgeschrägten Ecken und Kanten stellen ebenfalls technische Merkmale dar, um den Verzehr zu erleichtern, beziehungsweise die Aufnahme des Produktes im Mund angenehmer zu gestalten.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2016, 25 W (pat) 59/14 (n.rk.).

Benennt jemand eine fremde Marke in einer AdWords-Anzeige, ohne entsprechende Produkte zu verkaufen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

 

Gleichzeitig bedeutet dies aber auch eine Irreführung, gegen die sich sonstige Mitbewerber ebenfalls wehren können.

 

Für einen Onlineshop wurde auf Google wie folgt geworben:

 

XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo

 

Anzeige www.(…).de

 

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Tatsächlich machte das Angebot auch von Produkten vom Hersteller XY nur einen ganz geringen Umfang auf der Webseite des Anbieters aus. Er vertrieb im Wesentlichen Produkte anderer Hersteller.

 

Hiergegen klagte nicht etwa der Markeninhaber, sondern ein sonstiger Mitbewerber. Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Irreführung, gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Zum selben Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.02.2017, 6 O 209/16.

Der angemeldeten Wortfolge „Weitsicht durch Nähe“ fehlt die für die Eintragbarkeit als Marke erforderliche Unterscheidungskraft.

Bei den ohne weiteres selbstverständlichen Substantiven „Weitsicht“ und „Nähe“ handelt es sich um gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen häufig verwendete Schlagwörter. Die Wortverbindung ist sprachlich ebenso wenig ungewöhn-
lich, wie die Verknüpfung der beiden Hauptwörter. Es handelt sich schlicht um
„Werbesprache“. Auch die gewählte graphische Gestaltung ist nicht schutzbegründend, da sie werbeüblich sei.

Bundespatentgericht Beschluss vom 27.02.2017, 25 W (pat) 122/14

„Pflanzen-, Käse- oder Tofu-Butter“ haben ausgedient. Die Bezeichnung „Milch“ bzw. „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ ist Produkten vorbehalten, die aus der „normalen Eutersekretion“ von Tieren gewonnen werden.
Damit hat der Europäische Gerichtshof gegen das Unternehmen „Tofutown“ aus der Eifel entschieden, das rein pflanzliche (vegane) und vegetarische Produkte herstellt und diese unter Bezeichnungen wie „Veggie-Cheese“ oder „Veggie-Cream“ vertreibt. Obwohl es auf den pflanzlichen Ursprung hinweist, könne eine Verwechselungsgefahr für Verbraucher nicht ausgeschlossen werden, meinen die Straßburger Richter.

EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16

Das Landgericht Trier hatte unter dem 24.03.2016, Az.- 7HK O 58/16 hierzu auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 EU-VO 1308/2013 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht und sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.1999, C-101/98 bezogen, das bereits die Bezeichnung „Diät-Käse“ untersagt hatte.

Die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza (NCL 11-2017) enthält mehrere Klassenänderungen.

Medizinische- und desinfizierende Seifen fallen nunmehr nicht mehr in Klasse 03, sondern in Klasse 05.

In Klasse 03 fallen nur noch nicht medizinische Produkte.

Werkzeuggriffe werden nicht mehr nach ihrem Material, sondern nach Ihrer Funktion in Klassen 08 oder 21 zugeordnet, so z.B. Messergriffe, Sensenstiele und Griffe für handbetätigte Werkzeuge der Klasse 08, Besenstiele der Klasse 21.
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte (Klasse 08) und Geräte für Haushalt und Küche (Klasse 21) werden neu abgegrenzt. Neu in Klasse 21 sind Eiszangen, Salatzangen, Servierkellen, Stößel und Mörser für die Küche, Eisportionierer. Umbenannt wurden Schaber im Spatel für die Küche, Schaufeln (Tafelzubehör in Schaufeln für Haushaltszwecke). Umklassifiziert wurden Schöpfkellen für Wein, Nussknacker und Zuckerzangen von Klasse 08 in Klasse 21.

Elektrisch beheizte Bekleidungsstücke gehören zukünftig ebenso wie elektrisch heizbare Socken nicht mehr in Klasse 09, sondern in Klasse 11.

Kleine dekorative Gegenstände, Verzierungen und Anhänger werden grundsätzlich in Klasse 26 klassifiziert, es sei denn, es geht um Juwelier- oder Schmuckwaren (Klasse 14).

Milchersatz kommt in Klasse 29, ebenso wie Getränke auf der Basis von Mandelmilch oder auf der Basis von Erdnussmilch.

Wenn verarbeitete Samenkörner (bisher Klasse 29) als Gewürz dienen, fallen sie zukünftig in Klasse 30, ebenso wie Sesamkörner und Leinsamen für Speisezwecke (Gewürz). Verarbeitete Samenkörner als solche bleiben in Klasse 29.

Sicherheitsdienstleistungen werden künftig differenziert in die „physische Sicherheit“ (Klasse 45) und „Datensicherheit“ in Klasse 42.
Klasse 42 umfasst Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen, elektronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erkennung von Identitätsdiebstahl über das Internet, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit und der Datensicherheit.

In Klasse 45 fällt die Beratung auf dem Gebiet der physischen Sicherheit und Sicherheitskontrollen von Gepäck.

Schraubstockbänke, Regal aus Metall oder nicht aus Metall, wandern ebenso wie Speiseschränke von Klasse 06 einheitlich in Klasse 20, während Schornsteinmäntel aus Metall in Klasse 06, nicht aus Metall in Klasse 19 eingruppiert werden. Schlafsäcke für Campingzwecke (bisher Klasse 20) sind nunmehr Schlafsäcke (Klasse 20). Rosenkränze wandern von Klasse 16 in Klasse 14, während Benzol und Benzin (Kohlenwasserstoff) von Klasse 04 in Klasse 01 umziehen.