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Die Bezeichnung „TOSCORO“ ist wegen ihrer Nähe zu der geschützten geografischen Ursprungsbezeichnung (g.U.) „TOSCANO“ für Olivenöl nicht eintragungsfähig.

Artikel 13 Abs. 1b und Artikel 14 Abs. 1 GUBV (Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen), die über Artikel 142 der zur Zeit der Anmeldung gültigen Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung(GMV) anwendbar sind, bestimmen, dass eingetragene Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche „Aneignung“, „Nachahmung“ oder „Anspielung“, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist, oder wenn die geschützte Bezeichnung eine Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken, wie „Verfahren“, „Fassungen“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, geschützt sind und entgegen dieser Bestimmung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden.

Eine Anspielung auf eine g.U. erfasst auch eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Eine Anspielung auf eine g.U. kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht. Es ist auf die vermuteten Erwartungen der angesprochen europäischen Durchschnittsverbraucher abzustellen, insbesondere ob diese eine gedankliche Verwendung zwischen der g.U. und der Marke herstellen können.

Der Fall der Anspielung liegt bei „Toscoro“ vor, da das Zeichen „Toscano“ sehr ähnlich ist. Beide stimmen im Anfangselement „Tosc“ und dem letzten Buchstaben „o“ überein. Die Unterschiede dazwischen („or“ und „an“) vermögen diese Ähnlichkeiten nicht aufzuheben. Es besteht auch eine enge klangliche Ähnlichkeit. Diese wird dadurch dass die g.U. nach ihrer Bedeutung an die italienische Landschaft der Toskana anknüpft, nicht aufgehoben.

EuG, Urteil vom 02.02.2017, – T-0510/15 –

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Rechtsbeständigkeit der abstrakten Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbandes wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.

Dieser ist angemessen, da die Sparkassen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung besitzen und jährliche Werbeaufwendungen von ca. 150 Millionen Euro tätigen.

BGH, Beschluss vom 24.11.2016, I ZB 52/15
– Festsetzung bei Sparkassen-Rot –

Die Registrierung eines Domainnamens kann einen fremden Firmennamen verletzen. Wenn der Domainname bereits vor Entstehung des Unternehmens-kennzeichensrechts registriert wurde, ist dann unerheblich, wenn die Domain bereits von Beginn an zur Verwendung für die neue Firma geplant war.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, – 6 U 187/15
– Fitnessgeräte-Domain –

Ein Parfüm-Flakon kann eine fremde 3D-Marke verletzen, wenn die Gestaltung dieses Flakons aufgrund der in diesem Warengebiet bekannten Übung besonders auffällig ist und der Flakon der 3D-Marke hinreichend ähnelt.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, 6 U 220/15
– Parfümflakon-Blütenstöpsel –

Ob die Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke erhöht ist, richtet sich nach dem maßgeblichen Kollisionsgebiet (hier: Deutschland) und nicht nach dem Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft.

BPatG-Beschluss vom 01.03.2016, – 29 W (pat) 33/13 (n.rkr.)
– Oxford-Club -.

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Warenformmarken (3D-Marken) sind die wesentlichen Merkmale der Form im Hinblick auf ihre technische Funktion nicht abstrakt, sondern konkret anhand des jeweiligen Produkts zu beurteilen.

Auch wenn sich die Technizität aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren ergibt, ist eine Eintragung ausgeschlossen.

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-30/15 P –

Die Grundsätze zur Beurteilung der Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Kompatibilität des angebotenen Erzeugnisses mit den Original-Marken-erzeugnissen greifen nur dann ein, wenn die verwendete Marke zweifelsfrei als fremde Marke verstanden wird. Das ist nicht der Fall, wenn sie in der Werbung auf dem angebotenen Zubehör oder Ersatzteil wiedergegeben und nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die fremde Marke des Erzeugnisses handelt, für die das Ersatzteil bzw. Zubehör bestimmt ist.
OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2016, 6 U 63/16  – LUBE-SHUTTLE –(Fettpresse).

Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine „technische Wirkung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen. Dies steht der Schutzfähigkeit als Marke entgegen. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchstauglich gestaltet. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen und kann sich insbesondere in der Handhabung, der Portionierung oder Verzehrvorteilen entfalten.

Auch eine als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unabhängig von einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nicht markenfähig.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2016, 25 W (pat) 59/14 – Traubenzuckertäfelchen –.

„Ausgeschlafen“ bedeutet „geschlafen haben, bis die Müdigkeit überwunden ist“. Derjenige ist also besonders gut ausgeruht. „Ganz schön ausgeschlafen“ fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft für Betten und Matratzen und ist hierfür unmittelbar beschreibend. Daran ändert nichts, dass „ausgeschlafen“ auch im Sinne von „aufgeweckt“ oder „gewitzt“ verstanden werden kann. Für das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft reicht aus, dass zumindest eine mögliche Bedeutung beschreibend ist.

EuG, Beschluss vom 28.11.2016, T-225/16.

Dreidimensionale Zeichen sind Bildzeichen, die als Oberflächenmuster oder dreidimensional genutzt werden können. Schutzvoraussetzung ist eine ungewöhnliche Gestaltung oder erworbene Unterscheidungskraft kraft Verkehrsdurchsetzung.

Das Oberflächenmuster der Birkenstocksohle ist jedoch nicht unter-scheidungskräftig. Es verschmilzt mit der Ware. Die Gestaltung ist banal, der Gesamteindruck entspricht der Branchenüblichkeit. Das Muster ist weder originell noch ungewöhnlich.

EuG, Urteil vom 09.11.2016, T-579/14 –.